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In vigore al: 19/04/2016

g) LANDESGESETZ vom 22. Mai 1978, Nr. 231)
Abänderungen zum Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, über die Wohnbaureform und zum Landesraumordnungsgesetz
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kundgemacht im A.Bl. vom 6. Juni 1978, Nr. 28

Art. 9

Dem Art. 56 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 17. Mai 1956, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgendes angefügt:

«beschränkt auf die Vorbeuge- und Soforthilfemaßnahmen im Katastrophenfalle, auf den Bau von öffentlichen Straßen, auf die Wildbachverbauungsarbeiten, auf die Lawinenschutzbauten und auf die Wasserschutzbauten; in den anderen Fällen von Arbeiten, die durch Gesetz für dringend und unaufschiebbar erklärt sind, muß der Landesausschuß diesen Umstand in bezug auf das öffentliche Interesse konkret feststellen».