Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Juli 1992, Nr. 28.
(1) Damit die in Artikel 1 erwähnten Ziele erreicht werden können, legt die Landesregierung bestimmte Einsatzbereiche für die Verkehrserziehung fest und berücksichtigt dabei vor allem die Informationsvermittlung an Jugendliche und an bestimmte Gruppen von Straßenverkehrsteilnehmern, unter bestimmten Aspekten der Verkehrssicherheit oder in Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen, die ganz Südtirol betreffen.
(2) Die Information und Erziehung der Verkehrsteilnehmer werden mit Hilfe von Werbung in Rundfunk und Fernsehen, Inseraten, Plakaten, Veröffentlichungen und anderen geeigneten Mitteln durchgeführt.
(3) Die Landesregierung ist befugt, für die einzelnen Informationskampagnen und Verkehrserziehungsmaßnahmen Fachleute in den Bereichen Verkehrssicherheit sowie Information und Kommunikation beizuziehen.