In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 19/04/2016

Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 101)
Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung 2)

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Mai 1992, Nr. 19.
2)
Siehe auch Art. 13 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

ABSCHNITT I
Führungsstruktur

Art. 1 (Allgemeine Grundsätze)     

(1) Der Aufbau und die Tätigkeit der Landesverwaltung fußen auf folgenden Grundsätzen:

  1. Klarheit und Transparenz der Tätigkeit der Dienststellen mit dem Ziele einer größeren Bürgernähe,
  2. klare Verteilung der Befugnisse zwischen der politischen und der administrativen Führung sowie auch innerhalb der verschiedenen Führungsebenen der Verwaltung,
  3. Flexibilität der Führungsstruktur im Dienste neuer Bedürfnisse der Allgemeinheit,
  4. Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie Vereinfachung und Öffentlichkeit der Verfahren.

(2) Die Mitarbeiterführung hat sich an folgenden Leitlinien zu orientieren:

  1. die aktive Einbeziehung aller Bediensteten in die Arbeitserledigung und die Übertragung direkter Verantwortung durch eine angemessene Bevollmächtigung,
  2. Aus- und Weiterbildung der Bediensteten,
  3. Mobilität der Bediensteten,
  4. Information der Mitarbeiter.

(3) Die Aufbauorganisation der Betriebe, Körperschaften und Anstalten des Landes muß nach den Grundsätzen dieses Gesetzes ausgerichtet werden.

Art. 2 (Politische Führung)         delibera sentenza

(1) Der Landesregierung obliegt die Festlegung der grundsätzlichen Zielsetzungen der Landesverwaltung, der Erlaß allgemeiner Richtlinien zur Verwirklichung derselben sowie die Überprüfung der erzielten Ergebnisse.

(2) Der Landeshauptmann und die Landesräte sind für die Verwaltungstätigkeit in den ihnen zugeordneten Sachbereichen politisch verantwortlich; sie erstellen die Tätigkeitsprogramme und Schwerpunktevorhaben, die nach Genehmigung durch die Landesregierung von den Verwaltungsstellen durchzuführen sind.

(3) Die Landesregierung, der Landeshauptmann und die Landesräte nehmen die Verwaltungsbefugnisse wahr, welche ihnen jeweils durch die einschlägige Gesetzgebung zugeteilt sind.

(4) Sofern einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, fallen in die Zuständigkeit der Landesregierung insbesondere:

  1. die Ernennung und der Widerruf der Führungskräfte,
  2. die Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen, deren geschätzter Wert, nach Abzug der MwSt., dem EU-Schwellenwert für öffentliche Aufträge entspricht oder über diesem Wert liegt, vorbehaltlich der Modalitäten, die in der Durchführungsverordnung laut Artikel 6 Absatz 22 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt sind,
  3. die Ermächtigung zur Eröffnung von Rechtsstreitigkeiten, zur Einlassung in solche, die von Dritten angestrengt werden, sowie zur Bereinigung derselben im Vergleichswege,
  4. die Genehmigung der allgemeinen Vertragsbedingungen und Auflagenhefte für Konzessionserteilungen,
  5. die Festlegung von Tarifen, Gebühren, Tagessätzen, Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen,
  6. die Genehmigung der Satzungen, des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlußrechnung der Körperschaften des Landes,
  7. die Ernennung oder Namhaftmachung der Vertreter des Landes in anderen Körperschaften,
  8. die Gewährung von Beiträgen, Subventionen und ähnlichen Vergünstigungen. 3)

(5) Vorbehaltlich der in Sondergesetzen vorgesehenen Verfahren schließt das für den jeweiligen Sachbereich zuständige Regierungsmitglied die Verträge ab, die von der Landesregierung genehmigt werden.4)

(6) Die Landesregierung, der Landeshauptmann und die Landesräte können Befugnisse, die ihnen zustehen, auf nachgeordnete Organe übertragen. Eine solche Übertragung ist für die Zuständigkeiten laut Artikel 54 Absatz 1 Ziffern 1), 2) und 7), sowie Artikel 98 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol nicht zulässig. Die diesbezüglichen Maßnahmen sind im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen. Die Verwaltungsakte, die aufgrund einer Delegierung durch die Landesregierung erlassen werden, sind endgültig.5)

(7) Der Landeshauptmann und die Landesräte können in den ihnen zugeordneten Sachbereichen ausnahmsweise mit begründeter Maßnahme den Erlaß von Verwaltungsakten, die in die Zuständigkeit von Führungskräften fallen, an sich ziehen.

(8) Die Landesregierung kann bei entsprechender Begründung von Amts wegen Maßnahmen, die von Führungskräften getroffen wurden, innerhalb von 30 Tagen ab Erlaß aus Gesetzmäßigkeitsgründen annullieren oder aus Zweckmäßigkeitsgründen widerrufen oder abändern.

massimeBeschluss Nr. 1330 vom 17.08.2010 - Übertragung von Befugnissen
massimeBeschluss Nr. 5071 vom 29.12.2006 - Genehmigung der „Vorschriften über die periodischen Kontrollen von Baustrukturen“
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 449 del 14.12.2006 - Giustizia amministrativa - lite temeraria - responsabilità aggravata - fattispecie
massimeBeschluss Nr. 1303 vom 26.04.2005 - Ankäufe von Kunstgegenständen bei Kunstauktionen
massimeBeschluss Nr. 637 vom 07.03.2005 - Übertragung an die Direktoren der Abteilungen 20, 21 und 22 der Ermächtigungsmaßnahmen für Verträge, die projektbezogene Arbeitsverhältnisse sowie kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit zum Gegenstand haben - Widerruf des Beschlusses Nr. 114 vom 24.01.2005
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 359 del 29.12.1999 - Corretto destinatario di un ricorso giurisdizionale contro la Provincia autonoma di Bolzano
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 254 del 24.06.1997 - Opere pubbliche - mancante legittimazione processuale dell'assessore - agisce quale organo della Provincia
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 226 del 30.08.1996 - Contratti - competenza dell'assessore - richiesta di determinazione alla Giunta - è solo un parere
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 20 del 13.02.1996 - Non effettuata aggiudicazione di lavori pubblici - motivazione specifica Aggiudicazione - adempimenti successivi - competenza
3)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16, und später geändert durch Art. 35 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.
4)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.
5)
Art. 2 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 3 (Gliederung der Führungsstruktur ) 2) 

(1)Die Führungsstruktur der Landesverwaltung gliedert sich in

  1. Generalsekretariat,
  2. Generaldirektion,
  3. Ressorts,
  4. nicht mehr als 25 Abteilungen,
  5. nicht mehr als 160 Ämter.

(2)  Für besonders komplexe Bereiche können im Rahmen der einzelnen Ressorts oder Abteilungen eigene Funktionsbereiche geschaffen und vorwiegend mit bereits im Dienst stehenden Führungskräften besetzt werden.

(3)  Den Führungsstrukturen ist das Führungspersonal vorgesetzt, das den entsprechenden Führungspositionen entspricht.

(4)  Die spezifische Gliederung der Verwaltungsstruktur, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Führungsstrukturen, die Bereiche sowie die Richtlinien für die entsprechende in den Kollektivverträgen vorgesehene Entlohnung werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(5)  Zwecks Rationalisierung der Führungsstruktur des Landes und der wie auch immer benannten Hilfskörperschaften und Betriebe des Landes sowie um die Klarheit und Transparenz der Verwaltungstätigkeit im weiteren Sinne zu gewährleisten, können mit Durchführungsverordnung die Hilfskörperschaften, die Betriebe, die Agenturen, die Stiftungen und die verschiedenen Einrichtungen, die auf Grund der Zuständigkeiten des Landes errichtet wurden, abgeschafft, zusammengelegt und reorganisiert werden. In diesem Zusammenhang können die Führungsstrukturen und das Personalkontingent des Landes im notwendigen Ausmaß angepasst werden.6)

(6)  Die den Abteilungen und Ämtern vorgesetzten Führungskräfte sind befugt, den Erlass von Maßnahmen, die in ihre Zuständigkeit fallen, den Bereichsdirektoren/Bereichsdirektorinnen und Koordinatoren/Koordinatorinnen von Diensten zu übertragen.7)

2)
Siehe auch Art. 13 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
6)
Siehe auch das D.LH. vom 1. Juli 2014, Nr. 23.
7)
Art. 3 wurde zuerst durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, und später durch Art. 13 Absatz 1, des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1, so ersetzt.

Art. 4 ( Generalsekretariat )     delibera sentenza

(1)Der Generalsekretär/die Generalsekretärin ist direkt dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau unterstellt. Er/sie

  1. wacht über die Rechtmäßigkeit und die finanzielle Deckung der Maßnahmen, die von der Landesregierung zu erlassen sind,
  2. sorgt für die Beziehungen mit dem Rechnungshof, mit den staatlichen Institutionen und den Institutionen der Europäischen Union,
  3. bearbeitet die Aufsichtsbeschwerden,
  4. nimmt die Beurkundung der Verträge, in denen die Landesverwaltung Partei ist, sowie die Beglaubigung der Privaturkunden und einseitigen Rechtsakte im Interesse der Landesverwaltung vor,
  5. übt außerdem die Funktion eines Ressortdirektors/einer Ressortdirektorin gegenüber den ihm/ihr zugeteilten Abteilungen aus sowie jene eines Abteilungsdirektors/einer Abteilungsdirektorin gegenüber den Ämtern oder den Bereichen, die gegebenenfalls im Rahmen des Generalsekretariates eingerichtet werden.
  6. übt die Funktion des Generalsekretärs/der Generalsekretärin der Landesregierung aus und überprüft die Umsetzung der Entscheidungen.

(2)  Der Generalsekretär/die Generalsekretärin wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den Vizegeneralsekretär/die Vizegeneralsekretärin vertreten. 8)

massimeBeschluss vom 11. November 2014, Nr. 1309 - Dreijahresplan der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol zur Vorbeugung der Korruption für den Zeitraum 2013-2016
massimeBeschluss vom 1. Juli 2013, Nr. 976 - Prüfbehörde für die EU-Förderungen
massimeBeschluss vom 18. März 2013, Nr. 397 - Ernennung des Veranrwortlichen für die Korruptionsvorbeugung in der Landesverwaltung im Sinne des Artikels 1 Absatz 7 des Gesetzes vom 6. November 2012, Nr. 190 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1247 vom 04.11.2014)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 270 del 14.09.1998 - Direttore generale - potestà di emanare circolari - lavori di puliziaAssistente di scuola materna - profilo professionale - lavori di pulizia Assistente di scola materna - spese per pasti consumati durante la refezione
8)
Art. 13 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.

Art. 4/bis (Die Generaldirektion)     delibera sentenza

(1)  Der Generaldirektor/die Generaldirektorin ist dem für die Reorganisation der Landesverwaltung und für die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zuständigen Regierungsmitglied unterstellt, dem er/sie periodisch über seine/ihre Tätigkeit berichtet.

(2)  Der Generaldirektor/die Generaldirektorin

  1. sorgt für die Überprüfung der Führungsstruktur und der Tätigkeiten der Verwaltung sowie der entsprechenden Verfahren,
  2. überprüft den Einsatz der Finanz- und Humanressourcen,
  3. sorgt für die Supervision der Führungskräfte und deren Auswahlverfahren.

(3)  Der Generaldirektor/die Generaldirektorin übt die Funktionen des Ressortdirektors/der Ressortdirektorin und, soweit vereinbar, des Abteilungs- und Amtsdirektors/der Abteilungs- und Amtsdirektorin gegenüber den Abteilungen, Ämtern und Funktionsbereichen, die ihm oder ihr zugeordnet sind, im Zusammenhang mit den vorgesehenen Befugnissen aus.

(4)  Der Generaldirektor/die Generaldirektorin beruft die Ressortdirektoren- bzw. die Abteilungsdirektorenkonferenz ein, um sie, im Beisein des Generalsekretärs/der Generalsekretärin, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in organisatorische, strukturelle und verfahrensmäßige Fragen allgemeiner Natur miteinzubeziehen.9)

massimeBeschluss vom 11. November 2014, Nr. 1309 - Dreijahresplan der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol zur Vorbeugung der Korruption für den Zeitraum 2013-2016
massimeBeschluss vom 4. November 2014, Nr. 1248 - Ernennung des Transparenzbeauftragten in der Landesverwaltung im Sinne des Artikels 43 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33
9)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.

Art. 5 (Das Ressort)

(1)  Das Ressort umfasst die Abteilungen, die Funktionsbereiche sowie die Ämter, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 3 des Autonomiestatutes und von Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. Mai 2013, Nr. 5, einem Landesregierungsmitglied zugeordnet sind. Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau kann für die ihm oder ihr unterstellten Abteilungen, die nicht dem Generalsekretariat zugeordnet werden, ein eigenes Ressort errichten.

(2)  Bei besonderer Notwendigkeit oder wenn dies wegen der Ähnlichkeit der Aufgaben angezeigt ist, legt die Landesregierung besondere Modalitäten der Koordinierung zwischen Abteilungen verschiedener Ressorts fest.

(3)  Die Benennung der Ressorts wird mit dem Dekret festgelegt, mit welchem die Sachbereiche den Mitgliedern der Landesregierung zugeordnet werden.10)

10)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.

Art. 6 (Der Ressortdirektor)

(1)Der Ressortdirektor stellt die direkte Verbindung zwischen dem vorgesetzten Regierungsmitglied und den zugeordneten Abteilungen dar und sorgt dafür, dass die Richtlinien und Entscheidungen der Landesregierung und des vorgesetzten Regierungsmitgliedes zeit- und fachgerecht umgesetzt werden. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung, beschränkt auf spezifische Ziele von besonderer Bedeutung und mit entsprechender Begründung, dem Ressortdirektor die damit zusammenhängenden Aufgaben übertragen, die laut vorliegendem Gesetz den Abteilungen des Ressorts vorbehalten sind. 11)

(2) Der Ressortdirektor ist dem vorgesetzten Regierungsmitglied in allen Belangen behilflich, insbesondere bei der Festlegung der Zielvorgaben, bei der Erstellung von Arbeitsprogrammen sowie bei deren Untergliederung in Bereichsvorhaben, bei der Finanzplanung und bei der Überprüfung der Arbeitsergebnisse.

(3) Der Ressortdirektor ist der unmittelbare Vorgesetzte der Direktoren jener Abteilungen, die dem Ressort zugeordnet sind. Er nimmt diesen gegenüber Impuls-, Koordinierungs- und Kontrollfunktionen wahr. Er verfügt im Einvernehmen mit dem vorgesetzten Regierungsmitglied und nach Anhören des Bediensteten und der betroffenen Abteilungsdirektoren sowie unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen die Zuweisung und Versetzung von Bediensteten zwischen den einzelnen Abteilungen des Ressorts.

(4)Hat der dem Bildungsressort vorgesetzte Direktor nicht die Funktionen als Hauptschulamtsleiter oder als Schulamtsleiter inne, so übt er die von Artikel 10 Absatz 1 zweiter, dritter und vierter Satz und Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, vorgesehenen Befugnisse nicht aus.12)

(5)Der Ressortdirektor, der Hauptschulamtsleiter und der Schulamtsleiter können zur Erledigung ihrer Amtsobliegenheiten Schulinspektoren und Bereichskoordinatoren heranziehen.13)

11)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
12)
Art. 6 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.
13)
Art. 6 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 7 14)

14)
Art. 7 wurde aufgehoben durch Art. 13 Absatz 6 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1

Art. 8 (Stabstelle der Ressortdirektion)

(1) Der Generaldirektor und die Ressortdirektoren bedienen sich bei der Ausübung ihrer Funktion einer eigenen Stabstelle; diese wird mit Bediensteten errichtet, die - auch vorübergehend - aus Abteilungen des Ressorts abgestellt werden. Der Stabstelle des Hauptschulamtsleiters beziehungsweise der Schulamtsleiter gehören auch die Inspektoren für die jeweiligen Schulen an.

(2) Die Stabstelle hat die Aufgabe:

  1. das vorgesetzte Regierungsmitglied und den vorgesetzten Direktor mit Informationen zu versorgen und zu beraten,
  2. mittel- und langfristige Tätigkeitsprogramme auszuarbeiten,
  3. Dokumentationsarbeit, Analysen und Studien durchzuführen,
  4. die Umsetzung der Zielvorgaben des Tätigkeitsprogrammes sowie aller Vorhaben des Ressorts auf Grund eines ausdrücklichen Auftrages zu überprüfen.

Art. 9 (Die Abteilung)

(1) Es sind die in der Anlage A zu diesem Gesetz angeführten Abteilungen errichtet, welche die dort beschriebenen Aufgaben wahrnehmen.

(2) Die Zuweisung der Sachbereiche an die Landesräte durch den Landeshauptmann erfolgt auf der Grundlage der Abteilungen.

Art. 10 (Der Abteilungsdirektor)  delibera sentenza

(1) Der Abteilungsdirektor trägt die Verantwortung für den gesamten Aufgabenbereich der Abteilung. Er bestimmt mit den Amtsdirektoren, im Rahmen der festgelegten Ziele, Programme und Schwerpunktvorhaben der Abteilung, die Ziele für die Tätigkeiten der Ämter der Abteilung, plant, koordiniert und überprüft deren Durchführung und trifft nötigenfalls anstelle des Amtsdirektors die erforderlichen Maßnahmen. Er sorgt für einen angemessenen Informationsfluß innerhalb der Abteilung.

(2) Der Abteilungsdirektor verfügt, nach Anhören des Bediensteten und der betroffenen Amtsdirektoren, die Zuweisung und Mobilität von Bediensteten zwischen den Ämtern der Abteilung.

(3) Der Abteilungsdirektor nimmt alle Verwaltungsbefugnisse wahr, die in den Sachbereich der Abteilung fallen und nicht ausdrücklich anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind.

(4)15)

(5) Der Abteilungsdirektor kann Verwaltungsbefugnisse, die in seine Zuständigkeit fallen, dem für den Sachbereich zuständigen Amtsdirektor übertragen. Die diesbezüglichen Maßnahmen werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.15)

massimeBeschluss Nr. 4064 vom 02.09.1996 - Anwendung von Art. 2, Abs. 4, Lit b) und Art. 10, Abs. 4, des L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10, in Hinblick auf die Umsetzung von Art. 10, Buchstabe d), des L.G. vom 22. Mai 1996, Nr. 12 (ergänzt mit Beschluss Nr. 43 vom 15.1.2001)
15)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16; Absatz 4 wurde später aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 11 16)

16)
Art. 11 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 12 (Der Amtsdirektor)

(1) Der Amtsdirektor sorgt für die reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte und für die Durchführung der Maßnahmen, die in die eigene Zuständigkeit sowie in jene seiner Vorgesetzten fallen.

(2) Der Amtsdirektor übernimmt selbst die Bearbeitung und die anderen Aufgaben in Zusammenhang mit den einzelnen Verwaltungsverfahren oder überträgt sie einem Bediensteten des Amtes. Er ist für jedes Verfahren direkt verantwortlich, solange er die Übertragung nicht vornimmt.

(3) Der Amtsdirektor ist dem Abteilungs- und dem Ressortdirektor bei der Erstellung von Arbeitsprogrammen sowie bei der Überprüfung der Arbeitsergebnisse behilflich.

(4) Der Amtsdirektor ist der unmittelbare Vorgesetzte der dem Amt zugewiesenen Bediensteten und überwacht die Einhaltung der Dienstpflichten.

(5) Der Amtsdirektor nimmt alle Verwaltungsbefugnisse wahr, die ihm zugeteilt sind oder übertragen werden. Insbesondere obliegen ihm:

  1. die Erledigung aller Aufgaben im Anschluß an die Genehmigung von Bauvorhaben oder Verträgen für die Ausführung von Arbeiten und für Ankäufe, Lieferungen und Dienstleistungen,
  2. die Feststellung von Ausgaben und Einnahmen aufgrund rechtskräftiger Maßnahmen,
  3. die Ausstellung von Bescheinigungen. 17)
17)
Absatz 5 wurde geändert durch Art. 19 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.

Art. 13 (Personalführung)

(1) Alle Maßnahmen der Personalführung fallen, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, in die Zuständigkeit des unmittelbaren Vorgesetzten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) In die Zuständigkeit des unmittelbaren Vorgesetzten fallen insbesondere:

  1. die Überwachung der Einhaltung der Dienstpflichten und die Ermächtigung zu kurzen Dienstabwesenheiten in Fällen unbedingter Notwendigkeit,
  2. die Ermächtigung und Anweisung zur Leistung von Außendiensten sowie zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in Südtirol,
  3. die Festlegung von Dienstturnussen und Dienststundenplänen im Rahmen der vorgegebenen Richtlinien,
  4. 18)
  5. die Genehmigung des ordentlichen Urlaubes,
  6. die Ermächtigung zur Leistung von Überstunden im Rahmen des der Dienststelle zugeteilten Kontingentes sowie die Genehmigung von Zeitausgleich.

(3) In die Zuständigkeit des Abteilungsdirektors fällt:

  1. die Ermächtigung und Anweisung zur Leistung von Außendiensten sowie zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen an Örtlichkeiten, die im Staatsgebiet außerhalb Südtirols liegen,
  2. die Genehmigung von Sonderurlauben gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), e) und f) des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11.

(4) In die Zuständigkeit des Direktors der Abteilung Personal fallen:

  1. die Maßnahmen betreffend die Personalauswahl und die Personalaufnahme, inbegriffen die Ernennung in die Stammrolle,
  2. die Maßnahmen der Personalverwaltung, die nicht an die Vorgesetzten des Personals aufgrund dieses Gesetztes und nachfolgender Bestimmungen übertragen oder delegiert werden,
  3. die Maßnahmen betreffend die Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen jene, die aufgrund nachfolgender Bestimmungen anderen Organen übertragen werden,
  4. die Anordnung von Inspektionen über die Einhaltung der Dienstpflichten durch das Personal,
  5. die Maßnahmen betreffend die Auszahlung der Besoldung, inbegriffen die Obliegenheiten steuerlicher Natur und die Sozial- und Fürsorgeabgaben, sowie die Abfertigung und das Ruhegehalt für die Inspektoren, die Direktoren, das Lehrpersonal und die Erzieher der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols. 19)

(5) In die Zuständigkeit des vorgesetzten Regierungsmitgliedes fällt die Ermächtigung und Anweisung zur Leistung von Außendienst sowie zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen im Ausland.

18)
Omissis; siehe Art. 1 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16, und Art. 17 des B.LR. vom 7. Oktober 1996, Nr. 4818.
19)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16, und später ergänzt durch Art. 17 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 11.

ABSCHNITT II
Zugang zu den Führungspositionen

Art. 14 (Ernennung der Direktoren)  delibera sentenza

(1)Die Landesregierung ernennt den Generalsekretär/die Generalsekretärin, den Generaldirektor/ die Generaldirektorin und die Ressort-, Abteilungs- und Amtsdirektoren/direktorinnen auf Zeit. 20)

(2) Die  Ernennung, ausgenommen jene zu Amtsdirektoren, kann im Rahmen von 30 Prozent der Abteilungen und ohne Beschränkung für die Ressorts auch zu Gunsten von nicht der Verwaltung angehörenden Personen erfolgen, die eine anerkannte Erfahrung und Fachkompetenz haben, einen Hochschulabschluss besitzen und die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst erfüllen. Der Direktionsauftrag für die Ressorts kann auch Amtsdirektoren erteilt werden, die für diesen Auftrag als besonders geeignet erachtet werden. Die Annahme des Auftrages hat den Verfall des bekleideten Direktionsauftrages zur Folge. Aufrecht bleibt die bereits bestehende Eintragung ins Verzeichnis der Führungskräfteanwärter.21)

(3)Der Generalsekretär/die Generalsekretärin wird auf Vorschlag des Landeshauptmanns oder der Landeshauptfrau für die Dauer von fünf Jahren ernannt, der Ressortdirektor/die Ressortdirektorin auf Vorschlag des vorgesetzten Landesregierungsmitgliedes, und zwar für dessen Amtsdauer, die Abteilungs- und Amtsdirektoren/direktorinnen auf Vorschlag des zuständigen Landesregierungsmitgliedes im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau und nach Anhören des/der vorgesetzten Generalsekretärs/Generalsekretärin, General- oder Ressortdirektors/direktorin, und zwar für die Dauer von vier Jahren. 22)

(3/bis)  Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin wird auf Vorschlag des zuständigen Landesregierungsmitgliedes für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 23)

(4) Das für den Sachbereich zuständige Regierungsmitglied schlägt für die Erteilung des Direktionsauftrages einen Bediensteten vor, der im entsprechenden Abschnitt des in Artikel 15 vorgesehenen Verzeichnisses eingetragen ist. Die Auswahl der Amtsdirektoren ist auch innerhalb des Abschnittes A zulässig. Die Auswahl ist lediglich an den Besitz der beruflichen Voraussetzungen gebunden, welche mit Beschluß der Landesregierung für die einzelnen Organisationseinheiten festgelegt werden.

(5) Das für den Sachbereich zuständige Regierungsmitglied veranlaßt die Durchführung eines eigenen Auswahlverfahrens gemäß Artikel 16 oder 17, falls es für die Erteilung des Direktionsauftrages keinen Vorschlag im Sinne der Absätze 2 und 4 dieses Artikels zu machen gedenkt und jedenfalls immer dann, wenn im entsprechenden Abschnitt des Verzeichnisses kein Anwärter mit den verlangten beruflichen Voraussetzungen aufscheint.

(6)Die Funktion des Vizegeneralsekretärs/der Vizegeneralsekretärin und jene des Vizegeneraldirektors/der Vizegeneraldirektorin wird auf Vorschlag des Landeshauptmanns oder der Landeshauptfrau bzw. des zuständigen Landesregierungsmitgliedes und nach Anhören des Generalsekretärs/der Generalsekretärin bzw. des Generaldirektors/der Generaldirektorin einem/einer Ressort- oder Abteilungsdirektor/direktorin übertragen. 24)

(7) Die Direktoren können wiederernannt werden.

[(8) Um eine bessere Koordinierung und eine Beschleunigung in der Verwaltung der Sachgebiete im Zuständigkeitsbereich eines Regierungsmitgliedes und der in diesen Sachgebieten an Hilfskörperschaften des Landes oder von diesem kontrollierten Gesellschaften übertragenen Aufgaben zu erreichen, ist die Häufung von Führungsaufträgen beim Land und bei diesen Körperschaften und Gesellschaften zulässig, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für die Besetzung der jeweiligen Führungspositionen.] 25)26)

(9) Im Falle von Reorganisationsvorgängen und Zusammenlegungen von Strukturen der Landesverwaltung, von vom Land abhängigen Körperschaften und von kontrollierten Gesellschaften, die aufgrund der Zielsetzungen der staatlichen Gesetzgebung im Bereich der Überprüfung der öffentlichen Ausgaben vorgenommen wurden, ist die vorübergehende Häufung von Führungsaufträgen in Körperschaften zulässig, die von Reorganisationsprogrammen betroffen sind, die von der Landesregierung beschlossen wurden. Die Übertragung der oben genannten Aufträge erfolgt unter Einhaltung der staatlichen Bestimmungen im Bereich der Häufung und Unvereinbarkeit der Ämter. 27)

(10) Die zeitliche Begrenzung der Aufträge laut Absatz 9 fällt mit der zur Verwirklichung der Reorganisations- und Zusammenlegungsmaßnahmen benötigten Zeit zusammen und darf jedenfalls drei Jahre nicht überschreiten. 27)

(11) Das Verbot der Häufung von Vergütungen für verschiedene Aufträge an dieselbe Person bleibt jedenfalls bestehen.27)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 22. April 2013, Nr. 77 - Finanzgesetz 2012 – Einsparungen durch die Zusammenarbeit von Gemeinden – Ansuchen um Konzessionen für Kraftwerke – Gleichzeitigkeit zwischen dem Haushaltsvoranschlag der örtlichen Körperschaften und der Festsetzung der Steuersätze und Tarife – Anhäufung von Führungsaufträgen beim Land und den Hilfskörperschaften – periodische Revision der Motorfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen
massimeBeschluss Nr. 3384 vom 18.09.2000 - Bestimmung der beruflichen Voraussetzungen für die Ernennung der Direktoren der einzelnen Führungsstrukturen des Landes und Widerruf (abgeändert mit Beschluss Nr. 3359 vom 23.09.2002)
20)
Art. 14 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.
21)
Art. 14 Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und schließlich so geändert durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 7.
22)
Art. 14 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 3 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.
23)
Art. 14 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 4 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.
24)
Art. 14 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 5 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.
25)
Art. 14 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
26)
Art. 14 Absatz 8, so wie er mit Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, eingeführt worden war, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil Nr. 77 vom 22. April 2013 für verfassungswidrig erklärt.
27)
Die Absätze 9, 10 und 11 wurden hinzugefügt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 12.

Art. 14/bis (Mobilität des Führungspersonals)

(1) Um den Einsatz der Führungskräfte bestmöglich zu gestalten, werden mit Durchführungsverordnung Kriterien und Modalitäten zur Gewährleistung der Mobilität dieses Personals zwischen den verschiedenen Führungsstrukturen des Landes und den von diesen abhängigen Körperschaften festgelegt, mit dem Ziel, die Führungs- und Berufskompetenz in neuen Bereichen zu nutzen, neue Kompetenzen dort dazu zu gewinnen sowie Flexibilität und innovative Initiativen zu fördern.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung für Führungskräfte in Spitzenpositionen, die an die Dauer des Mandates ihres Vorgesetzten gebunden sind, welcher Mitglied der Regierung oder eines wie auch immer genannten Regierungsorgans ist. 28)

28)
Art. 14/bis wurde hinzugefügt durch Art. 32 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 15 (Verzeichnis der Führungskräfteanwärter)

(1) Bei der Generaldirektion wird ein Verzeichnis der Führungskräfteanwärter errichtet, in das jene Bediensteten eingetragen werden, welche die Eignung zur Übernahme von Führungsaufgaben erlangt haben.

(2) Das Verzeichnis ist in zwei Abschnitte unterteilt, wobei:

  1. in den Abschnitt A höchstens 80 Bedienstete eingetragen werden können, welche die Eignung für die Ernennung zum General-, Ressort- oder Abteilungsdirektor erlangt haben,
  2. in den Abschnitt B höchstens 250 Bedienstete eingetragen werden können, welche die Eignung für die Ernennung zum Amtsdirektor erlangt haben. 29)
29)
Art. 15 Absatz 2 Buchstabe b) wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 16 (Eintragung in den Abschnitt A des Verzeichnisses)

(1) In den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungsanwärter werden jene Bediensteten eingetragen, die Planstelleninhaber sind, ein Doktorat besitzen und mindestens 4 Jahre in der Funktion eines Amtsdirektors bei der Landesverwaltung Dienst geleistet haben; für 2 aufeinanderfolgende Jahre dieses Dienstes muß die Prüfstelle laut Artikel 24 auf ausdrücklichen Vorschlag des zuständigen Abteilungsdirektors die Beurteilung "ausgezeichnet" erteilen, und zwar dafür, daß der Bedienstete sich in der Erfüllung der Zielvorgaben besonders hervorgetan hat.

(2) In den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter wird auch der Bedienstete eingetragen, der Planstelleninhaber ist, ein Doktorat besitzt und mindestens fünf Jahre in der Funktion des Kabinettschefs des Landeshauptmanns Dienst geleistet hat.

(3) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt im Rahmen der im Abschnitt A verfügbaren Stellen; auf jeden Fall werden nicht mehr als fünf Bewerber im Jahr eingetragen, wobei die Dauer des Dienstes in leitender Funktion berücksichtigt wird.

(4)In den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter werden außerdem jene Personen eingetragen, die in einem Auswahlverfahren, das nach einem entsprechenden Hinweis im Amtsblatt der Region durchgeführt wird, aus einem Dreiervorschlag der hierfür eingesetzten Auswahlkommission ausgewählt und zu Abteilungsdirektoren ernannt werden. 30)

(5)Der Hinweis enthält den Namen der zu besetzenden Abteilungsdirektion, die Frist für die Einreichung des Zulassungsantrags, die Modalitäten des Auswahlverfahrens, den erforderlichen Studientitel sowie die allenfalls erforderliche Berufsbefähigung und Berufserfahrung. Die Berufserfahrung muss für einen Planstelleninhaber der Autonomen Provinz Bozen auf einem mindestens vierjährigen effektiven Dienst als Amtdirektor beruhen und für einen Planstelleninhaber anderer öffentlicher Verwaltungen in einer analogen Führungsqualifikation bestehen. Zum Auswahlverfahren zugelassen sind zudem:

  1. Planstelleninhaber der Landesverwaltung mit einem Dienstalter von mindestens acht Jahren in der Funktion eines persönlichen Referenten eines Mitglieds der Landesregierung sowie
  2. Personen außerhalb der öffentlichen Verwaltung, die die erforderlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Landesdienst erfüllen und das Laureatsdiplom nach der alten Studienordnung beziehungsweise das Fachlaureatsdiplom oder den Titel Hochschulmaster ersten Grades in einer der im Hinweis spezifizierten Fachrichtungen besitzen sowie in einer mindestens achtjährigen effektiven Dienstzeit leitend in Sachbereichen tätig waren, die mit der institutionellen Tätigkeit der Landesverwaltung zusammenhängen. 30)

(6)Die entsprechende, vom Landeshauptmann eingesetzte Prüfungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern – höchstens fünf – zusammen, die Experten auf dem Gebiet sind, das Gegenstand der Auswahl ist, und zumindest die Funktion eines Abteilungsdirektors innehaben, falls sie der Verwaltung angehören.30)31)

(7)Die Kommission führt die Bewertung der am Auswahlverfahren beteiligten Personen entsprechend den im Hinweis enthaltenen Modalitäten und nach Überprüfung des beruflichen Curriculums durch. Zu Abteilungsdirektoren ernannte Kandidaten, die nicht aus der Landesverwaltung stammen, werden in den Landesstellenplan eingegliedert.32)

30)
Die Absätze 4, 5 und 6 des Art. 16 wurden so ersetzt durch Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
31)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 39 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.
32)
Art. 16 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 6 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 17 (Eintragung in den Abschnitt B des Verzeichnisses)  delibera sentenza

(1) In den Abschnitt B des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter werden die Gewinner von Wettbewerben eingetragen, die mit Beschluß der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, ausgeschrieben werden. In der Ausschreibung werden das zu besetzende Amt, der Termin für die Einreichung der Gesuche, die Abwicklung des Vorauswahlverfahrens und des Auswahlverfahrens und allenfalls die erforderliche Ausbildung und die im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 für die entsprechende Organisation festgelegte erforderliche Berufsbefähigung festgelegt.

(2)Einen Antrag auf Teilnahme am Auswahlverfahren können stellen:

  1. Personen, die beim Land oder bei anderen öffentlichen Körperschaften und Anstalten bedienstete Planstelleninhaber sind und ein effektives Dienstalter von mindestens vier Jahren aufweisen und im Besitz eines nach der alten Studienordnung erworbenen Laureatsdiploms beziehungsweise des Fachlaureatsdiploms oder des Titels Hochschulmaster ersten Grades oder eines Diploms für das dreijährige Laureat sind, das sie in einer der im Hinweis angeführten Fachrichtungen erworben haben, sowie
  2. Personen, die nicht der öffentlichen Verwaltung angehören, die aber die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst in der von ihnen angestrebten Position erfüllen, sofern sie mindestens sechs Jahre als Angestellte oder Freiberufler berufliche Erfahrungen in einem Sachbereich gesammelt haben, der mit der institutionellen Tätigkeit der Landesverwaltung zusammenhängt.33)

(3) Innerhalb der Frist für die Einreichung der Gesuche kann der zuständige Abteilungsdirektor für die Zulassung zum Auswahlverfahren auch einen Bediensteten vorschlagen, der eine besondere Eignung zur Übernahme von Führungsaufgaben aufweist und die Voraussetzungen laut Absatz 2 erfüllt oder ein Dienstalter von mindestens 10 Jahren in der sechsten oder in einer höheren Funktionsebene hat.

(4) Die Prüfungskommission wird vom Direktor der Abteilung Zentrale Dienste ernannt und besteht aus einem Abteilungsdirektor und zwei Sachverständigen in den vorgesehenen Prüfungsbereichen, mit der Qualifikation eines Amtsdirektors, wenn sie zur Verwaltung gehören.

(5) Die von außerhalb der Verwaltung kommenden Amtsdirektoren werden in den Stellenplan des Landes eingestuft.34)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 118 del 29.03.2007 - mpiegato provinciale - concorso - vizi del procedimento concorsuale - commissione esaminatrice - è organo interno all'amministrazione - bando - interpretazione e applicazione letterale e rigorosa
33)
Art. 17 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
34)
Art. 17 wurde ersetzt durch Art. 39 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.

Art. 18 (Unvereinbarkeit)

(1) Bediensteten, die ein politisches Mandat als Bürgermeister, als Assessor einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern oder als Präsident einer Bezirksgemeinschaft, eines gemeindeeigenen Betriebes oder einer Sanitätseinheit ausüben, darf ein Direktionsauftrag nicht erteilt werden.

(2) Falls eine Führungskraft ein politisches Mandat nach der Erteilung des Direktionsauftrages annimmt, werden ihre Aufgaben für die Dauer eines Jahres von ihrem Stellvertreter wahrgenommen, welchem auch die entsprechende Funktionszulage zusteht. Wird das Mandat nicht innerhalb eines Jahres zurückgelegt, beschließt die Landesregierung den Verfall der Ernennung.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß im Falle der Versetzung in den Wartestand oder der Abordnung zu einer anderen Körperschaft oder Anstalt.

Art. 19 (Zeitweilige Vertretung von Führungskräften)

(1) Für jeden Ressort-, Abteilungs- und Amtsdirektor ernennt die Landesregierung einen Stellvertreter, der den Funktionsinhaber bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt und, falls die Direktion unbesetzt ist, die Leitung der Führungsstruktur bis zu deren ordnungsgemäßer Besetzung übernimmt.

(2) In der Regel wird mit der Vertretung des Ressortdirektors ein dem Ressort zugeordneter Abteilungsdirektor, mit der Vertretung des Abteilungsdirektors ein der Abteilung zugeordneter Amtsdirektor und mit der Vertretung des Amtsdirektors ein anderer Amtsdirektor der Abteilung oder ein dem Amt zugeteilter Bediensteter, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, betraut.

(3)35)

(4) In Fällen besonderer Notwendigkeit ist die Landesregierung befugt, vorübergehend dem Ressortdirektor die Direktion einer dem Ressort zugeordneten Abteilung oder einem Abteilungsdirektor die Direktion einer anderen Abteilung oder eines Amtes oder einem Amtsdirektor die Direktion eines anderen Amtes der Abteilung zu übertragen.36)

(5) Ist eine Direktion unbesetzt oder deren Inhaber abwesend oder verhindert, so werden die entsprechenden Aufgaben, falls kein Stellvertreter ernannt wurde, vom unmittelbar Vorgesetzten wahrgenommen.

35)
Aufgehoben durch Art. 18 des Kollektivvertrages vom 17. Juli 2000.
36)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 20 (Haftung der Direktoren)

(1) Der Direktor haftet direkt für das Arbeitsergebnis der unterstellten Verwaltungseinheit und ist für die Durchführung der von der Landesregierung oder vom vorgesetzten Regierungsmitglied festgelegten Programme, Vorhaben und Richtlinien verantwortlich; er haftet auch für den korrekten Einsatz der Mittel.

(2) Der vorgesetzte Direktor bringt dem Abteilungs oder Amtsdirektor am Ende eines jeden Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht über die Erfüllung der zu Jahresbeginn festgelegten Zielvorgaben zur Kenntnis: außerdem kann er ihm jederzeit die unbefriedigende Bewältigung der Führungsaufgaben vorhalten.

(3) Im Falle einer negativen Bewertung kann der betroffene Direktor in der Frist von 30 Tagen eine entsprechende Rechtfertigung vorbringen.

(4) Hält der vorgesetzte Direktor die Rechtfertigung für unzureichend, so leitet er die Unterlagen an die Prüfstelle weiter. Die Prüfstelle gibt dazu eine begründete Stellungnahme ab. Falls die Landesregierung die negative Bewertung bestätigt, beschließt sie den Widerruf der Ernennung und die Streichung des Bediensteten aus dem Verzeichnis der Führungskräfteanwärter.37)

(5) Die Ernennung eines Ressortdirektors kann auch widerrufen werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem vorgesetzten Regierungsmitglied nicht mehr besteht.

(6) Die Prüfstelle kann jährlich höchstens fünf Amtsdirektoren, welche von den jeweiligen Abteilungsdirektoren vorgeschlagen werden und sich hinsichtlich der Erfüllung der Führungsaufgaben besonders hervorgetan haben, das Attribut "ausgezeichnet" zuerkennen.38)

(7) Der Generaldirektor verfügt nach Feststellung der Voraussetzungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) die Eintragung in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter im Rahmen der Verfügbarkeit von freien Stellen im Abschnitt; dabei ist Beamten mit höherem Dienstalter in der Führungsposition der Vorrang einzuräumen.39)

37)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8.
38)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8.
39)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8.

Art. 21 (Erneuerung der Direktionsaufträge)

(1)Mindestens drei Monate vor Ablauf des Direktionsauftrages des Amtsdirektors ist vom vorgesetzten Abteilungsdirektor eine Gesamtbeurteilung über die Bewältigung der Führungsaufgaben vorzunehmen und dem betroffenen Direktor, nach Anhören des vorgesetzten Ressortdirektors und Regierungsmitgliedes, eine Kopie des Berichtes auszuhändigen.

(2) Ist die Gesamtbeurteilung nicht zufrieden stellend, kann der Amtsdirektor innerhalb von 30 Tagen entsprechende Gegenäußerungen vorbringen.

(3) Die nicht zufrieden stellende Gesamtbeurteilung wird, unter Berücksichtigung der Gegenäußerungen des Direktors und nach Anhören der Prüfstelle, der Landesregierung unterbreitet, um zu entscheiden, ob der Führungsauftrag erneuert werden kann. Die mangelnde Erneuerung des Führungsauftrages hat, in der Regel, die Streichung aus dem Verzeichnis der Führungskräfteanwärter zur Folge.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für die Erneuerung des Führungsauftrages des Abteilungsdirektors, wobei die nicht zufrieden stellende Gesamtbeurteilung vom Ressortdirektor im Einvernehmen mit dem vorgesetzten Regierungsmitglied vorgenommen wird. Das Regierungsmitglied unterbreitet daraufhin die Gesamtbeurteilung, unter Berücksichtigung der Gegenäußerungen des Abteilungsdirektors, der Landesregierung.

(5)  Die Landesregierung kann dem Amtsdirektor oder Abteilungsdirektor auch vor Ablauf des Direktionsauftrages die Leitung eines anderen Amtes oder einer anderen Abteilung übertragen.40)

40)
Art. 21 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 8 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 22 (Hilfskörperschaften)

(1) Die in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen wenden sich auch auf die dem Land unterstellten Körperschaften an, und auf jene, deren Ordnung in seine Gesetzesbefugnis fällt, wobei an Stelle der Landesregierung die höchsten Verwaltungsgremien handeln.41)

41)
Art. 22 wurde aufgehoben durch Art. 11 des Bereichsvertrages vom 6. August 2001 und wiedererstellt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Siehe auch die Übergangsbestimmung in Art. 47 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 23 (Dienstrechtliche Stellung und Besoldung der von außen berufenen Führungskräfte) 42) delibera sentenza

(1)43)

(2) Die laut Artikel 14 Absatz 2 von außen berufenen Führungskräfte, die Bedienstete von öffentlichen Körperschaften sind, deren Ordnung in die Gesetzgebungsbefugnis des Landes fällt oder ihr übertragen ist oder die der Aufsicht und Kontrolle des Landes unterworfen sind, können gemäß den geltenden Bestimmungen zum Land abgeordnet werden. Nach mindestens einem Jahr Dienst und aufgrund eines begründeten Antrages seitens des zuständigen Regierungsmitgliedes können sie in den Stellenplan des Landes eingestuft und in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter eingetragen werden.44)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 363 del 09.11.2006 - Inquadramento in ruolo di dirigenti nominati per chiamata dall'esterno - Lesione del principio del concorso pubblico
42)
Es wird die Originalfassung der Überschrift wieder angeführt, da Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3, vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt wurde (Urteil Nr. 363 vom 25. Oktober - 9. November 2006).
43)
Absatz 1, eingeführt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil Nr. 363 vom 25. Oktober - 9. November 2006 für verfassungswidrig erklärt.
44)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 22 des L.G. vom 14. August 1996, Nr. 18.

ABSCHNITT III
Effizienz der Verwaltung

Art. 24 (Prüfstelle)   delibera sentenza

(1)Die Prüfstelle, die beim Südtiroler Landtag angesiedelt ist, übt in voller Autonomie und unabhängig in der Bewertung und Beurteilung folgende Funktionen aus:

  1. sie überwacht die Funktionsweise des Systems der internen Kontrollen innerhalb der Landesverwaltung,
  2. sie bestätigt den Bericht zur Performance der Strukturen der Landesverwaltung,
  3. sie bestätigt das System für die Anerkennung der Prämien an die Bediensteten der Landesverwaltung,
  4. sie bestätigt die Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich Transparenz und Integrität,
  5. sie verfasst einen Bericht über die Gesetzmäßigkeit, die Unparteilichkeit und die reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit des Landes und der von ihr abhängigen Körperschaften,
  6. sie übt ihre Funktionen in Abstimmung mit den externen Kontrolleinrichtungen und unabhängigen Behörden auf Staatsebene aus,
  7. sie überprüft die vom Gesetzeseinbringer vorgelegten Berichte zu den Folgekosten.

(2)  Die Prüfstelle berichtet über die in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben innerhalb Juni des darauffolgenden Jahres an den Südtiroler Landtag und an die Landesregierung.

(3)  Der Prüfstelle obliegt, auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms, die Durchführung auch kooperativer Kontrollen, die der Aufsicht über die Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen betreffend die Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts dienen, mit Ausnahme der örtlichen Körperschaften, bei denen diese Kontrollen von der zuständigen Landesabteilung vorgenommen werden. 45)

(4)  Die Prüfstelle setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, davon werden zwei von der Landesregierung und drei vom Präsidium des Landtages ernannt. Die Mitglieder bleiben für fünf Jahre im Amt und können wieder bestätigt werden. Die Mitglieder, die auch verwaltungsexterne Personen sein können, verfügen über eine hohe Professionalität. Ein Mitglied übt die Funktionen eines Koordinators aus. Die Mitglieder können nicht unter Personen ausgewählt werden, die öffentliche Wahlaufträge oder Aufträge in Parteien oder Gewerkschaftsorganisationen innehaben.

(5)  Die Prüfstelle legt mit eigenen, internen Akten ihre Funktionsweise fest. Das Personalkontingent darf nicht mehr als 5 Einheiten betragen. Diese Stellen werden mit Landespersonal, Landtagspersonal oder Personal anderer öffentlicher Verwaltungen, Gesellschaften oder Körperschaften besetzt, ohne dass das Gesamtkontingent des Personals der Herkunftsverwaltungen, -gesellschaften oder -körperschaften erhöht wird.

(6)  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Aufträge für die Mitglieder der Prüfstelle sind bestätigt. Die Mitglieder werden zum Südtiroler Landtag abgeordnet.  46) 

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 26. Februar 2014, Nr. 40 - Finanzgesetz des Landes 2013- öffentlicher Nahverkehr – Art der Beitragsgewährung für die Betriebsführung- buchhalterische Kontrolle der örtlichen Körperschaften zum Zwecke des Finanzausgleiches und des Stabilitätspaktes – kann nicht dem Rechnungshof entzogen und einem Organ des Landes zugeteilt werden
45)
Art. 24 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
46)
Art. 24 wurde zuerst durch Art. 32 Absatz 3 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, und später durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, so ersetzt.

Art. 24/bis (Ausschuss zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben)  

(1)  Um das Erreichen der Ziele im Bereich der Überprüfung der öffentlichen Ausgaben des Landes zu gewährleisten, wird bei dem für die Organisation der Verwaltung zuständigen Ressort der Ausschuss zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben errichtet.

(2)  Der Ausschuss zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben ist ein Kollegialorgan, welches aus fünf Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden unter Personen, auch außerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgesucht, welche nachgewiesene Erfahrungen und Fähigkeiten im wirtschaftlichen Bereich und in der Organisation der Verwaltung aufweisen, mit besonderem Bezug auf folgende Bereiche: Management, Planung und Controlling, Organisation des Personals, Messung und Bewertung der Leistungen und der Ergebnisse, verwaltungsmäßige und buchhalterische Führung im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Eine besondere kulturelle und wissenschaftliche Spezialisierung, welche aus einer universitären oder postuniversitären Ausbildung, aus eventuellen Publikationen und aus Professuren in den angeführten Fachbereichen ableitbar ist, stellt einen Vorzugstitel dar. Die Mitglieder werden vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung der geschlechtsbezogenen Chancengleichheit für einen Zeitraum von fünf Jahren, welcher erneuert werden kann, ernannt. Ein Mitglied wird aufgrund einer Dreinamensliste, welche von den Gewerkschaftsorganisationen vorgeschlagen wird, ernannt. Ein Mitglied wird aufgrund einer Dreinamensliste, welche von den Arbeitgeberverbänden vorgeschlagen wird, ernannt. Die übrigen drei Mitglieder werden aufgrund eines Vorschlags des Landtags ernannt, zwei davon auf Empfehlung der politischen Mehrheit und eines auf Empfehlung der Opposition.

(3)  Den Mitgliedern des Ausschusses wird eine nach der Einstufung bemessene Vergütung ausgezahlt. 47) 

47)
Art. 24/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.

ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 25 (Erste Eintragung in das Verzeichnis der Führungskräfteanwärter)   delibera sentenza

(1) Jene Bediensteten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Generaldirektion, Abteilungsdirektion oder eine gleichgestellte Organisationseinheit auch geschäftsführend oder stellvertretend seit mindestens sechzig aufeinanderfolgenden Tagen, leiten und der Kabinettchef des Landeshauptmanns werden von Amts wegen in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter eingetragen.

(2) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes kann die Landesregierung höchstens ein Drittel der Ressort- und Abteilungsdirektionen, die nach Anwendung von Artikel 26 Absatz 6 unbesetzt sind, durch Berufung von Bediensteten besetzen, die die Funktion eines Amtsdirektors oder eines persönlichen Referenten eines Regierungsmitgliedes oder des Präsidenten des Südtiroler Landtages ausüben und einen Hochschulabschluß besitzen. Die dafür in Frage kommenden Ressort- und Abteilungsdirektionen werden in der ersten Ausschreibung zur Besetzung von freien Stellen im Verzeichnis der Führungskräfteanwärter angegeben.

(3) Die gemäß Absatz 2 ernannten Führungskräfte werden von Amts wegen in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter eingetragen.

(4) In den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter werden von Amts wegen auch jene Bediensteten eingetragen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den Dienstrang eines Generaldirigenten oder den eines Oberdirigenten im Auslaufrang gemäß ehemaligem Artikel 51 des L.G. Nr. 11/1981bekleiden.

(5) Die Eintragung in das Verzeichnis nach Maßgabe der vorhergehenden Absätze bewirkt keinen Anspruch auf den in Artikel 16 Absatz 6 vorgesehenen besoldungsmäßigen Aufstieg.

(6) Die Bediensteten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion eines Amtsdirektors, auch geschäftsführend oder stellvertretend seit mindestens sechzig aufeinanderfolgenden Tagen, innehaben, und die Bediensteten, die die Funktion eines persönlichen Referenten eines Regierungsmitgliedes oder des Präsidenten des Südtiroler Landtages ausüben und im Besitz der laut Artikel 17 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen sind, werden von Amts wegen in den Abschnitt B des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter eingetragen.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19 - Buchhalterische und Verwaltungshaftung im öffentlichen Dienst –Zuständigkeit des Staates – Unzulässigkeit von Ausnahmen auf Landesebene – Zulage für geschäftsführende Führungskräfte

Art. 26 (Im Dienst stehende Führungskräfte)

(1) Die Führungskräfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Auslaufränge gemäß Artikel 51 des L.G. Nr. 11/1981, eingestuft sind oder in das Auslaufverzeichnis gemäß Artikel 106 desselben Gesetzes oder Artikel 53 des Landesgesetzes vom 29. Juni 1987, Nr. 12, eingetragen sind, behalten ihre dienstrechtliche Stellung bei, vorbehaltlich dessen, was in Absatz 6 dieses Artikels vorgesehen ist.

(2)48)

(3) Der Generaldirektor, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Sekretariat des Landesausschusses vorgesetzt ist, bleibt für die Dauer seiner derzeitigen Beauftragung der in Artikel 4 vorgesehenen Generaldirektion vorgesetzt. Der Generaldirektor, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion des Hauptkämmerers des Landes ausübt, behält seinen Dienstrang auf unbestimmte Zeit bei.

(4) Der Generalinspektor, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion des Vizesekretärs der Landesregierung ausübt und dem Inspektorat für Gesetzes-, Rechts- und Vertragsangelegenheiten vorgesetzt ist, übernimmt auf unbestimmte Zeit die Funktion des Vizegeneraldirektors und wird der Abteilung Anwaltschaft des Landes vorgesetzt.

(5)48)

(6) Der Hauptkämmerer, die Abteilungsdirektoren, die Generalinspektoren und die Amtsdirektoren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Abteilung oder gleichgestellten Organisationseinheit oder einem Amt auf unbestimmte Zeit vorstehen, werden mit Beschluß der Landesregierung einer Abteilung beziehungsweise seinem Amt vorgesetzt, deren Aufgaben sich mindestens teilweise mit der vorher geleiteten Organisationseinheit decken; dabei ist nach Möglichkeit den Erwartungen der Betroffenen zu entsprechen, die diese in der Frist von 30 Tagen ab Befragung äußern.

(7) Die Bediensteten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Abteilung oder eine gleichgestellte Organisationseinheit oder ein Amt provisorisch, geschäftsführend oder stellvertretend leiten, üben ihre Funktionen bis zur ersten Besetzung der entsprechenden Direktionen im Sinne des vorliegenden Gesetzes aus.

(8) Infolge der Rückkehr aus dem Wartestand wegen politischen Mandats des Beamten laut Absatz 4 wird für diesen der Auslaufdienstrang eines Vizegeneraldirektors errichtet. Die Beamten, welche während des Wartestands des Beamten laut Absatz 4 die Aufgaben eines Vizegeneraldirektors und eines Direktors der Abteilung Anwaltschaft des Landes wahrgenommen haben, werden gemäß den Modalitäten laut Artikel 14 zum Vizegeneraldirektor beziehungsweise zum Direktor der Abteilung Anwaltschaft des Landes ernannt.49)

(9)  Der Beamte, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion eines geschäftsführenden Direktors der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel innehat, bleibt dieser Abteilung bis zur Implementierung der antikonjunkturellen Maßnahmen, die derzeit festgelegt werden, vorgesetzt, aber auf keinen Fall länger als bis zum 26. Oktober 2013.50)

(10)  Ab dem 1. Jänner 2010 wird der Beamte, der die Aufgaben des Koordinators der Landesmuseen wahrnimmt, zum Direktor der Abteilung Museen ernannt.50)

(11) Der Beamte, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion eines geschäftsführenden Direktors der Landesabteilung Gesundheitswesen innehat, bleibt dieser Abteilung bis zum Abschluss der Neuordnung des Landesgesundheitswesens, aber auf keinen Fall länger als bis zum 31. Dezember 2013, vorgesetzt.51)

[(12)  Solange mit Landeskollektivvertrag nicht anders bestimmt wird, erfolgt für das Personal, das die Führungsaufgaben geschäftsführend ausübt, die Umwandlung der Funktionszulage in ein persönliches, auf das Ruhegehalt anrechenbares, getrenntes sowie fixes und bleibendes Lohnelement im doppelten Ausmaß, und zwar ab Übernahme der gegenwärtigen Führungsaufgaben.] 50)52)

48)
Aufgehoben durch Art. 32 Absatz 4 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997.
49)
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 14 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.
50)
Die Absätze 9 und 10 des Art. 26 wurden eingefügt durch Art. 25 Absatz 2 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
51)
Die Absätze 11 und 12 des Art. 26 wurden hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 9 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
52)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19, den Art. 5 Absatz 9 (2. Teil) des Landesgesetzes vom 17. Januar 2011, Nr. 1, welcher im Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, Art. 26, den Absatz 12 hinzugefügt hatte, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 27 (Bestehende Organisationseinheiten)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Abteilungen oder gleichgestellten Organisationseinheiten und Ämter behalten die mit L.G. Nr. 11/1981, in geltender Fassung, festgelegten Benennungen und Aufgaben so lange bei, bis die Neuordnung der Ämter gemäß Artikel 11 dieses Gesetzes durchgeführt wird. Die Neuordnung kann auch schrittweise verwirklicht und muß innerhalb von 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden.

Art. 28 (Umwandlung der Direktionszulage)

(1) Die Direktionszulage, welche aufgrund des Artikels 47 des L.G. Nr. 11/1981, in geltender Fassung, bezogen wird, ist in dem gemäß Artikel 22 Absatz 5 ermittelten Ausmaß in eine ad personam zustehende Zulage umgewandelt.

Art. 29 (Übergangsregelung bezüglich Unvereinbarkeit)

(1) Gegenüber den Führungskräften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein politisches Mandat ausüben, das gemäß Artikel 18 mit dem Führungsauftrag unvereinbar ist, findet Absatz 2 des genannten Artikels bis zum Verfall des Mandats, das sie derzeit ausüben, keine Anwendung.

Art. 30 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Die Artikel 1 bis 12, 15 und 16 bis 21 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, die Artikel 1 bis 5, 8 bis 10, 21 bis 34, 47, 51 Absatz 4, 85 - dieser letztere Artikel beschränkt auf die Direktionszulage -, 103 und 105 bis 108 des L.G. Nr. 11/1981, in geltender Fassung, sowie Artikel 22 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1983, Nr. 50, und jede weitere Bestimmung, die im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz steht, sind aufgehoben.

Art. 31-32 53)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

53)
Omissis.

ANLAGE A

1 Präsidium und Außenbeziehungen54)

  1. Beziehungen zu den Organen des Staates in grundsätzlichen Fragen der Autonomie und Landespolitik und zu den Behörden und Stellen der Europäischen Union
  2. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
  3. Entwicklungszusammenarbeit
  4. Anerkennung privatrechtlicher juristischer Personen
  5. Notstandsmaßnahmen und Polizeieinsatz
  6. Sekretariatsdienst für die Kommissionen zur Feststellung der Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache
  7. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  8. Zeremoniell
  9. Konsumentenschutz
  10. Freiwilligenorganisationen, Zivildienst
  11. Beziehungen mit der RAI
  12. Ausschuss der Regionen
54)
Die Ziffer 1 der Anlage A wurde ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, später geändert durch Art. 22 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, durch Art. 32 Absatz 10 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, und durch Art. 2 Absätze 2 und 3 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17.

[2 Zentrale Dienste 55)

  1. Sekretariatsdienst der Landesregierung
  2. Beziehungen zum Rechnungshof
  3. Abwicklung der Verfahren von Wahlen und Volksabstimmungen
  4. institutionelle Angelegenheiten
  5. Anlaufstelle für die Ständige Konferenz für Beziehungen zwischen Staat, Regionen und Autonome Provinzen
  6. Aufbau- und Ablauforganisation
  7. Personalbedarfsermittlung
  8. Raumzuweisung an die Landesämter
  9. Organisationsprojekte
  10. zentraler Post- und Telefondienst
  11. Protokoll, Ablage, Archiv der Landesverwaltung - Landesdruckerei, Beschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen für die Büros
  12. Kraftfahrzeugdienst
  13. Gebäudereinigung]
55)
Die Ziffer 2 der Anlage A wurde ergänzt durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 17. Juli 2002, Nr. 10, und später aufgehoben durch Art. 29 Absatz 2 des L.G. vom 19. November 2012, Nr. 19. Die dort aufgelisteten Funktionen werden im Rahmen der Generaldirektion neu organisiert.

3 Anwaltschaft des Landes

  1. Vertretung der Rechte und Interessen des Landes vor Gericht sowie jener der Betriebe und Körperschaften des Landes
  2. Rechtsberatung für die Abteilungen, Betriebe und Körperschaften des Landes
  3. Entwurf, Ausarbeitung und Überprüfung normativer Akte, auch was die Gesetzgebungstechnik angeht
  4. Ausarbeitung von vereinheitlichten Texten von Gesetzen und Durchführungsverordnungen des Landes
  5. Sprachdienst für normative Texte
  6. Kundmachung der Gesetze und Erlaß der Durchführungsverordnungen
  7. Vertragsangelegenheiten und Führung des Repertoriums
  8. Gutachten betreffend die Vergleichung von Rechtsstreitigkeiten

4 Personal 56)

  1. Einstellung, dienstrechtliche Stellung, Besoldung und Ruhestandsversorgung der Bediensteten
  2. 57)
56)
Geändert durch Art. 24 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
57)
Die Aufgabe wurde gestrichen durch Art. 2 Absatz 7 des D.LH. vom 5. Mai 2015, Nr. 11  8 (siehe jetzt Buchstabe f) der Generaldirektion des D.LH. vom 25. Juni 1996, Nr. 21).

5 Finanzen 58)

  1. Einnahmen, einschlägige Beziehungen mit dem Staat
  2. vom Land eingehobene Steuern
  3. Darlehen und Anleihen
  4. Beteiligung des Landes an Körperschaften, Anstalten und Gesellschaften
  5. Haushalt und Rechnungslegung
  6. allgemeine Buchführung der Einnahmen und Ausgaben
  7. Aufsicht über die Haushalte der Landesanstalten, über die Gebarungen außerhalb des Haushaltes und über die Rechnungsführer.59)
58)
Der Titel des Punktes 5 der Anlage A wurde zuerst durch Art. 8 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2, geändert und dann durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, so ersetzt.
59)
Der letzte Gedankenstrich des Punktes 5 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

6 Vermögensverwaltung 60)

  1. Verwaltung der Landesgüter, ausschließlich jener der Landesforst-, Wasser- und Straßendomäne und des Sonderbetriebes Laimburg
  2. Schätzung beweglicher und unbeweglicher Güter
  3. Enteignungen und Dringlichkeitsbesetzungen
60)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

7 Örtliche Körperschaften 61)

  1. Gemeindeaufsicht
  2. Finanzausstattung der Gemeinden einschließlich der Finanzierung von Bauvorhaben
  3. Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschafskammer
  4. Öffentliche Veranstaltungen und Ortspolizei
61)
Geändert durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, durch Art. 22 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und durch Art. 9 Absatz 3 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17.

[8 Landesinstitut für Statistik (ASTAT) 62)

  1. einziger Ansprechpartner auf Landesebene für die amtliche Statistik des Landesstatistiksystems und im Sinne von Artikel 1 Absätze 3 und 6 des Legislativdekrets vom 6. Juli 1993, Nr. 290, des Gesamtstaatlichen StatistiksystemsKoordination der Statistik auf Landesebene
  2. statistische Erhebungen in allen Zuständigkeitsbereichen des Landes
  3. Ausübung von delegierten Befugnissen im Sachbereich
  4. - Landesinformationssystem
  5. demoskopische Beobachtungsstelle]
62)
Die Ziffer 8 der Anlage A wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 22. Mai 1996, Nr. 12, und später aufgehoben durch Art. 29 Absatz 2 des L.G. vom 19. November 2012, Nr. 19. Die dort aufgelisteten Funktionen werden im Rahmen der Generaldirektion neu organisiert.

9 Informationstechnik

  1. Strategische und operative Führung der Informationstechnik für die gesamte Landesverwaltung
  2. Innovativer und effizienter Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien
  3. Sicherstellung von IT-Systemen und -Diensten, die dem Bedarf der Strukturen in Hinsicht auf Qualität, Service und Verfügbarkeit entsprechen
  4. Gewährung der IT-Sicherheit und der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im IT-System 63)
63)
Die Aufgaben laut Ziffer 9 wurden so ersetzt durch Art. 2 Absatz 8 des D.LH. vom 5. Mai 2015, Nr. 11.

10 Tiefbau 64)

  1. Planung, Bauleitung, Abnahmeprüfung für Straßen
  2. Überprüfung von Bauplänen
  3. Prüfung der Brücken
64)
Aufgehoben durch Art. 4 des L.G. vom 21. Mai 1996, Nr. 11, später wiedererrichtet durch Art. 19 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1, geändert durch Art. 25 Absatz 3 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und durch Art. 3 Absatz 3 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17.

11 Hochbau und technischer Dienst 65)

  1. Planung, Bauleitung und Abnahmeprüfungen
  2. Verzeichnisse der Bauunternehmer und der Abnahmeprüfer
  3. Anmeldung von Stahlbetonbauten
  4. Überprüfung von Bauplänen
  5. Bauerhaltung
  6. Baustoffprüfungen und zerstörungsfreie Prüfungen
  7. Vermessungen; geologische Erhebungen
  8. Sekretariat des technischen Landesbeirates für öffentliche Bauten und der beratenden Kommission für Schulbauten
  9. Vergabe öffentlicher Bauarbeiten, auch für den Straßendienst und Tiefbau
65)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

12 Straßendienst 66)

  1. ordentliche und außerordentliche Straßeninstandhaltung
  2. Straßendomäne
  3. Konzessionen und Ermächtigungen zu Sondertransporten
  4. Straßenbeschilderung
  5. Abbruch von widerrechtlichen Bauten
  6. Straßenkataster
  7. Überwachung der Straßenverkehrsverbindungen
  8. Beratung der Gemeinden
  9. Behebung von Schäden verursacht durch Naturereignisse
  10. Kleine Ausbauten von Straßen
  11. Kontrolle der Brücken
  12. Brückensanierungen
66)
Ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.

13 Denkmalpflege 67)

  1. Denkmäler
  2. Landesarchiv, öffentliche und private Archive, historische Bibliotheken
  3. Landestoponomastik
  4. Landesvolkskunde
  5. Archäologie, Grabungen
  6. Restaurierungen
  7. Geschichtsforschung
67)
Ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 17, und später geändert durch Art. 19 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1; gemäß Art. 30 Absatz 3 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1, verbleibt die Führung des Archäologiemuseums, bis zur Errichtung des Landesmuseums für Archäologie laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 23. August 1988, Nr. 38, in geltender Fassung, in der Zuständigkeit der Abteilung 13.

14 Deutsche Kultur 68)

  1. Bibliotheken und audiovisuelle Medien
  2. Kultur, Kunst
  3. Weiterbildung, Zweit- und Fremdsprachenförderung
  4. Jugend
68)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, geändert durch Art. 32 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, durch Art. 25 Absatz 4 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, durch Art. 25 Absatz 7 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11, und durch Art. 6 Absatz 5 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17.

15 Italienische Kultur 69)

  1. Bibliotheken und audiovisuelle Medien
  2. Kultur, Wissenschaft, Kunst
  3. Kulturzentren
  4. Weiterbildung, Fremdsprachenausbildung und Zweitsprachenausbildung
  5. Jugendarbeit
69)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

16 Deutsches Schulamt 70)

  1. Aufsicht über die didaktische und pädagogische Tätigkeit einschließlich der Kindergärten, Schulbücher
  2. Aufsicht über die Mitbestimmungsgremien
  3. Schulversuche, Zeugnisse
  4. Organigramme, Wettbewerbe, Weiterbildung des unterrichtenden, leitenden und Inspektionspersonals (Pädagogisches Institut)
  5. Schulsport und Finanzierung der schulischen Tätigkeit
  6. Dienstrechtliche Stellung des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals
70)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und später geändert durch Art. 32 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.

17 Italienisches Schulamt 71) delibera sentenza

  1. Aufsicht über die didaktische und pädagogische Tätigkeit einschließlich der Kindergärten, Schulbücher
  2. Aufsicht über die Mitbestimmungsgremien
  3. Schulversuche, Zeugnisse
  4. Organigramme, Wettbewerbe, Weiterbildung des unterrichtenden, leitenden und Inspektionspersonals (Pädagogisches Institut)
  5. Schulsport und Finanzierung der schulischen Tätigkeit
  6. dienstrechtliche Stellung des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals
  7. Führung der Heim- und Bildungsstruktur in italienischer Sprache
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 445 del 23.12.1994 - Istituzione della ripartizione «Intendenza scolastica italiana» con compiti di amministrazione della scuola di lingua italiana e vigilanza sulla scuola di lingua tedesca e su quella delle località ladine
71)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und später geändert durch Art. 32 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7, durch Art. 13 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

18 Ladinische Kultur und ladinisches Schulamt 72)

  1. Kultur
  2. Wissenschaft
  3. Kunst
  4. Jugendarbeit
  5. Aufsicht über die didaktische und pädagogische Tätigkeit einschließlich der Kindergärten, Schulbücher
  6. Aufsicht über die Mitbestimmungsgremien
  7. Schulversuche, Zeugnisse
  8. Stellenpläne, Wettbewerbe, Weiterbildung des unterrichtenden, leitenden und Inspektionspersonals (Pädagogisches Institut)
  9. Schulsport und Finanzierung der schulischen Tätigkeit
  10. dienstrechtliche Stellung des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals
72)
Ersetzt durch Art. 32 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

19 Arbeit 73)

  1. Dienststelle für die Chancengleichheit
  2. Maßnahmen für die Vollbeschäftigung
  3. Arbeitsvermittlung
  4. Arbeitsmarktservice
  5. Beratung und Betreuung bei der Arbeitsvermittlung
  6. Berufliche Eingliederung, Umschulung
  7. Zugang zum öffentlichen Dienst
  8. Arbeitsmarktbeobachtung und Arbeitsmarktforschung
  9. Eures und Eures T
  10. sozialer Arbeitsschutz
  11. Arbeitssicherheit und -hygiene
  12. sicherheitstechnische Prüfung von Maschinen, Anlagen und Geräten
  13. Erhebung der Arbeitsunfälle
  14. Unterstützung der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler und Grenzpendler
73)
Ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und geändert durch Art. 6 Absatz 2 und durch Art. 9 Absatz 4 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17.

20 74)

74)
Die Ziffern 20 und 21 der Anlage A wurden aufgehoben durch Art. 14 Absatz 7 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

21 74)

74)
Die Ziffern 20 und 21 der Anlage A wurden aufgehoben durch Art. 14 Absatz 7 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

22 Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung 75)

  1. Schulentwicklung, Programmierung, Koordinierung und Aufsicht über die Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung der Fachschulen
  2. Durchführung der berufsbildenden Maßnahmen in den Fachschulen und Bildungszentren
  3. Erwachsenenbildung
  4. Führung von Heimen
  5. Betriebsberatung
  6. Weiterbildung der Lehrer/Lehrerinnen
75)
Ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

23 Gesundheitswesen

  1. Verwaltung des Personals des Gesundheitsdienstes, soweit dem Lande vorbehalten
  2. Aus- und Weiterbildung im Bereich des Gesundheitswesens
  3. Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs im Gesundheitsdienst mit einem im Ausland erworbenen Zeugnis
  4. Finanzierung von Bauten im Bereich des Gesundheitswesens
  5. Finanzierung des Gesundheitsdienstes
  6. private Gesundheitseinrichtungen
  7. öffentliche Hygiene
  8. Sanitätssprengel und zonale Dienste
  9. pharmazeutischer Dienst
  10. Gesundheitsinformationssystem

24 Soziales76)

  1. Sozialhilfe
  2. Sozialmaßnahmen und Sozialdienste
  3. Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose
  4. Sozialfonds
  5. Pflegesicherung
  6. Vorsorge
  7. Förderung des Kinder- und Jugendschutzes
76)
Ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, geändert durch Art. 25 Absatz 5 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und durch Art. 7 Absatz 3 und Art. 9 Absatz 7 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17.

25 Wohnungsbau

  1. Wohnungsbauförderung, Sanierung von Wohnbauten
  2. Wohngeld
  3. Baulandbeschaffung
  4. Institut für den geförderten Wohnbau
  5. Unbewohnbarkeitserklärungen

26 Brand- und Zivilschutz 77)

  1. Brandverhütung und Brandbekämpfung
  2. Katastrophenvorbeugung und -einsätze
  3. Verkehrsmelde- und Zivilschuzzentrale
  4. Wetterdienst
  5. Gletscherkataster und Lawinenwarndienst
  6. Bergrettungsdienst
  7. Verwaltungsbefugnis Feuerwehrdienst
77)
Ergänzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 16 Absatz 5 des D.LH. vom 8. April 2014, n. 11.

27 Raumentwicklung 78)

78)
Die Ziffer 27 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 11 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, und später aufgehoben durch Art. 32 Absatz 8 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

28 Natur, Landschaft und Raumentwicklung 79)

  1. Landespläne der territorialen und landschaftlichen Entwicklung
  2. Koordination bei übergemeindlichen Projekten mit territorialen Wirkungen
  3. Bauleitpläne
  4. Durchführungs- und Wiedergewinnungspläne
  5. Aufsicht über die Bautätigkeit
  6. Baurecht und Bauordnung
  7. Landschaftsschutz und Biodiversität
  8. Landschaftsplanung und Umweltmediation
  9. Naturschutz, Naturschutzgebiete (Nationalpark, Naturparke und Biotope), Landschaftspflege
  10. UNESCO Weltnaturerbe
  11. Umweltdidaktik und Naturparkhäuser
  12. Landeskartographie und Koordinierung der Geodaten
79)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und durch Art. 32 Absatz 4 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, und so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17.

29 Landesagentur für Umwelt 80)

  1. wissenschaftlich-technische Unterstützung, Aufklärungs-, Informations-, Kontroll- und Überprüfungstätigkeit sowie Untersuchungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und der Arbeitshygiene
  2. Sammlung, Bearbeitung und Verbreitung von Daten im Bereich Umwelt und Arbeitsschutz
  3. Bodenschutz, Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Strahlenschutz
  4. Abfallwirtschaft
  5. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen, die im Umwelt- und Arbeitsschutz tätig sind
  6. Messungen, Überwachungen, Probeentnahmen, Analysen, Einstufungen (Wasser, Luft, Boden, Strahlungen, Nahrungsmittel, Lärm, Bakterien und Mikroorganismen)
  7. automatische Meßnetze
  8. Sanierungsmaßnahmen
  9. Umweltverträglichkeitsprüfung
  10. Wassernutzungsplan
  11. Trinkwasser und Bannzonen
  12. Förderung von Grundwasser und Gewässernutzung, ausgenommen die Ableitungen für Stromerzeugung
  13. Mineral- und Thermalwasser.
80)
Die Ziffer 29 der Anlage A wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 21. Mai 1996, Nr. 11, geändert durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 32 Absatz 5 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

30 Wasserschutzbauten 81)

  1. Bauplanerstellung und -überprüfung, Durchführung, Bauleitung, Abnahmeprüfungen bei Wasserschutzbauten, für die das Land zuständig ist
  2. Wasserstauwerke und Wasserspeicher
  3. Öffentliches Wassergut
81)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

31 Landwirtschaft 82)

  1. geschlossene Höfe, Nutzungsrechte und Agrargemeinschaften
  2. Bodenverbesserung und Flurbereinigung
  3. ländliches Bauwesen
  4. Viehzucht
  5. Steuervergünstigungen
  6. Förderung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Anwendung gemeinschaftlicher, staatlicher und Landesbestimmungen
  7. Führung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen
  8. Milchquoten
  9. Landmaschinen
  10. Unwetterschäden, Notstandmaßnahmen, Solidaritätsfonds
  11. Obst- und Weinbau
  12. Landespflanzenschutzdienst
  13. Kontrolle und Zertifizierung des Saatgutes
  14. Landestierärztlicher Dienst
  15. Koordinierung der Maßnahmen für die ländliche Entwicklung, einschließlich der Ausarbeitung und Vorlage des diesbezüglichen Programms
  16. Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktordnungen
82)
Ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später geändert durch Art. 19 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1, durch Art. 14 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7, durch Art. 21 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, durch Art. 35 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, durch Art. 10 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 22 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

32 Forstwirtschaft

  1. Landesforste einschließlich des Domanialbesitzes
  2. Aufsicht über die öffentlichen und privaten Wälder
  3. hydrogeologische Vinkulierung und forstpolizeiliche Aufgaben
  4. Waldverbesserungsmaßnahmen, forstliches Bauwesen und Forstschutzmaßnahmen
  5. Bergmeliorierung und Almwirtschaft
  6. Forsteinrichtung, Forstinventar und forstliche Raumplanung
  7. Jagd und Fischerei

33 Land- und Forstwirtschaftliches Versuchswesen 83)

83)
Die Ziffer 33 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 15. Mai 2013, Nr. 6 bzw. durch den Beschluss der Landesregierung vom 7. Oktober 2013, Nr. 1456.

34 Innovation, Forschung und Universität84)

  1. Um- und Restrukturierung, Forschung und Entwicklung in den Bereichen Industrie, Handwerk und Dienstleistungen
  2. Finanzierung von universitären und Forschungseinrichtungen
  3. staatliche Verwaltungsbefugnissee, die an die Autonome Provinz Bozen delegiert sind, gegenüber universitären und Forschungseinrichtungen
  4. Forschungsförderung 85)
84)
Ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1,  geändert durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17, und durch Art. 2 Absatz 7 des D.LH. vom 13. Jänner 2015, Nr. 1.
85)
Die Aufgaben der Ziffer 34 wurden so ergänzt durch Art. 2 Absatz 8 des D.LH. vom 13. Jänner 2015, Nr. 1.

35 Wirtschaft86)

  1. Handwerk
  2. Bergbau, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche
  3. Förderung von betrieblichen Investitionsvorhaben und Tätigkeiten in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen
  4. Ansiedlung von Unternehmen, Flächenbereitstellung, Standortentwicklung und Standortvermarktung
  5. Handel
  6. Qualitäts- und Ursprungsmarken
  7. Handel auf öffentlichen Flächen
  8. Tankstellen
  9. Messeveranstaltungen
  10. Tourismus
  11. Alpinwesen und Skipisten
  12. Tourismusförderung
  13. Reisebüros, touristische Berufe
  14. Gastgewerbe
  15. Marktforschung
86)
Ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, geändert durch Art. 25 Absatz 6 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und durch Art. 3 Absatz 5 und durch Art. 3 Absatz 7 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17.

36 87)

87)
Ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und später aufgehoben durch Art. 3 Absatz 7 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17.

37 88)

88)
Ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und später aufgehoben durch Art. 32 Absatz 8 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

38 Mobilität 89)

  1. Seilbahnen einschließlich der Materialseilbahnen
  2. Konzessionen, Tarifsysteme, Fahrpläne
  3. Sonderbeförderungsdienste und Fahrschulen
  4. Luftverkehr und Eisenbahnnetz von Landesinteresse
  5. Personen- und Warenbeförderung
  6. Binnenschiffahrt
  7. Kraftfahrzeugwesen
89)
Geändert durch Art. 8 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2, und durch Art. 22 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.

39 Europa 90)91)  delibera sentenza

  1. Koordinierung der strukturpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union, einschließlich der Ausarbeitung und Vorlage der diesbezüglichen Programme und des europäischen Sozialfonds
  2. Landesentwicklungsplanung
  3. Notifizierung der Beihilferegelungen an die Europäische Union
massimeBeschluss vom 3. November 2015, Nr. 1251 - Ernennung der Verwaltungsbehörde der Bescheinigungsbehörde und der Prüfbehörde für den Europäischen Sozialfonds der Autonomen Provinz Bozen
90)
Angefügt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8, später ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und geändert durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH.vom 16. Mai 2014, Nr. 17.
91)
Der Titel der Ziffer 39 der Anlage A wurde geändert durch Art. 32 Absatz 7 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

40 Bildungsförderung 92)

  1. Sicherung des Rechtes auf Bildung in den Kindergärten, Grund-, Sekundar- und Berufsschulen, Fachhochschulen, Universitäten und im Rahmen der postuniversitären Ausbildung
  2. Ausbildungs- und Berufsberatung
  3. Anerkennung von ausländischen Studientiteln und Berufsbefähigungen
  4. Zusammenarbeit mit den österreichischen Universitäten, sowie entsprechende Unterstützungs- und Informationstätigkeit zur Studienplanungsgestaltung und Anerken-nung von Studientiteln 93)
92)
Angefügt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, durch Art. 20 des L.G. vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, und schließlich so geändert durch Art. 2 Absatz 9 des D.LH. vom 13. Jänner 2015, Nr. 1.
93)
Die Aufgaben der Ziffer 40 wurden so ergänzt durch Art. 2 Absatz 10 des D.LH. vom 13. Jänner 2015, Nr. 1.

41 Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster 94)

  1. übertragene Aufgaben im Bereich der Anlegung und Führung der Grundbücher
  2. übertragene Aufgaben im Bereich der Grund- und Gebäudekataster
94)
Angefügt durch Art. 35 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

42 Museen 95)

  1. Förderung von Sammlungen und Museen, die für Südtirol von Interesse sind, und von Museen, welche von öffentlichen Körperschaften, Vereinigungen und Privaten geführt werden, sowie Aufsicht über diese
  2. Ordentliche und außerordentliche Verwaltung der Landesmuseen, welche vom Betrieb Landesmuseen geführt werden
95)
Der Punkt 42 wurde angefügt durch Art. 25 Absatz 7 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1. Siehe auch Art. 25 Absatz 8 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
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