In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 19/04/2016

b) LANDESGESETZ vom 23. Juni 1992, Nr. 201)
Sanierung von Seilbahnunternehmen

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 7 Juli 1992, Nr. 28.

Art. 1

(1) Zur Sanierung von Unternehmen, die abseits von touristisch zugkräftigen Gebieten öffentliche Seilbahnen betreiben, kann die Landesregierung begünstigte Darlehen bis zu einem Mindestzinssatz von fünf Prozent - wobei die allfälligen Nebenkosten nicht berücksichtigt werden - und für eine Höchstlaufzeit von sechs Jahren, einschließlich der tilgungsfreien Zeit, gewähren. Die Höhe des Darlehens darf die Gesamtverschuldung des Antragstellers nicht überschreiten. 2)

(2) Für die Gewährung der Förderung im Sinne von Absatz 1 stellt das Land Kreditinstituten eigens Geldmittel zur Verfügung, die gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, zu verwalten sind.

(3) Die Anwendungsbedingungen, die Verfahrensfragen und die Termine für die Einreichung der Anträge werden mit Beschluß der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt.

2)

Siehe Art. 24 des L.G. vom 14. August 1996, Nr. 18:

Art. 24 (Maßnahmen zugunsten von Seilbahnunternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden)

(1) Beschränkt auf die gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 20 gewährten und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sich bereits in der Tilgungsphase befindlichen Darlehen, kann die Landesregierung, falls das darlehennehmende Seilbahnunternehmen aufgrund von eingetretenen und belegten Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, die Tilgungsraten zu entrichten, die Höchstdauer des Darlehens auf sieben Jahre erhöhen und den Mindestzinssatz auf bis zu vier Prozent herabsetzen; allfällige Nebenkosten werden nicht berücksichtigt.