In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

i) LANDESGESETZ vom 1. Dezember 1978, Nr. 621)
Änderungen und Ergänzungen zu den Landesgesetzen über das Gesundheitswesen

siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 25/1981

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Februar 1979, Nr. 7.

Art. 1   2)

2)

Art. 1 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

Art. 2

(1) Die Krankenhauskörperschaften und alle Arten von öffentlichen oder privaten Heilanstalten oder Krankenhäusern sind - unabhängig davon, ob sie mit der Provinz eine Vereinbarung getroffen haben oder nicht - dazu angehalten, durch den behandelnden Arzt für jede eingelieferte Person eine Krankengeschichte erstellen zu lassen.

(2) Der zuständige Landesrat setzt nach Anhören des Landesgesundheitsrates mit Dekret Höchstgrenzen für die Aufenthalte fest; gleichzeitig zeigt er die Schritte auf, die zu einer Verlängerung des Aufenthaltes über die genannte Dauer hinaus unternommen werden müssen.

(3) Was die in Artikel 6 des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1975, Nr. 51, erwähnte Rückerstattung angeht, so können die Ärzte des zuständigen Landesamtes anhand der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Krankengeschichten feststellen, ob und wie lange eine Aufnahme nötig ist; nach Rücksprache mit der jeweiligen Sanitätsdirektion können sie - falls aus den Unterlagen hervorgeht, daß eine Einweisung nicht gerechtfertigt ist - eine Übernahme der Auslagen zu Lasten des Landesfonds für Krankenhausfürsorge teilweise oder ganz ablehnen.

(4) Die Ärzte des zuständigen Landesamtes können außerdem anordnen, daß bei den Krankenhauskörperschaften und bei den öffentlichen und privaten Heilanstalten und Krankenhäuser, die mit der Provinz eine Vereinbarung getroffen haben, die nötigen Erhebungen durchgeführt werden; nach Rücksprache mit der jeweiligen Sanitätsdirektion können sie für den Fall, daß eine Einweisung eindeutig nicht gerechtfertigt war, eine Übernahme der Auslagen für den Aufenthalt zu Lasten des Landesfonds für Krankenhausfürsorge teilweise oder ganz ablehnen - es sei denn, es habe sich dabei um eine Einweisung zur Beobachtung gehandelt.

(5) Die Betroffenen haben in jedem Fall die Möglichkeit, im Sinne von Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 1975, Nr. 51, Einspruch zu erheben.

Art. 3

(1) Was den Arbeitsstundenplan der Bediensteten der Krankenhäuser betrifft, so gelten als Feiertage alle von der Autonomen Provinz Bozen für ihre Bediensteten als solche festgelegten.

Art. 4-6.   3)

3)

Enthält Änderungen zum L.G. vom 25. Juni 1976, Nr. 25.

Art. 7

(1) Zur Ergänzung der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 des Regionalgesetzes vom 23. September 1970, Nr. 20, wird folgendes festgelegt: bei Krankenhauskörperschaften, in deren Verwaltungsrat die italienische Sprachgruppe nicht vertreten ist, muß die Zahl der Bediensteten, die der genannten Sprachgruppe angehören, der Zahl der Vertreter der italienischen Sprachgruppe in den Gemeinderäten des Bezirkes der Krankenhauskörperschaft im Verhältnis entsprechen.

(2) Für das Personal der im vorhergehenden Absatz erwähnten Körperschaften, auf das Artikel 35 des Landesgesetzes vom 25. Juni 1976, Nr. 25, nicht angewandt werden konnte, weil - auf Grund des Umstandes, daß die italienische Sprachgruppe im Verwaltungsrat nicht vertreten war - keine der italienischen Sprachgruppe vorbehaltenen Stellen vorhanden waren, gilt folgendes: sofern es bei Inkrafttreten des genannten Gesetzes bei der erwähnten Körperschaft Dienst geleistet hat, fällt es vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an unter die Bestimmungen des erwähnten Artikels 35; dabei wird das im vorhergehenden Artikel erwähnte Sprachgruppenverhältnis berücksichtigt.

Art. 8   3)

3)

Enthält Änderungen zum L.G. vom 25. Juni 1976, Nr. 25.

Art. 9   4)

4)

Enthält Änderungen zum L.G. vom 17. Jänner 1977, Nr. 1.

Art. 10   5)

5)

Art. 10 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

Art. 11

(1) In den Auslosungskommissionen im Sinne der Artikel 76 und 95 des D.P.R. vom 27. März 1969, Nr. 130, kann die Provinz den Sekretär bestimmen; diesen wählt sie unter den Beamten der höheren Laufbahn im Verwaltungsstellenplan der Krankenhauskörperschaft aus, bei der die Verlosung stattfindet.

Art. 12

(1) Die Wahl der Oberärzte und der Assistenzärzte ist nach Sprachgruppen getrennt durchzuführen. Das Sprachgruppenverhältnis im Sanitätsrat und wenn ein solcher vorgesehen ist - im Zentralen Sanitätsrat muß jedoch jenem des Verwaltungsrates der Krankenhauskörperschaft entsprechen; diese Bestimmung gilt nicht für die Krankenhauskörperschaft, in deren Verwaltungsbereich das Bozner Allgemeine Krankenhaus fällt; dort muß die Zahl der Angehörigen der deutschen Sprachgruppe jener der Angehörigen der italienischen Sprachgruppe entsprechen.

Art. 13

(1) Immer dann, wenn eine Ersetzung auf Grund von Artikel 7 Absatz 5 und von Artikel 17 Absatz 3 des D.P.R. vom 27. März 1969, Nr. 128, nicht möglich ist, kann - bis zur Durchführung der provinzialen Eignungsprüfungen auf Grund von Artikel 16 des Regionalgesetzes vom 23. September 1970, Nr. 20 ein bei der Krankenhauskörperschaft bediensteter Primar- oder Oberarzt mit der Leitung des Bluttransfusionszentrums beauftragt werden; Voraussetzung dafür ist, daß er die von Artikel 16 des D.P.R. vom 24. August 1971, Nr. 1256, geforderten Voraussetzungen besitzt.

(2) Für die Beauftragung im Sinne des vorhergehenden Absatzes kann eine Vergütung in Höhe eines entsprechenden Prozentsatzes des mit der erwähnten Stelle verbundenen Anfangs-Brutto- Grundgehaltes bezahlt werden.

(3) Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Prozentsatz wird mit Dekret des zuständigen Landesrates festgelegt und darf nicht höher sein als der mit Beschluß des Landesausschusses festgesetzte.

Art. 14   6)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

6)

Art. 14 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

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