(1) Die Vorverhandlung und das Verfahren, und zwar auch das abgekürzte Verfahren, sind in der Sprache abzuhalten, die gemäß der in den Artikeln 14 und 15 enthaltenen Regelung festgestellt wurde.
(2) Sofern Vertrauensverteidiger, deren Muttersprache nicht mit der Prozesssprache übereinstimmt, mit Wortmeldungen verfahrensrechtliche Vorfragen aufwerfen oder Verteidigungen vorbringen, können diese in der genannten Muttersprache erfolgen und werden unmittelbar übersetzt sowie in der Verfahrenssprache protokolliert.
(3) Die Einvernahme oder die Vernehmung des Angeklagten erfolgt auf dessen Antrag in der gemäß Artikel 14 Absatz 1 angegebenen Sprache, wenn diese nicht mit der Verfahrenssprache übereinstimmt, und wird unmittelbar übersetzt sowie in der Verfahrenssprache protokolliert.
(4) Die Vernehmung der Zeugen, der Sachverständigen und der Amtsachverständigen erfolgt in der von ihnen gewählten Sprache und wird unmittelbar übersetzt sowie in der Verfahrenssprache protokolliert.
(5) Die verletzte Person und die Parteien, die nicht die angeklagte Partei und die Zivilpartei sind, sind für die Zwecke der Feststellung der Verfahrenssprache nicht zu berücksichtigen. Ihre Vernehmung erfolgt in der gewählten Sprache und wird unmittelbar übersetzt sowie in der Verfahrenssprache protokolliert.
(6) In den Fällen laut den Absätzen 2, 3, 4 und 5 wird das Protokoll nur in der verwendeten Sprache abgefasst, falls die Partei, die Interesse an der Übersetzung hat, darauf verzichtet.
(7) Die von den Parteien im Verfahren vorgelegten Dokumente sowie die Gutachten der Sachverständigen und der Amtssachverständigen, die in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache abgefasst sind, werden auf Antrag einer Partei übersetzt.16)