In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

d) Landesgesetz vom 23. Juni 1992, Nr. 221)
Maßnahmen für die Verkehrssicherheit

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Juli 1992, Nr. 28.

Art. 1 (Zielsetzung)  delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung ergreift Maßnahmen und fördert Vorhaben, die darauf ausgerichtet sind, die Verkehrssicherheit zu verbessern.

(2) Zu dem in Absatz 1 erwähnten Zweck ist die Landesregierung befugt, Beiträge für Privatpersonen, Vereinigungen und Gebietskörperschaften zu bewilligen, die im Bereich Verkehrssicherheit Untersuchungen, Veranstaltungen und andere Vorhaben durchführen.

massimeBeschluss Nr. 4531 vom 18.10.1999 - Kriterien und Modalitäten für die Zuweisung von Beiträgen an Privatpersonen, Vereinigungen und Gebietskörperschaften, die gemäß L.G. vom 23. Juni 1992, Nr. 22 im Bereich Verkehrssicherheit Untersuchungen, Veranstaltungen und andere Vorhaben durchführen

Art. 2 (Überprüfung von Kraftfahrzeugen)

(1) Die Landesregierung ist befugt, Geldmittel für Initiativen zur Kraftfahrzeugüberwachung auszuschütten; diese muß die Abgas-, die Lärmbelastungs- und die Fahrtauglichkeitsprüfung umfassen.

Art. 3 (Fahrtechnikzentrum)

(1) Die Landesregierung ist befugt, direkt oder zur Unterstützung der Maßnahmen von Körperschaften, Anstalten oder Privatpersonen ein Zentrum einzurichten und zu leiten, in dem Fahrtechniken für den Notfall vermittelt werden.

(2) Benutzer des Zentrums sind Fahrer von Fahrzeugen der Körperschaften und Einrichtungen, die auf Landesebene Dienstleistungen im öffentlichen Interesse anbieten, Fahrer von Einsatz- und Rettungsfahrzeugen sowie interessierte Privatpersonen mit Führerschein.

(3) Aufgabe des Zentrums ist es, Kurse zur Spezialisierung und zur Verbesserung der Fahrtechnik zu veranstalten; dazu gehört auch die fachliche und allgemeine Betreuung der Kursteilnehmer während des jeweiligen Kurses.

(4) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und die Führung des Zentrums sind mit Durchführungsverordnung festzulegen.

(5) Sollte die Durchführung von Bauten gemäß Artikel 2 und diesem Artikel mehrere Haushaltsjahre beanspruchen, können gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, mit Finanzgesetz Zweckbindungen des gesamten zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre bereitgestellten Betrages eingegangen werden.2)

2)

Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 9 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.

Art. 4 (Informations- und Verkehrserziehungskampagnen)

(1) Damit die in Artikel 1 erwähnten Ziele erreicht werden können, legt die Landesregierung bestimmte Einsatzbereiche für die Verkehrserziehung fest und berücksichtigt dabei vor allem die Informationsvermittlung an Jugendliche und an bestimmte Gruppen von Straßenverkehrsteilnehmern, unter bestimmten Aspekten der Verkehrssicherheit oder in Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen, die ganz Südtirol betreffen.

(2) Die Information und Erziehung der Verkehrsteilnehmer werden mit Hilfe von Werbung in Rundfunk und Fernsehen, Inseraten, Plakaten, Veröffentlichungen und anderen geeigneten Mitteln durchgeführt.

(3) Die Landesregierung ist befugt, für die einzelnen Informationskampagnen und Verkehrserziehungsmaßnahmen Fachleute in den Bereichen Verkehrssicherheit sowie Information und Kommunikation beizuziehen.

Art. 5 (Informationssystem)

(1) Damit zur Verbesserung der Befahrbarkeit der Straßen eine koordinierte, vollständige und auf den letzten Stand gebrachte Übersicht geschaffen werden kann, fördert das für das Beförderungswesen zuständige Amt im Einvernehmen mit den institutionell zuständigen Stellen das Erfassen, Verarbeiten und Bekanntmachen der wichtigsten Daten über den Straßenverkehr in Südtirol; besonderes Augenmerk gilt dabei

  1. dem Verkehrsnetz, den am Verkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugen und dem öffentlichen Beförderungswesen,
  2. der regelmäßigen Verkehrszählung,
  3. der Statistik und Kasuistik der Verkehrsunfälle,
  4. den Sondertransporten sowie der Beförderung von gefährlichen Gütern und Sondermüll, und zwar in Hinsicht auf die Häufigkeit und auf die Art der Durchführung.

(2) Zur Wahrnehmung der in Absatz 1 erwähnten Aufgabe kann sich das für das Beförderungswesen zuständige Amt einer von der Landesregierung eingesetzten Sachverständigengruppe bedienen; Leiter dieser Sachverständigengruppe ist der Direktor des für das Beförderungswesen zuständigen Amtes, Mitglieder sind die Vertreter der Einrichtung, die für die Befahrbarkeit der Straßen und die Verkehrssicherheit zuständig sind.

(3) Die Sachverständigengruppe trifft sich in der Regel einmal im Jahr und immer dann, wenn dies von den einzelnen Mitgliedern verlangt wird, um

  1. zu überprüfen, ob das Informationssystem und die Hilfen für die Verkehrsteilnehmer angemessen sind,
  2. zu überprüfen, wie das Verkehrsnetz genutzt und die Fahrzeuge eingesetzt werden,
  3. Hinweise für allfällig zu treffende Maßnahmen zur Vermeidung von Verkehrsunfällen und zur Beseitigung der Gefahrenursachen auf der Straße zu geben,
  4. Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit vorzuschlagen.

(4) Die Sachverständigengruppe übermittelt dem Südtiroler Landtag jährlich einen Bericht.

Art. 63)

3)

Enthält Änderungen zum L.G. vom 25. August 1983, Nr. 37.

Art. 7-84)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

4)

Omissis.

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