In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 19/04/2016

a) LANDESGESETZ vom 31. März 1988, Nr. 131)
Übernahme und Ausübung von Aufgaben, Einführung von Förderungsmaßnahmen sowie Änderung von Landesgesetzen über die Landwirtschaft und das Forstwesen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 19. April 1988, Nr. 18.

I. TITEL
Übernahme und Ausübung von Aufgaben

Art. 1 (Tierzucht)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Aufgaben, die bisher von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1958, Nr. 1256, sowie des Gesetzes Nr. 126 vom 3. Februar 1963, wahrgenommen wurden, von der Landesverwaltung übernommen; das erwähnte Dekret wurde zur Durchführung des Gesetzes Nr. 1009 vom 25. Juli 1952, über die künstliche Besamung bei Tieren über die Rinderzucht erlassen.

(2) Die Aufgaben, die sich aus der Anwendung des vorhergehenden Absatzes ergeben, werden vom Landwirtschaftsinspektorat wahrgenommen.

(3) Die Gebühren und die Erträge aus Geldbußen und Verwarnungsgeldern, die aufgrund der Bestimmungen der in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorschriften eingehoben werden, werden ohne Zweckbindung in den Landeshaushalt übernommen.

Art. 2 (Vorbeugende Pflichtimpfung für Tiere)

(1) Die Durchführung der vorbeugenden Pflichtimpfung der Tiere wird im Sinne von Artikel 8 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 474, jedes Jahr mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt und geregelt.

(2) Die Eindeckung mit den Impfstoffen und Seren, die für die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen vorbeugenden Pflichtimpfung notwendig sind, wird aufgrund eines mit dem Sanitätsministerium abgesprochenen Programms durchgeführt.

II. TITEL
Förderungsmaßnahmen

Art. 3 (Zuschüsse für die Mechanisierung der Landwirtschaft und der Viehzucht)

(1) Um die Produktivität durch verstärkte und in der Qualität verbesserte Mechanisierung zu steigern, kann die Landesregierung Zuschüsse zur Anschaffung von Landmaschinen und entsprechender Ausstattung gewähren. Die Zuschüsse werden Obstbaubetrieben im Ausmaß von höchstens 25% und anderen Betrieben im Ausmaß von höchstens 35% der anerkannten Kosten gezahlt.

(2) Um die Quantität und die Qualität in der Viehzucht zu fördern, kann die Landesregierung Zuschüsse von höchstens 35% der Kosten gewähren, die für den Ankauf von Tieren, von technischen Hilfsmitteln und von Ausstattungsgegenständen, für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung der Ställe sowie für Anlagen zur Förderung der Kleintier-, Hühner- und Bienenzucht anerkannt werden. Für die Errichtung von Düngestätten, Jauche- und Güllegruben, für die Sanierung von Stallungen zur Haltung von Vieh und im allgemeinen für alle Arbeiten zum Schutz der Umwelt kann das Ausmaß dieser Zuschüsse bis auf 50% der anerkannten Kosten erhöht werden.

(3) Außer für die Bienenzucht können die genannten Zuschüsse nur Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe gewährt werden, wobei einzelne oder zusammengeschlossene Bauern bevorzugt werden. Die entsprechenden Gesuche müssen zusammen mit einem Kostenvoranschlag und einem Bericht über die wirtschaftliche Lage des Betriebes beim Assessorat für Land- und Forstwirtschaft eingereicht werden.

(4) Um die Viehvermarktung zu fördern, kann die Landesregierung den Viehvermarktungskonsortien und anderen - auf demselben Gebiet tätigen - Vereinigungen Zuschüsse für den Verkauf von Tieren aus Zucht- und Mastbetrieben zahlen. Die Zuschüsse dürfen nicht mehr als 50% der anerkannten Ausgabe betragen. 2)

2)

Art. 3 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 27. April 1995, Nr. 9.

Art. 4   3)

3)

Omissis.

III. TITEL
Änderung von Landesgesetzen im Bereich Land- und Forstwirtschaft

IV. TITEL
Schlußbestimmungen

Art. 14   5)

5)

Betrifft die Errichtung des Amtes des agrikulturchemischen Labors; siehe D.LH. vom 25. Juni 1996, Nr. 21.

Art. 15-16.   3)

3)

Omissis.

Art. 17 (Schlußbestimmung)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, alle im III. Titel dieses Gesetzes geänderten Gesetze - ohne materielle Änderung - zu einem vereinheitlichten Text zusammenzufassen.

Art. 18 (Dringlichkeitsklausel)

(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionA Geschlossene Höfe
ActionActionB Förderung der Landwirtschaft
ActionActionC Bonifizierung und Flurbereinigung
ActionActionD Agentur Landesdomäne, Versuchszentrum Laimburg und Pflanzenschutz
ActionActionE Tierzucht
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 31. März 1988, Nr. 13
ActionActionÜbernahme und Ausübung von Aufgaben
ActionActionFörderungsmaßnahmen
ActionActionÄnderung von Landesgesetzen im Bereich Land- und Forstwirtschaft
ActionActionSchlußbestimmungen
ActionActionb) Landesgesetz vom 29. Juni 1989, Nr. 1
ActionActionc) Landesgesetz vom 27. April 1995, Nr. 9
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 5. November 2001, Nr. 11
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2012, Nr. 16
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. September 2015, Nr. 23
ActionActionF Nahrungsmittelhygiene
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis