(1)Die betroffenen Personen haben das Recht, im mündlichen und schriftlichen Verkehr mit den Ämtern der öffentlichen Verwaltung in den ladinischen Ortschaften dieser Provinz, mit Ausnahme der Streitkräfte und der Polizeikräfte, mit den örtlichen Körperschaften und den Schuleinrichtungen der genannten Ortschaften, mit den Ämtern der Provinz, die ihre Aufgaben ausschließlich oder überwiegend im Interesse der ladinischen Bevölkerung besorgen, auch wenn sie ihren Sitz außerhalb der genannten Ortschaften haben sowie mit den Konzessionsunternehmen laut Artikel 2, die ausschließlich in den ladinischen Ortschaften tätig sind, die ladinische Sprache zu verwenden. 37)
(2) Die Verwaltungen und die Konzessionsunternehmen nach Absatz 1 sind verpflichtet, mündlich auf ladinisch oder schriftlich in italienischer und in deutscher Sprache mit darauffolgendem Text in ladinischer Sprache zu antworten. 38)
(3) Die von den Verwaltungen nach Absatz 1 ausgestellten Akte laut Artikel 4 sind auf italienisch und deutsch mit darauffolgendem ladinischen Text zu verfassen. Die Region und die Provinz Bozen sorgen dafür, daß die Rechtsvorschriften und Rundschreiben, die für die in der Provinz Bozen ansässige ladinische Bevölkerung von Interesse sind, auf ladinisch veröffentlicht werden. Der ladinische Text wird in der Regel gleichzeitig mit dem italienischen und dem deutschen Text und auf jeden Fall spätestens innerhalb 30 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung des italienischen und des deutschen Textes, unbeschadet deren Inkrafttreten, veröffentlicht. In den Gemeinden St. Ulrich, St. Christina in Gröden, Wolkenstein, Corvara, Abtei, Wengen, St. Martin in Thurn und Enneberg sowie in den Fraktionen Überwasser, Runggaditsch und Pufels der Gemeinde Kastelruth werden die Personalausweise in italienischer, deutscher und ladinischer Sprache ausgestellt.39)
(4) Unberührt bleibt das Recht der betroffenen Personen, in den in der Provinz Bozen durchzuführenden Prozessen, und zwar sowohl im italienischsprachigen als auch im deutschsprachigen Prozeß, in seiner Muttersprache mit Hilfe des Dolmetschers verhört und vernommen zu werden. Für die Zwecke der Anwendung des IV. Kapitels dieses Dekretes hat die genannte betroffene Person die Möglichkeit, die deutsche Sprache anstelle der italienischen zu gebrauchen. In den Verfahren vor dem Friedensgericht, das für die ladinischen Ortschaften in der Provinz Bozen zuständig ist, ist der Gebrauch der ladinischen Sprache erlaubt. Bei der Erteilung des Auftrages für die Bekleidung des Amtes des Friedensrichters bei Friedensgerichten, die für die ladinischen Ortschaften in der Provinz Bozen zuständig sind, ist jenen Anwärtern der Vorrang zu geben, deren Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 festgestellt wurde. Die Region Trentino-Südtirol gewährleistet die logistischen und finanziellen Maßnahmen, die für die Durchführung der obgenannten Verfahren vor dem Friedensgericht erforderlich sind. 40)
(5) In den Sitzungen der gewählten Organe der örtlichen Körperschaften der ladinischen Ortschaften der Provinz Bozen können die Mitglieder dieser Organe in den mündlichen Vorträgen die ladinische Sprache verwenden; auf Antrag ist unmittelbar darauf in die italienische oder in die deutsche Sprache zu übersetzen, falls Mitglieder der obgenannten Organe erklären, die ladinische Sprache nicht zu kennen. Die entsprechenden Niederschriften sind zugleich in italienischer, in deutscher und in ladinischer Sprache zu verfassen.
(6) Im Verkehr mit den Ämtern der öffentlichen Verwaltung mit dem Sitz in der Provinz Bozen kann die ladinischsprachige Person die italienische oder die deutsche Sprache verwenden. 41)