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In vigore al: 19/04/2016

a) Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 181)
Allgemeine Vorschriften über Brandverhütung und über Heizanlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juni 1992, Nr. 27.

Art. 6 (Kontrollen)  

(1) Vor Ausstellung der Benützungserlaubnis führt das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung stichprobenartige Kontrollen der bei der Gemeinde eingereichten Pläne sowie Inspektionen an auszuführenden oder bereits fertigen Bauten und Installationen durch; das Amt berichtet dem Bürgermeister, falls eine Mißachtung der Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt worden ist.

(2) Das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung muß sich über die Pläne, die ihm auf Ersuchen übermittelt worden sind, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt äußern. Wenn sich das Amt innerhalb dieser Frist nicht äußert oder nicht geltend macht, daß es weitere Informationen benötigt, kann die Gemeinde das Verfahren unabhängig vom Vorliegen des technischen Berichtes des Amtes weiterführen.

(3) Wird eine Mißachtung der Vorschriften in den Bereichen nach Artikel 1 festgestellt, so ordnet der Bürgermeister dem Eigentümer oder dem für die Tätigkeit Verantwortlichen an, die zur Beachtung der Vorschriften erforderlichen Arbeiten innerhalb einer angemessenen Frist auszuführen.

(4) In allen Gebäuden und Anlagen, für welche bereits die Benützungserlaubnis ausgestellt worden ist, können das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung und, sofern es sich um Probleme in Zusammenhang mit dem Umweltschutz handelt, die zuständigen Ämter des Assessorates für Umweltschutz Inspektionen und Kontrollen durchführen und die zur Überwachung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern.

(5) Den technischen Beamten, welche mit der Inspektionstätigkeit in den Bereichen der Brandverhütung, der Sicherheit und der Energieeinsparung bei Heizanlagen beauftragt sind, wird die Funktion eines Angehörigen der Gerichtspolizei zuerkannt, mit den Befugnissen nach den Artikeln 8 und 9 des D.P.R. vom 19. März 1955, Nr. 520, im Sinne von Artikel 1 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 474, ergänzt durch Artikel 1 des D.P.R. vom 26. Jänner 1980, Nr. 197.

(6) Wird eine Mißachtung oder nicht einwandfreie Anwendung der einschlägigen Vorschriften in den Bereichen gemäß Artikel 1 festgestellt, so übergibt der Beamte dem Verantwortlichen, dem Betreiber oder dem Eigentümer der Anlage eine Abschrift des Inspektionsprotokolles mit Angaben der Vorschriften nach den Bestimmungen und Verfahren laut Artikel 16 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41. Falls für die Überprüfung Untersuchungen oder Bewertungen notwendig sind, die nicht unmittelbar durchgeführt werden können, werden die allfälligen Vorschriften vom zuständigen Amt dem Eigentümer der Anlage zur Kenntnis gebracht. Eine Abschrift des Protokolls wird von Amts wegen dem zuständigen Bürgermeister übermittelt, falls die im Protokoll enthaltenen Vorschriften Amtshandlungen der Gemeinde erfordern.

(7) Mit Beschluß der Landesregierung können die Kaminkehrer beauftragt werden, bestimmte Kontrollen der Heizanlagen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Verbrennungsrückstände nicht die gesetzlichen Grenzwerte übersteigen, ob die Vorrichtungen gegen Wasserverschmutzung und der Gesamtzustand der Heizanlage in Ordnung sind. Die Kontrolltätigkeit der Kaminkehrer erfolgt unter Aufsicht des Landesamtes für Druckanlagen und Brandverhütung und des Landesamtes für Luftreinhaltung. Die Tarife für diese Kontroll- und Überprüfungstätigkeit der Kaminkehrer sind von der Landesregierung zu genehmigen. Falls die zuständigen Landesämter Unregelmäßigkeiten oder Ungesetzlichkeiten bei der Kontrolltätigkeit der Kaminkehrer feststellen, wird dem verantwortlichen Kaminkehrer eine Verwaltungsstrafe auferlegt, die das 10- bis 20-fache des Tarifes für die Prüfung der jeweiligen Anlagen ausmacht; bei wiederholter Unregelmäßigkeit entzieht die Landesregierung dem Kaminkehrer die Ermächtigung, die in diesem Absatz vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.

(7/bis) Mit Durchführungsverordnung können weitere Berufskategorien bestimmt werden, die zur Durchführung der Kontroll- und Überprüfungstätigkeit der Heizanlagen laut Absatz 7 befähigt sind.3)

3)
Absatz 7/bis wurde angefügt durch Art. 13 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.