Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G.Bl. vom 20. September 1975, Nr. 252; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 11. März 1980, Nr. 13, veröffentlicht.
(1) Die Darlehens- und Depositenkasse und die Generaldirektion der Fürsorgeinstitute gewähren den Provinzen Trient und Bozen weiterhin Darlehen für Investitionsausgaben in Ausübung ihrer Befugnisse, die jenen der Normalprovinzen entsprechen.