(1) Im Gebiet der Region Trentino-Südtirol werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1970, Nr. 996, beim Auftreten von Schadens- oder Gefahrensituationen angewandt, die wegen ihrer Art und ihres Ausmaßes nicht durch die Ausübung der eigenen oder übertragenen Zuständigkeiten der Provinzen und durch den Einsatz ihrer verfügbaren Organisationen von Menschen und Mitteln bewältigt werden können.