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In vigore al: 19/04/2016

b) LANDESGESETZ vom 12. August 1978, Nr. 481)
Ergänzung des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, in geltender Fassung, betreffend: Bestimmungen zur weiteren Verwendung und Übertragung des auf die Autonome Provinz Bozen übertragenen Vermögens des "Ente Nazionale Tre Venezie" und der damit verbundenen rechtlichen Verhältnisse

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Oktober 1978, Nr. 53.

Art. 4

(1) Wird eine der in Artikel 1 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, angeführten Liegenschaften teilweise für öffentliche Zwecke verwendet, so kann einer Privatperson nur jener Teil veräußert werden, der nicht für öffentliche Zwecke bestimmt ist.

(2) In diesem Falle wird der gemäß Artikel 7 des erwähnten Gesetzes ermittelte Wert zwischen dem Teil, der für öffentliche Zwecke vorgesehen ist, und dem restlichen Teil im Verhältnis zur Kubatur oder zur Oberfläche aufgeteilt, je nachdem, ob es sich um ein Gebäude oder um ein Grundstück handelt.