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In vigore al: 19/04/2016

c) LANDESGESETZ vom 11. Mai 1988, Nr. 181)
Maßnahmen auf dem Gebiet der Zweisprachigkeit

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Mai 1988, Nr. 23.

Art. 1 (Allgemeine Bestimmungen)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung ist befugt, jene Vorhaben in Italien und im deutschsprachigen Ausland, die dazu beitragen, die Kenntnis der zweiten Sprache - Italienisch und Deutsch - zu fördern, direkt oder durch Beauftragung zu organisieren und durchzuführen.

(2) Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, Einrichtungen, Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen und Komitees, die keine Gewinnabsichten verfolgen, Beiträge, Beihilfen, Prämien und Zuschüsse zur Förderung der Kenntnis der zweiten Sprache zu gewähren. Diese Finanzierungen können auch Genossenschaften desselben Bereichs, die in dem eigenen Landesverzeichnis eingetragen sind, gewährt werden. 2)

(3) Die Landesregierung kann für Veröffentlichungen, für die Ausarbeitung und Herstellung von Lehr- und Lernmitteln und audiovisuellen Mitteln sowie für Studien im Bereich der Zweisprachigkeit die Kosten übernehmen oder Beiträge, Beihilfen und Prämien vergeben.

(4) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sind auf die Förderung der Kenntnis der ladinischen Sprache ausgedehnt. 3)

massimeBeschluss Nr. 3553 vom 26.09.2005 - Finanzierung der BildungsausschüsseFestlegung der Quote pro Einwohner für das Jahr 2006 im sinne des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung
massimeBeschluss Nr. 574 vom 24.02.2003 - Förderung der Weiterbildung der Sprachkenntnisse und der Maßnahmen auf dem Gebiet der Zweisprachigkeit nach qualitativen Kriterien im Jahr 2003
2)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.
3)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 9 des L.G. vom 5. August 1996, Nr. 16.

Art. 2 (Kurse für Bedienstete im öffentlichen Dienst)

(1) Um die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache zu fördern, sorgt die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Regierungskommissär für die Provinz Bozen - im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, - für die Durchführung entsprechender Sprachkurse für die Bediensteten der staatlichen Verwaltungen und anderer öffentlicher Körperschaften und Anstalten, die in Südtirol Dienst leisten; die Landesregierung kann diese Kurse selbst durchführen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.

(2) Für die Bediensteten der staatlichen Verwaltungen gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 454 vom 13. August 1980, werden außerdem im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungskommissär eigene Sprachkurse abgehalten.

(3) Die Landesregierung ist ebenfalls befugt, im Einvernehmen mit den entsprechenden Organen Sprachkurse für die Bediensteten von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu organisieren, die in Südtirol Dienst leisten; dabei ist das Gesetz Nr. 454 vom 13. August 1980, anzuwenden.

(4) Die Landesregierung kann weiters für ihre Bediensteten oder für die Bediensteten des Landtages Fortbildungskurse in der zweiten Sprache direkt oder durch Beauftragung organisieren und durchführen oder diese an Kursen in Italien oder im deutschsprachigen Ausland teilnehmen lassen. Die Teilnahmekriterien werden mit Beschluß der Landesregierung festgelegt. Angehörige der ladinischen Sprachgruppe haben die Möglichkeit, Italienisch- und Deutschkurse zu besuchen. Die entsprechenden Ausgaben für die Bediensteten des Südtiroler Landtages gehen zu dessen Lasten. 4)

(5) Unabhängig davon, daß jeweils die Hälfte der Ausgaben laut Absätze 1, 2 und 3 zu Lasten des Landes und des Staates oder der betroffenen Körperschaft oder Anstalt gehen, ist die Landesregierung befugt, die vom jeweiligen Partner geschuldete Hälfte vorzustrecken.

4)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 41 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.

Art. 3 5)

5)
Art. 3 wurde aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 4 (Lehrer)

(1) Bei der Auswahl der Lehrer haben bei Kursen, die direkt von der Landesregierung durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden, solche den Vorrang, deren Muttersprache der Unterrichtssprache entspricht. Außerdem hat den Vorrang, wer

  • a)  die Bescheinigung über die Befähigung zum Unterricht der zweiten Sprache besitzt,
  • b)  über einen Studientitel verfügt, der zum Unterricht an den Grundschulen berechtigt oder Voraussetzung ist zum Unterricht der deutschen oder italienischen Sprache an den Sekundarschulen,
  • c)  den Nachweis gemäß Artikel 3 und 4 des D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, besitzt, der für eine der Funktionsebenen gilt, die der gehobenen oder höheren Laufbahn entsprechen,
  • d)  Erfahrungen im Unterricht der zweiten Sprache hat.

(2) Die Kriterien der Buchstaben des vorhergehenden Absatzes gelten auch dann, wenn sich kein Lehrer findet, dessen Muttersprache der Unterrichtssprache entspricht.

(3) Der entsprechende Auftrag wird dem Lehrpersonal mittels Werkvertrag gemäß Artikel 2222 des Zivilgesetzbuches erteilt.

Art. 5   6)

6)
Art. 5 wurde aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 6 (Direkte Durchführung der Vorhaben)

(1) Die Ausgaben für die direkte Durchführung der in diesem Gesetz erwähnten Vorhaben werden in Regie entweder direkt oder durch einen bevollmächtigten Beamten im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften über das Rechnungswesen des Landes übernommen.

(2) Die Landesregierung ist befugt, von den Teilnehmern an direkt durchgeführten Kursen eine Kursgebühr zu verlangen.

(3) Die Landesverwaltung ist befugt, Veröffentlichungen sowie Lehr- und Lernmittel, wissenschaftliche Unterlagen und audiovisuelle Mittel zum Druckkosten- bzw. Herstellungspreis abzutreten.

(4) Beträge, die für den zum Erlernen der zweiten Sprache vorgesehenen Aufenthalt in Italien oder im deutschsprachigen Ausland gezahlt werden, können ganz oder teilweise vorgestreckt werden, wenn dies vom Veranstalter oder von der Gastfamilie verlangt wird.

(5) Vorgestreckte Beträge für Aufenthalte, die aus irgendeinem Grund nicht stattgefunden haben, müssen dem Landesschatzamt rücküberwiesen werden.

(6) Die Beiträge, welche die Teilnehmer an den in Absatz 4 erwähnten Bildungsaufenthalten zu zahlen haben, werden von der Landesregierung festgesetzt und sind innerhalb der von den zuständigen Landesämtern festgelegten Frist auf eigens eingerichteten Konten bei jenem Bankinstitut einzuzahlen, das den Schatzamtsdienst innehat.

(7) Die Behebung und Verwendung der eingezahlten Beträge aus den Konten laut vorhergehendem Absatz sind von den Direktoren der zuständigen Landesämter zu verfügen. Die auf den genannten Konten fällig gewordenen Aktivzinsen fließen dem Landeshaushalt am Ende eines jeden Finanzjahres zu.

(8) Am Ende eines jeden Finanzjahres legen die zuständigen Amtsdirektoren die Rechnungslegung über die Verwaltung der vorgenannten Mittel der Landesregierung zur Genehmigung vor, nachdem sie vom Amt für Finanzaufsicht einer Kontrolle unterzogen worden ist.

Art. 7 (Finanzierung)  delibera sentenza

(1) Einrichtungen, Körperschaften, Vereinigungen und Komitees müssen die auf Stempelpapier abgefaßten Ansuchen um Finanzierung im Sinne von Artikel 1 innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres beim zuständigen Assessorat einreichen. Dieser Fälligkeitstermin kann jährlich mit Dekret des Landeshauptmanns, das im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, geändert werden.

(2) Den Ansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • a)  ein erläuternder Bericht über die Vorhaben,
  • b)  der Kostenvoranschlag,
  • c)  der Finanzierungsplan.

(3) Werden die Jahrespläne laut Artikel 3 geändert, so können auch mit den vorgeschriebenen Unterlagen versehene Ansuchen berücksichtigt werden, die nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Termin eingereicht werden.

(4) Die Landesregierung erläßt nähere Bestimmungen und Kriterien über die Vorgangsweise bei der finanziellen Unterstützung von Einzelpersonen. Davon ausgenommen sind die Studienaufenthalte.

(5) Werden Beiträge, Beihilfen und Zuschüsse an Einrichtungen, Körperschaften, Vereinigungen und Komitees bewilligt, so kann auf Antrag ein Vorschuß von höchstens 50% ausgezahlt werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 576 del 30.12.2004 - Erogazione di contributi provinciali per corsi di lingue - parziale idonea documentazione di spesa

Art. 8 (Benützung von Räumen)

(1) Zur Durchführung der Kurse im Sinne dieses Gesetzes haben das Land sowie die Einrichtungen, Körperschaften, Vereinigungen und Komitees, die keine Gewinnabsicht verfolgen, Vorrang bei der Benützung von öffentlichen Schulgebäuden und schulischen Einrichtungen - auch von solchen der Berufsausbildung - im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 3. August 1977, Nr. 26 und der entsprechenden Durchführungsverordnung.

Art. 9 (Besondere Maßnahmen zugunsten der Behinderten)

(1) Auf Antrag von Behindertenverbänden können besondere Formen von Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes für Personen mit Störungen der Sinnesorgane, für die eine besondere Notwendigkeit besteht, durchgeführt und finanziert werden.

Art. 10 (Zuschüsse an Einzelpersonen für Studienaufenthalte)

(1) Die Landesregierung fördert Studienaufenthalte in Italien außerhalb von Südtirol und im deutschsprachigen Ausland zum Zwecke der Erlernung der zweiten Sprache Deutsch und Italienisch durch die Gewährung von Zuschüssen.

(2) Anspruchsberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger der europäischen Union, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols haben, die Grundschule abgeschlossen und das einundsechzigste Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, sind italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt. 7)

(3) Die Angehörigen der ladinischen Sprachgruppe haben die Möglichkeit, Italienisch- und Deutschkurse zu besuchen.

(4) Die Landesregierung legt jährlich die für die Förderung geltende Einkommenshöchstgrenze sowie die Kriterien für die Erstellung einer Rangordnung fest. Für die Bewertung des Einkommens und Vermögens werden die Kriterien für die Schulfürsorge gemäß Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, angewandt. 8)

(5) Die Zuschüsse werden nach Rangordnungen vergeben, falls nicht genügend Mittel verfügbar sind, um alle Gesuche zu berücksichtigen.

(6) Die Rangordnungen werden getrennt nach Sprachgruppen erstellt. Die Gesuchsteller können zusätzlich nach Kategorien der Begünstigten gegliedert und im Verhältnis ihrer Zahl zugelassen werden.

7)
Art. 10 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 28. Oktober 2011, Nr. 12.
8)
Absatz 4 wurde geändert durch Art. 51 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 11 (Dauer der Kurse und Ausmaß der Tagessätze)

(1) Die Landesregierung legt jährlich für die Kurse gemäß Artikel 10 Absatz 1 die Dauer und das Ausmaß der wöchentlichen Kursstunden fest. Die Kurse müssen eine Mindestdauer von zwei Wochen mit insgesamt mindestens 45 Kursstunden umfassen. Bei länger dauernden Kursen darf das wöchentliche Mindestpensum im Schnitt 15 Kursstunden nicht unterschreiten. Intensivsprachwochen, die von den zuständigen Schulorganen organisiert und durchgeführt werden, müssen eine Mindestdauer von sieben Kalendertagen haben und mindestens 25 wöchentliche Kursstunden umfassen. 9)

(2) Das Ausmaß der Zuschüsse wird aufgrund entsprechender Tagessätze errechnet, die nach Einkommen und Vermögen sowie nach Art der Kurse gestaffelt sind und von der Landesregierung jährlich durch eine entsprechende Maßnahme festgelegt werden. Das Ausmaß der Tagessätze kann unter Berücksichtigung der zunehmenden Dauer der Kurse nach unten gestaffelt werden. Das Gesamtausmaß der Zuschüsse kann auf keinen Fall den Höchstbetrag der Studienbeihilfen für Universitätsstudenten gemäß Landesgesetz vom 5. Jänner 1958, Nr. 1, in geltender Fassung, überschreiten.

9)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1..

Art. 12 (Richtlinien für die Erstellung der Rangordnungen)

(1) Bei der Erstellung der Rangordnungen gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 6 sind im besonderen folgende Bewertungsmerkmale zu berücksichtigen:

  • a)  Einkommen und Vermögen, berechnet gemäß Artikel 10,
  • b)  Anzahl der Kursstunden,
  • c)  Alter des Gesuchstellers.

(2) Die Bewertung der im vorhergehenden Absatz, Buchstaben b) und c), angeführten Bewertungsmerkmale darf insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Bewertung des Einkommens und Vermögens gemäß Buchstabe a) ausmachen.

Art. 13 (Ausschreibung und Auszahlung der Zuschüsse)

(1) Zur Förderung gemäß Artikel 10 nimmt die Landesregierung pro Jahr mindestens eine Ausschreibung vor. In ein und derselben Ausschreibung können auch mehrere Einreichetermine vorgesehen werden.

(2) In jeder Ausschreibung legt die Landesregierung fest:

  • a)  die Termine für die Einreichung der Gesuche;
  • b)  den Betrag des Tagessatzes, wobei die Kriterien gemäß Artikel 11 zu berücksichtigen sind;
  • c)  die Unterlagen, die mit dem Gesuch bzw. für die Auszahlung vorzulegen sind;
  • d)  die Kriterien für die Erstellung der Rangordnungen;
  • e)  die näheren Verwaltungsmodalitäten.

(3) Die Landesregierung beschließt im Rahmen der einzelnen Einreichetermine gemäß Absatz 1 die Zuweisung der Zuschüsse und sorgt für die Zweckbindung der entsprechenden Ausgaben.

Art. 14-15.   10)

10)
Omissis.

Art. 16 (Abänderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften)

11)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 13. März 1987, Nr. 5.

Art. 17-18.   10)

10)
Omissis.

Art. 19 (Dringlichkeitsklausel)

(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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