(1) Damit die Befolgung der Bestimmungen dieses Dekretes durch die im Art. 16 des Gesetzes vom 1. April 1981, Nr. 121 angeführten Polizeikräfte gesichert ist, muss bei der Einstellung des Personals nach dem für die Erfüllung der institutionellen Aufgaben erforderlichen Personalbedarf ein Teil der Stellen den Bewerbern vorbehalten werden, die eine angemessene Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache besitzen. Diese Voraussetzung geht für eine jede Laufbahn aus dem Besitz der entsprechenden im Art. 4 des mit seinen späteren Änderungen vorgesehenen Bescheinigung hervor. Obgenannte Bewerber müssen die Voraussetzung laut Art. 2199 Abs. 2 und 5 des nicht erfüllen. 42)
(2) Bei den entsprechenden Ausleseprüfungen ist der Artikel 20 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen anzuwenden.
(3) Die nach Absatz 1 Eingestellten werden den Kommandos und Ämtern der Provinz Bozen oder jenen mit regionaler Zuständigkeit zugewiesen und können nur auf Antrag oder aus begründeten dienstlichen Erfordernissen an einen anderen Sitz versetzt werden, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 3 dieses Dekretes.43)
(4) Sollte der Anteil nach Absatz 1 nicht gedeckt werden, so müssen für das Personal, das zur Dienstleistung in der Provinz Bozen bestimmt ist, Sprachlehrgänge für die Vorbereitung auf die Prüfungen zur Erlangung der Bescheinigung nach Absatz 1 abgehalten werden.
(5) Das Innenministerium hat der politischen Richtlinie zu folgen, die in die Ordnungskräfte eintretenden Bürger der verschiedenen Sprachgruppen der Provinz Bozen in dieser Provinz zu belassen, vorbehaltlich allfälliger individueller Disziplinarmaßnahmen, die eine Versetzung mit sich bringen.