(1) Die Region ist im Sinne der Artikel 5 Ziffer 2) und 16 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, zuständig, mit Gesetzen Aufbau und Betrieb der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen in ihren Grundzügen zu regeln sowie deren Satzungen und die entsprechenden Änderungen zu genehmigen.
(2) Den Provinzen bleiben die Verwaltungsbefugnisse hinsichtlich der Errichtung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtskörperschaften und hinsichtlich der anderen Aufgaben betreffend dieselben Körperschaften, wie sie im Regionalgesetz vorgesehen sind, vorbehalten.