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In vigore al: 19/04/2016

a) LANDESGESETZ vom 10. Juni 1992, Nr. 161)
Maßnahmen für die Erdgasversorgung in Südtirol und für den Bau und die Führung von Abfallentsorgungsanlagen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juni 1992, Nr. 26.

Art. 1

(1) Die Landesregierung ist befugt, der staatlichen Gesellschaft für Methangasversorgung AG, im folgenden Text als SNAM bezeichnet, aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung einen Zuschuß für die Verlegung einer Haupterdgasleitung zuzuweisen und ihr die Beträge zu erstatten, die sie als Ersatz für die Schäden beim Bau der Erdgasleitung sowie als Entschädigung für Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Bau der entsprechenden Anlagen zu zahlen hat; die Trasse der Leitung ist in der Vereinbarung festzulegen.