(1) Die in Durchführung des Statutes an die autonomen Provinzen Trient und Bozen überstellten Bediensteten sowie die Bediensteten der den Provinzen unterstehenden Verwaltungskörperschaften, für die die Pflichteinschreibung bei der Pensionskasse für die Bediensteten der örtlichen Körperschaften (C.P.D.E.L.) vorgesehen ist, sind, sofern das nicht schon zutrifft, von dem im Landesgesetz vorgesehenen Einstufungstag an bei der Pensionskasse für die Bediensteten der örtlichen Körperschaften (C.P.D.E.L.) einzuschreiben.
(2) Hinsichtlich der Zusammenlegung der Beitragszeiten sind gegenüber den erwähnten Bediensteten die staatlichen Bestimmungen auf dem Sachgebiet Sozialfürsorge und Sozialversicherungen anzuwenden.