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In vigore al: 19/04/2016

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 20 (Handel mit Wild)

(1) Der Handel mit totem Haarwild ist nur erlaubt, wenn dessen Herkunft nachgewiesen werden kann.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten können rechtmäßig erlegtes Wild veräußern, wenn die Herkunft des Wildes durch einen vom Verwalter des betreffenden Wildbezirkes ausgestellten Wildursprungsschein nachgewiesen wird. Der Wildursprungsschein ist am Wild zu befestigen, um jederzeit eine Überprüfung zu ermöglichen. Der Käufer muß den Ursprungsschein mindestens sechs Monate lang aufbewahren und bei Kontrollen dem Jagdschutzpersonal vorzeigen.

(3) Die Landesregierung kann Vorschriften darüber erlassen, wie die Kontrolle des Wildhandels zu erfolgen hat.

(4) Die Herkunft von Wild aus Gebieten außerhalb Südtirols muß anhand von Rechnungen oder sonstigen Unterlagen nachgewiesen werden.