(1) Die von den Organen, Ämtern und Konzessionsunternehmen nach Artikel 1 sowie von den natürlichen und juristischen Personen, den Gesellschaften, den Vereinigungen, den Stiftungen, den Komitees und den Rechtsträgern im allgemeinen, die in der Provinz Bozen ansässig sind oder dort ihren Sitz haben, erlassenen Akte und Maßnahmen, deren Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik Italien vorgeschrieben ist, müssen im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in beiden Sprachen veröffentlicht werden.
(2) Die von den Verwaltungen des Staates und der öffentlichen Körperschaften und Anstalten mit dem Sitz außerhalb der Region erlassenen Verwaltungsakte und -maßnahmen, die die Provinz Bozen betreffen, mit Ausnahme von Verordnungen, sind mit Bekanntmachung in deutscher Sprache in derselben Ausgabe des Gesetzblattes anzuzeigen, in der der Akt im italienischen Wortlaut veröffentlicht wird.
(3) Das Amt für die Veröffentlichung der Gesetze und Dekrete beim Justizministerium besorgt die Veröffentlichung der Bekanntmachung auf Antrag der Provinz Bozen, die den Wortlaut der Bekanntmachung in deutscher Sprache so rechtzeitig beizubringen hat, daß die ordnungsgemäße Veröffentlichung des Aktes im Gesetzblatt gewährleistet ist.
(4) Für die Zwecke nach Absatz 2 und 3 wird die Überprüfung der zu veröffentlichenden Akte von einem Beauftragten der Provinz Bozen beim Amt für Veröffentlichung der Gesetze und Dekrete in der zwischen der Provinz und dem Justizministerium zu vereinbarenden Art und Weise vorgenommen.
(5) Der vollständige Wortlaut der Akte und Maßnahmen, die im Gesetzblatt bekannt gemacht werden, ist in deutscher Sprache im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen; ihr Inkrafttreten wird hierdurch nicht berührt.
(6) In beiden Sprachen erfolgen die Veröffentlichungen in der regionalen Ausgabe des Amtsblattes für die Aktiengesellschaften und die anderen durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen in ähnlichen Amtsblättern, amtlichen Anzeigern regionalen oder provinzialen Charakters oder, sofern es keine örtlichen Ausgaben von Amtsblättern gesamtstaatlichen Charakters gibt, im Amtsblatt der Region, wobei auf jeden Fall die erfolgte Veröffentlichung im Amtsblatt der Region angezeigt werden muß.
(7) Die Abfassung der Akte oder Maßnahmen in beiden Sprachen für die in den Absätzen 1 und 6 erwähnten Veröffentlichungen ist von den zur Veröffentlichung verpflichteten Organen, Ämtern, Konzessionsunternehmen oder anderen Rechtsträgern vorzunehmen.
(8) Die Kosten, die den privaten Rechtsträgern für die in diesem Artikel vorgesehenen Veröffentlichungen auferlegt werden, dürfen nicht höher sein als jene, die für die Veröffentlichung in einer einzigen Sprache verlangt werden.