(1) Die Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen nach Artikel 1, bei denen Anträge, Gesuche, Anzeigen oder Erklärungen einlangen, haben sich bei ihren Akten und Maßnahmen und bei den vorgeschriebenen Mitteilungen oder Zustellungen an die Sprache zu halten, die vom Antragsteller, Anzeigeerstatter oder Erklärenden, sofern sie an ihn gerichtet sind, verwendet wurde.
(2) Falls der Antrag, das Gesuch, die Anzeige und die Erklärung mündlich erfolgen und nicht in eine Niederschrift aufgenommen werden, muß die vom Antragsteller verwendete Sprache vermerkt werden, sofern die Erledigung nicht unmittelbar erfolgt.
(3) Die Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen nach Absatz 1 haben für die Akte oder Maßnahmen, die von Amts wegen auszustellen, mitzuteilen oder zuzustellen sind, die mutmaßliche Sprache des Empfängers zu verwenden, wobei sie sich im mündlichen Verkehr auf jeden Fall nach der Sprache des Angesprochenen zu richten haben.
(4) Die Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen nach Absatz 1, die bei der Besorgung ihrer institutionellen Aufgaben oder Tätigkeiten dazu verpflichtet sind, die von ihnen in deutscher Sprache verfaßten Akte oder Maßnahmen Verwaltungen oder öffentlichen Körperschaften und Anstalten mit dem Sitz in anderen Provinzen des Staates zuzusenden, mitzuteilen oder zuzustellen, müssen von sich aus und auf eigene Kosten für die Übersetzung dieser Akte oder Maßnahmen in die italienische Sprache sorgen.