(1)Die betroffenen Personen können Nichtigkeitsbeschwerde gegen die den Bestimmungen des Artikels 7 widersprechenden Verwaltungsakte und -maßnahmen sowie Mitteilungen oder Zustellungen der im Artikel 1 erwähnten Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen erheben. 9)
(2) Die Beschwerde kann auch mündlich bei dem Organ, Amt und Konzessionsunternehmen, das den Akt oder die Maßnahme erlassen hat oder von dem die Mitteilung oder Zustellung stammt, innerhalb der Fallfrist von zehn Tagen nach dem Tag erhoben werden, an dem der Betroffene davon Kenntnis erlangt hat oder an dem die Mitteilung oder Zustellung durchgeführt wird. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, so hat der mit einem öffentlichen Dienst Betraute eine eigene Niederschrift zu verfassen.
(3) Die Beschwerde kann innerhalb derselben Frist und auf dieselbe Art und Weise beim Bürgermeister der Ansässigkeitsgemeinde des Betroffenen oder bei einem von diesem Bürgermeister Beauftragten erhoben werden, falls der Akt, die Maßnahme, die Mitteilung oder die Zustellung von Organen, Ämtern oder Konzessionsunternehmen mit dem Sitz in einer anderen Gemeinde ausgestellt wurde. In diesem Falle hat die Gemeinde die schriftliche oder die niederschriftlich aufgenommene Erklärung des Betroffenen dem zuständigen Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen unverzüglich zu übermitteln.
(4) Die Beschwerde kann auch unmittelbar beim Zustellbeamten erhoben werden, der dies im Zustellungsbericht zu vermerken hat.
(5) Die Nichtigkeitsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(6) Stellt das Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen fest, daß die Beschwerde begründet ist, so hat es von sich aus und auf eigene Kosten für die neue Ausstellung in der verlangten Sprache und für die Zustellung oder Mitteilung des Aktes oder der Maßnahme innerhalb der Fallfrist von zehn Tagen ab Kenntnis der Beschwerde zu sorgen. Die Verfalls- und Verjährungsfristen verlängern sich in diesem Fall bis zum Datum der Zustellung oder Mitteilung des rechtzeitig neu ausgestellten Aktes.
(7) Ist die Beschwerde unbegründet, so hat das Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen innerhalb derselben Fallfrist von zehn Tagen dem Betroffenen die Abweisung mitzuteilen; der Akt ist von diesem Zeitpunkt an wieder wirksam.
(8) Läuft die in den Absätzen 6 und 7 angegebene Frist von zehn Tagen ungenützt ab, so wird der Akt jedenfalls unwirksam.