(1) Die mit Landesgesetz im Sinne des Artikels 9 Ziffer 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, errichtete Landeskommission übt die Befugnisse der Kommissionen nach Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 1949, Nr. 264, mit seinen späteren Änderungen sowie die Rechtmäßigkeitskontrolle über die im ersten Absatz des vorstehenden Artikels bezeichneten Verwaltungsakte des Landesarbeitsamtes und, sofern die Gemeindekommissionen nach dem vorstehenden Artikel nicht bestehen, der übergemeindlichen, kommunalen und in Ortsteilen errichteten Arbeitsvermittlungsstellen sowie über die Pflichteinstellungen von Invaliden und anderen Anspruchsberechtigten aus.
(2) Gegen die Beschlüsse der Landeskommission auf dem Sachgebiet der beruflichen Einstufung der Arbeitnehmer, ihres Wechseln von einem Produktionszweig in einen anderen und von einer Kategorie in eine andere desselben Produktionszweiges ist der Rekurs an die Provinz zulässig.
(3) Gegen die von der Landeskommission in Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit nach Absatz 1 getroffenen Aufhebungsmaßnahmen ist der gewöhnliche Rechtsweg zulässig.
(4) Gegen die Beschlüsse der Landeskommission auf den Sachgebieten nach Artikel 25 Buchstaben b) und c) des Gesetzes vom 29. April 1949, Nr. 264, ist der Rekurs an den Minister für Arbeit und Sozialfürsorge zulässig, der nach Anhören der Zentralkommission für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenunterstützung entscheidet.