Kundgemacht im G.Bl. vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Die Aufgaben der Staatsverwaltung auf dem Sachgebiet der Schulfürsorge zu Gunsten der Schüler der Grund- und Sekundarschulen, sowohl der staatlichen als auch jener, die ermächtigt sind, vom Staate anerkannte Studientitel auszustellen (Mittelschulen, humanistische Gymnasien, Realgymnasien, pädagogische Bildungsanstalten, Fachoberschulen, Fachlehranstalten und Kunstschulen sowie zu Gunsten der Kinder der Kindergärten, und zwar sowohl jene, die unmittelbar von den Zentral- und Außenstellen des Staates ausgeübt wurden, als auch jene, die durch gesamtstaatliche oder überprovinziale öffentliche Anstalten und Institute wahrgenommen wurden, werden im Bereich der entsprechenden Gebiete von den Provinzen Trient und Bozen im Sinne und in den Grenzen nach Artikel 16 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekretes ausgeübt.