In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

b) LANDESGESETZ vom 18. August 1988, Nr. 331)
Landesgesundheitsplan 1988 - 1991

siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 19/1992
siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 6/2005
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. August 1988, Nr. 39.

I. TITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

(1) Es gelten weiterhin die Artikel 10, 15, 21, 21/bis, 22, 25/bis, 25/ter und 30 des gegenständlichen Landesgesetzes. 2)

2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 57 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 2-8.   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

II. TITEL
Erste Bestimmungen zur Durchführung des Planes

Art. 9   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 10 (Sozio-sanitäre Körperschaften und Anstalten für Wohlfahrtspflege)

(1) Die Sanitätseinheiten können mit Körperschaften und/oder Anstalten für die Wohlfahrtspflege, welche Dienste auf dem Gebiet der sozialen Betreuung führen, eigene Abkommen für die Gewährung von sanitären nichtärztlichen Leistungen abschließen; die Abkommen werden nach einem von der Landesregierung genehmigten Vertragsmuster abgeschlossen.

Art. 11   4)

4)
Aufgehoben durch Art. 13 des L.G. vom 1. Juli 1993, Nr. 11.

Art. 12 (Organisation der Dienste, welche von den Sanitätseinheiten geführt werden)

(1) Die Artikel 12, 13 und 14 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, sind außer Kraft gesetzt.

(2)  5)

(3)(4)  3)

(5)  6)

5)
Ersetzt den Art. 10 Absatz 1, Buchstabe A, des L.G. vom 2. Jänner 1981, Nr. 1.
3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.
6)
Ersetzt den Art. 18 Absatz 4 des L.G. vom 2. Jänner 1981, Nr. 1.

Art. 13-14.   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 15 (Das Einschreiten des Volksanwaltes)

(1) Der Volksanwalt, welcher im Sinne des Landesgesetzes vom 9. Juni 1983, Nr. 15, ernannt ist, kann auf schriftlichen Antrag des Anspruchsberechtigten auf den Landesgesundheitsdienst einschreiten, falls diesem innerhalb 30 Tagen nach Einreichen der Beschwerde keine angemessene rechtliche Begründung erteilt wird, oder wenn die Gründe für die Beschwerde fortdauern.

(2) Der Volksanwalt meldet dem Präsidenten des Verwaltungsrates der Sanitätseinheit die ermittelten Unregelmäßigkeiten und Funktionsstörungen, benachrichtigt den Anspruchsberechtigten, welcher die Beschwerde eingereicht hat und ersucht den Verwaltungsrat in bezug auf die festgestellten Verzögerungen, Unregelmäßigkeiten und Funktionsstörungen im Sinne der geltenden Bestimmungen vorzugehen und die Ursachen dieser Störungen und Unregelmäßigkeiten zu beseitigen. Bei Untätigkeit des Verwaltungsrates benachrichtigt der Volksanwalt den für das Gesundheitswesen zuständigen Landesrat zwecks entsprechenden Maßnahmen.

(3) Eine Kopie des Jahresberichtes gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1983, Nr. 15, wird an die Präsidenten der Verwaltungsräte der Sanitätseinheiten übermittelt.

Art. 16   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 17   7)

7)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, und zum L.G. vom 25. Mai 1982, Nr. 20.

Art. 18   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 19   8)

8)
Ersetzt den Art. 5 des L.G. vom 25. Mai 1982, Nr. 20.

Art. 20   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 21 (Dienst für die Hauskrankenpflege)  delibera sentenza

(1)  9)

(1/bis)  10)

(1/ter)  11)

(1/quater)  12)

(1/quinquies)  13)

(2)  14)

(3) Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten gewähren für Hausgeburten eine teilweise Rückvergütung der Kosten. Die Landesregierung legt jährlich die Bedingungen und die Höhe der Rückvergütung fest. 13)

massimeBeschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1519 - Festlegung der Rückvergütung der Kosten für Hausgeburten für das Jahr 2014
massimeBeschluss Nr. 3322 vom 24.09.2001 - Rückvergütung der Kosten für Hausgeburten - Richtlinien und Zuweisungen an die Sanitätsbetriebe (abgeändert mit Beschluss Nr. 4746 vom 28.12.2001, Beschluss Nr. 4708 vom 05.12.2005, Beschluss Nr. 4287 vom 10.12.2007 und Beschluss Nr. 4562 vom 01.12.2008)
9)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 22, und aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.
10)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 12. November 1991, Nr. 32, ersetzt durch Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.
11)
Absatz 1/ter wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 12. November 1991, Nr. 32, ersetzt durch Art. 29 Absatz 2 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.
12)
Absatz 1/quater wurde eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 22, und aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.
13)
Die Absätze 1/quinquies und 3 wurden eingefügt durch Art. 57 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7. Absatz 1/quinquies wurde dann aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.
14)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.

Art. 21/bis 15)

15)
Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 22 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1, geändert durch Art. 46 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9, und aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.

Art. 22 (Unterbringung von Personen in den Seniorenwohnheimen)    delibera sentenza

(1)Die Ausgaben im Bereich der ärztlichen Behandlung, der Krankenpflege, der Rehabilitation und der pharmazeutischen Versorgung werden bei der Berechnung des Tagessatzes nicht berücksichtigt. Sie werden, falls nicht direkt vom Sanitätsbertrieb gewährleistet, den Einrichtungen aufgrund der von der Landesregierung festgelegten Kriterien rückvergütet. Die Ausgaben für die Leitung und Koordination des Pflegebereiches werden über den Tagessatz abgedeckt. Die Landesregierung legt die Berufsbilder fest, welche die Funktion der Pflegedienstleitung ausüben können. 16)

(2) 17)

(3)  Die Landesregierung legt die technisch-baulichen Eigenschaften der stationären Einrichtungen für Senioren sowie die Standards des Personals derselben fest.

(4)  Das Land erstattet den Trägern von akkreditierten stationären Einrichtungen für Senioren die im Voraus genehmigten Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen von medizinischen Geräten, Einrichtungen, Ausstattungsgegenständen und anderen beweglichen Sanitätsgütern samt jeweiligem Zubehör, die der gesundheitlichen Betreuung der Heimbewohner dienen. Die Landesregierung legt die finanzierbaren medizinischen Geräte, Einrichtungen, Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter sowie die jeweils für die Rückerstattung der Ausgaben geltenden Höchstbeträge fest. Erstattet werden auch die Ausgaben für Ersatzteile, sofern der jeweilige Beitragsrahmen nicht überschritten wird und sich die Gesamtkosten nicht auf einen höheren als den festgesetzten Höchstbetrag für das betreffende Gut belaufen.18) 19)

massimeBeschluss Nr. 247 vom 28.01.2008 - Genehmigung des landesweiten Bettenplans im Bereich der Rehabilitation
16)
Art. 22 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 35 Absatz 4 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 7. 
17)
Art. 22 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe f), des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
18)
Art. 22 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
19)
Art. 22 Absatz 4 wurde in der italienischen Fassung geändert durch Art. 35 Absatz 5 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 7.

Art. 23-25.   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 25/bis (Landesnotrufzentrale)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Führung der Landesnotrufzentrale im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) und dazugehörigem beigelegtem Programm 5 dem Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd zu übertragen und die operativen Einzelheiten mit entsprechenden Richtlinien aufgrund der Grundsätze und der Empfehlungen der Europäischen Union festzulegen. 20)

massimeBeschluss Nr. 591 vom 23.02.1998 - Richtlinien betreffend die Führung, die Tätigkeit und das Personal der Landesnotrufzentrale (abgeändert mit den Beschlüssen Nr. 41 vom 17.02.2000 und Nr. 3871 vom 05.11.2001)
20)
Art. 25/bis wurde eingefügt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.

Art. 25/ter (Bezahlung des ärztlichen- und des Krankenpflegepersonals für die Durchführung der notärztlichen Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses)

(1) Die Durchführung der notärztlichen Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses wird durch die Sonderbetrieben Sanitätseinheiten gewährleistet, welche sich des ärztlichen- oder des Krankenpflegepersonals in Stammrolle, das konventioniert ist oder mit dem Landesgesundheitsdienst in einem Arbeitsverhältnis anderer Natur steht, bedienen. Diesem Personal, welches in Hubschraubern, im Notarztwagen oder anderen Fahrzeugen beschäftigt ist, werden rückwirkend ab 1.7.1997 Beträge entrichtet, die differenziert werden, je nachdem ob die notärztliche Tätigkeit während oder außerhalb der Dienstzeit ausgeführt wird; Umfang und Auszahlungsmodalitäten werden nach Anhörung des Gesundheitspersonals, welches mit der notärztlichen Tätigkeit beschäftigt ist, der Gewerkschaften und der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten von der Landesregierung definiert. 21)

21)
Art. 25/ter wurde eingefügt durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.

Art. 26   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

III. TITEL
Finanz- und Schlußbestimmungen

Art. 27-29.   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 30 (Verlängerung der Wirkung früherer Bestimmungen)

(1) Es gelten weiterhin folgende Bestimmungen:

22)
Art. 30 wurde ersetzt durch Art. 57 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 31-34.   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

ANHANG Nr. 1 23)

23)
Omissis.