(1) Auf die Kontrolle über die Haushaltsgebarung und die Vermögensverwaltung der Region und der autonomen Provinzen Trient und Bozen, der örtlichen Körperschaften sowie der anderen öffentlichen Körperschaften laut Art. 79 Abs. 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 die Abwicklung der Tätigkeit und den Amtsbetrieb der Sektionen Trient und Bozen und der entsprechenden Kontrollämter sowie die Aufgaben der für die Koordinierung zuständigen Sektionspräsidenten werden in den Fällen, die nicht im vorliegenden Dekret geregelt werden, die Gesetze des Staates angewandt, welche die Ordnung, die Zuständigkeiten und die Verfahren des Rechnungshofes regeln. Im Rahmen besagter Kontrollfunktionen kann der Rechnungshof von den im ersten Satz genannten öffentlichen Verwaltungen Wirtschafts- und Vermögensdaten verlangen, die sich auf die Körperschaften und die privaten Einrichtungen beziehen, an denen sie beteiligt sind oder die sie auf ordentlichem Wege finanzieren. 7)
(2) Die Kontrollsektionen mit Sitz in Trient und in Bozen bestimmen jährlich die Programme und die Richtlinien für die Kontrolle über die Haushaltsgebarung und die Vermögensverwaltung der Regionen und der autonomen Provinzen und machen die betreffenden Körperschaften damit bekannt.
(3) Die Kontrolle über die Verwaltung betrifft die Verwirklichung der Ziele, die in den Rahmen- und Programmgesetzen der Region, der Provinzen bzw. des Staates festgelegt wurden, soweit diese anwendbar sind.8)
(3/bis)Die Region und die Provinzen errichten mit eigenen Bestimmungen unter Beachtung der in den einschlägigen staatlichen Bestimmungen festgesetzten Grundsätze ein Rechnungsprüferkollegium, das die Aufsicht über die buchhalterische, finanzielle und wirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung der Körperschaft führt. Das Kollegium übt seine Funktion im Rahmen der im VI. Abschnitt des Statuts geregelten Finanzordnung in Absprache mit den zuständigen Kontrollsektionen des Rechnungshofes mit Sitz in Trient und in Bozen aus. 9)
(3/ter) Die Region und die Provinzen können die Sektionen des Rechnungshofes um zusätzliche Formen der Zusammenarbeit zum Zwecke der ordnungsgemäßen Finanzgebarung und der Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltungstätigkeit sowie um Gutachten in Sachen öffentliches Rechnungswesen - auch für Rechnung der einzelnen oder zusammengeschlossenen örtlichen Körperschaften und der weiteren im Art. 79 Abs. 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 angeführten Körperschaften und Einrichtungen – ersuchen. 10)