(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 10 und 13 wird das dem Verteilungsdienst zugeteilte ENEL-Personal nach dem Landesplan gemäß Artikel 2 an den Landesbetrieb und/oder an die gemeindeeigenen Betriebe der örtlichen Körperschaften überstellt. Die Überstellung des Personals muß auf jeden Fall mit der Übertragung der Anlagen abgeschlossen sein.
(2) Hinsichtlich der Überstellung des ENEL-Personals an den Landesbetrieb und an die örtlichen Körperschaften im Sinne dieses Dekretes bleibt die zahlenmäßige Stärke des am 31. Dezember 1976 im Dienst befindlichen, dem Verteilungsdienst zugeteilten Personals unverändert.
(3) Für das überstellte Personal bleibt die Regelung des Arbeitsverhältnisses durch die privatrechtlichen Bestimmungen und auf Grund der für die Arbeitnehmer der gemeindeeigenen Betriebe vorgesehenen Kollektiv- und Einzelverträge aufrecht. Das zum Zeitpunkt des Übergangs auf den Landesbetrieb oder auf die Betriebe der örtlichen Körperschaften beim ENEL beschäftigte Personal bleibt im Dienst und behält die geltende dienst-, besoldungs- und sozialversicherungsrechtliche Stellung auch im Einzelfall bei.
(4) Die an die Betriebe nach Artikel 1 und 10 überstellten Bediensteten, die bisher beim Fürsorgefonds für die ENEL-Bediensteten und für die Bediensteten der privaten Elektrobetriebe eingeschrieben waren sowie jene, die bisher beim INPDAl eingeschrieben waren, haben das Recht, sich binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Überstellung bei sonstigem Verfall für die Beibehaltung der Einschreibung bei den vorgenannten Versicherungsträgern zu entscheiden.