In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. August 2001, Nr. 491)
Richtlinien zur Umsetzung der Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Bestimmungen über das Recht auf Arbeit von Menschen mit Behinderung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Oktober 2001, Nr. 45.

Art. 1 (Verzeichnisse und Rangordnungen)  delibera sentenza

(1) Die vereinheitlichte Rangordnung im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, wird alljährlich jeweils am 1. Jänner, am 1. Mai und am 1. September erstellt. Zur Erstellung der Rangordnung für die Pflichtvermittlung wird die Dauer der Arbeitslosigkeit, wie sie aus den Pflichtvermittlungslisten hervorgeht, bis höchstens 60 Monate ab dem Datum, an dem die Einschreibung in die Pflichtvermittlungslisten erfolgt ist, berücksichtigt.

(2) Um die notwendige Punktezahl für das Recht auf Vorrang bei der Zuweisung bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber zu bestimmen, werden zusätzlich zur Arbeitslosigkeitsdauer auch der jeweilige Grad an Invalidität, der aus der dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 18. Juni 1997, Nr. 246, beiliegenden Tabelle hervorgeht, berücksichtigt.

(3) Die versorgungsberechtigten Familienangehörigen und die finanzielle Situation haben auf die Bestimmung der Punktezahl keine Auswirkung.

(4) Alle Eingeschriebenen erhalten zu Beginn null Punkte und für jeden Monat der Arbeitslosigkeit ab der Einschreibung oder für jeden Monat ab der Wiedereinschreibung in die Pflichtvermittlungslisten jeweils einen Punkt. Zu dieser Punktezahl wird die Punktezahl, die dem jeweiligen Grad an Invalidität der aus der dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 18. Juni 1997, Nr. 246, beiliegenden Tabelle hervorgeht, dazugezählt.

(5) Arbeitnehmer mit einer höheren Punktezahl haben in der Rangordnung den Vorrang vor Arbeitnehmern mit geringerer Punktezahl. Bei Punktegleichheit haben Arbeitnehmer mit längerer Arbeitslosigkeitsdauer, wie sie aus in den Pflichtvermittlunglisten hervorgeht den Vorrang. Bei gleicher Arbeitslosigkeitsdauer hat der ältere Arbeitnehmer den Vorrang.

(6) Die vereinheitlichte Rangordnung wird nach Personen unterteilt, die an einer öffentlichen Stelle interessiert und im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises sind und Personen, die an einer Stelle im privaten Bereich interessiert sind. Die vereinheitlichte Rangordnung für den öffentlichen Dienst ist weiters nach Sprachgruppenzugehörigkeit unterteilt.

(7) Personen mit Behinderung laut Artikel 1 Buchstaben a) und c) des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, werden unter Angabe der Maßnahmen zur Arbeitseingliederung in die Rangordnung eingetragen. Diese gehen aus der Bescheinigung über die Art und den Grad der Behinderung hervor, die von der zuständigen Ärztekommission laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, ausgestellt wird.

(8) Personen mit Behinderung laut Artikel 1 Buchstaben b) und d) des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, werden unter Angabe der Maßnahmen zur Arbeitseingliederung in die Rangordnung eingetragen. Diese gehen aus der Bescheinigung über die Art und den Grad der Behinderung hervor, sofern sie vorgesehen ist und von der zuständigen Ärztekommission ausgestellt wird.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 360 del 25.09.2006 - Concorsi pubblici - riserva di posti ex art. 16 L. 12 marzo 1999 n. 68 - stato di disoccupazione dei disabili presupposto necessario - improcedibilità di ricorso giurisdizionale per carenza di interesse - verifica inutilità della sentenza

Art. 2 (Vereinheitlichung von Aufgaben)

(1) Die Aufgaben, die laut Artikel 6 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, der Fachkommission übertragen wurden, werden von der Abteilung Arbeit-Arbeitsamt, den Gesundheits- und Sozialdiensten im Rahmen der Konferenz der Dienststellen, die mit Beschluss der Landesregierung geregelt wird, wahrgenommen.

(2) Die Feststellung einer Behinderung laut Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, obliegt der Ärztekommission laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104. Die entsprechenden Kriterien werden mit Beschluss der Landesregierung laut Absatz 1 festgelegt.

Art. 3 (Vereinbarungen)  delibera sentenza

(1) Nach Anhören der Landesarbeitskommission werden mit Beschluss der Landesregierung die Richtlinien für den Abschluss nachfolgender Vereinbarungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, zwischen der Abteilung Arbeit-Arbeitsamt und den Betrieben definiert.

  1. Aufnahmeprogramm zur stufenweisen Erfüllung der Pflichtquote,
  2. Abkommen zur Abordnung von Personen mit Behinderung an Sozialgenossenschaften oder an Freiberufler mit Behinderung.

(2) Für die Vereinbarungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, werden die Arbeitseingliederungsprojekte gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, angewandt.

massimeBeschluss Nr. 1986 vom 06.06.2006 - Massnahmen zur Förderung der Sozialgenossenschaften zur Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Menschen

Art. 4 (Errichtung des Landesfonds zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung)

(1) In Anwendung der Artikel 5, 13 und 14 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, eröffnet die Autonome Provinz Bozen ein Kontokorrent, auf das folgende Beträge überwiesen werden:

  1. Ausgleichszahlungen für die Befreiung von den Beschäftigungspflichten im Sinne von Artikel 5 Absatz 3,
  2. Verwaltungsstrafen im Sinne von Artikel 15,
  3. Beiträge von Stiftungen, privaten Körperschaften und interessierten Personen im Sinne von Artikel 14,
  4. Zuwendungen des Staates an die Autonome Provinz Bozen im Sinne von Artikel 13 Absatz 4.

(2) Die Einnahmen werden auf ein eigenes Kapitel des Landeshaushaltes überwiesen, das gemäß Artikel 17 des Landesgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2"Landesfonds zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung" lautet.

(3) Die in den Fonds eingehenden Beträge werden für die Zwecke laut den Artikeln 13 und 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, zweckgebunden.

(4) Im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, werden die Bedingungen für die Zahlungen, die Einhebung und die Überweisung der Ausgleichszahlungen zur Befreiung von der Pflichtaufnahme mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

Art. 5 (Strafen)

(1) Die Anwendung der Verwaltungsstrafen obliegt dem Arbeitsinspektorat.

Art. 6 (Schlussbestimmungen)

(1) Die erste Rangordnung gemäß den Kriterien laut Artikel 1 wird ab 1. September 2001 erstellt.

(2) Für alle Sachverhalte, die in dieser Regelung nicht angeführt sind, werden die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze im Bereich der Pflichtvermittlung angewandt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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