(1) Die Befugnisse der staatlichen Organe in bezug auf die Aus- und Einfuhr der dem Gesetz vom 1. Juni 1939, Nr. 1089, und den nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen unterliegenden Sachen bleiben aufrecht. Unter Berücksichtigung der einschlägigen staatlichen und gemeinschaftlichen Gesetzesbestimmungen fallen die nachstehenden Aufgaben in die Zuständigkeit der Provinzen Trient und Bozen:
- die zeitweilige Ausfuhr - auch zwecks Studien oder Restaurierung - von in die Zuständigkeit der Provinzen fallenden Kulturgütern in die EG-Staaten,
- die zeitweilige Einfuhr - beschränkt auf die Gebiete der beiden autonomen Provinzen - von aus den EG-Staaten stammenden Kulturgütern zwecks Veranstaltungen, Messen oder Ausstellungen, die von der Provinz organisiert werden bzw. an deren Veranstaltung sich die Provinz oder die entsprechenden Einrichtungen beteiligen, oder zwecks Studien bzw. Restaurierung.
(2) Das Versands- oder Eingangsdatum sowie das Datum der Rückerstattung der Güter laut den Buchstaben a) und b) des vorstehenden Absatzes sind dem Ministerium für Kulturgüter und -tätigkeiten im voraus mitzuteilen.
(3) Wenn es sich jedoch um Sachen handelt, die im Gebiet der beiden Provinzen verwahrt werden, so sind die hierauf bezüglichen Anträge durch das Ministerium für den öffentlichen Unterricht an die örtlich zuständige Provinz, der das Vorkaufsrecht zusteht, innerhalb der Frist und in der Weise mitzuteilen, wie es im Artikel 39 des Gesetzes vom 1. Juni 1939, Nr. 1089, ersetzt durch Artikel 4 des in das Gesetz vom 8. August 1972, Nr. 487, umgewandelten Gesetzdekretes vom 5. Juli 1972, Nr. 288, vorgesehen ist.
(4) Nach ungenutztem Verfall dieser Frist bleibt dem Ministerium für den öffentlichen Unterricht die Möglichkeit, innerhalb der nachfolgenden zwei Monate diese Sachen durch Kauf zu erwerben.
(5) Die zeitweilige Ausfuhr der im Gebiet der beiden Provinzen verwahrten und der Öffentlichkeit zugänglichen Sachen darf nur nach Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung der betroffenen Provinz gewährt werden, die den Zweck hat zu verhindern, daß die Ausfuhr bestehende oder geplante Vorhaben zum Schutz und zur Aufwertung dieser Sachen beeinträchtigt.5)