Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. September 2008, Nr. 37.
(1) Die Kurse zur Erlangung der Befähigung zur Bedienung von Heizanlagen werden von der je nach Sprachgruppe zuständigen Landesabteilung für Berufsbildung nach den Unterrichtsprogrammen laut Anhang A durchgeführt. Die Gesamtdauer der Kurse darf nicht weniger als 100 Stunden umfassen.
(2) Zu den Kursen kann zugelassen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und die Schulpflicht erfüllt hat.