In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 19/04/2016

h) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Februar 2001, Nr. 41)
Genehmigung der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 19. Juli 1994, Nr. 3, betreffend "Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.

Art. 1

(1) Die Durchführungsverordnung zum Artikel 16/bis Absatz 2 und 5 des Landesgesetzes vom 19. Juli 1994, Nr. 3, der die Festlegung der besonderen Vorschriften für den Gebrauch sowie der technischen Sicherheitsvorschriften für die Projektierung, Herstellung und Betrieb der mobilen Aufstiegshilfen mit niederer Seilführung vorsieht, erhält die im Anhang, der Bestandteil dieses Dekretes ist, wiedergegebene Fassung.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANLAGE 1
Projektierung, Bau und Betrieb kleiner mobiler Aufstiegshilfen mit niederer Seilführung

I. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Zur Durchführung von Artikel 16/bis des Landesgesetzes vom 19. Juli 1994, Nr. 3, über die Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs, legt diese Verordnung die technischen Sicherheitsvorschriften für die Projektierung, den Bau und den Betrieb kleiner mobiler Aufstiegshilfen mit niederer Seilführung, die für die Ausstellung der Betriebserlaubnis erforderlichen Unterlagen sowie besondere Vorschriften über Bedienung und Sicherheit genannter Anlagen fest.

(2) Mobile Aufstiegshilfen mit niederer Seilführung, in der Folge Schlepplifte mit niederer Seilführung genannt, sind im Sinne dieser Verordnung Schleppaufzüge mit in Höhe der Benutzer geführtem Förderseil, an dem sich diese entweder direkt oder mittels kurzer Schleppvorrichtung festhalten. Die Länge der Anlage, das heißt die Entfernung zwischen Ein- und Ausstieg, darf höchstens 60 m betragen.

II. Kapitel
Technische Sicherheitsvorschriften über Projektierung und Bau

Art. 2 (Technische Unterlagen)

(1) Das Projekt umfaßt folgende nummerierte Unterlagen, die von der Person, welche die Betriebserlaubnis beantragt, und von einem bei der Ingenieurkammer eingetragenen, im Seilbahnwesen sachkundigen Projektanten unterzeichnet sind:

  • a)  Beschreibung der allgemeinen Baumerkmale der Anlage, worin die von diesen Sicherheitsvorschriften betroffenen Bauteile samt dem Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften dargestellt sind,
  • b)  Geländekarte im Maßstab 1:5.000, wo vorhanden, mit eingezeichneter Trasse,
  • c)  Zeichnung des Längsprofils der Auffahrtsspur im Maßstab 1:200 samt Angabe der Höchstneigung des Förderseiles und der Trasse und mit eingetragener Förderseillinie,
  • d)  Lageplan im Maßstab 1:200, in der auch die vorgesehenen Umzäunungen der Stationen und der Trasse eingezeichnet sind,
  • e)  Seil- und Seillinienberechnung,
  • f)  Übersichtspläne der Antriebs- und Umlenkstation mit der Berechnung der Hauptelemente,
  • g)  Schaltplan des Haupt-, Steuerungs- und Sicherheitsstromkreises sowie der Fernmelde- und Signaleinrichtungen samt entsprechender Beschreibung. Der Plan ist gemäß den Vorschriften des "Comitato elettrotecnico italiano" (CEI) abzufassen,
  • h)  Angabe der Hersteller, der Lieferanten und der Herkunft der wichtigsten mechanischen und elektrotechnischen Anlagenteile,
  • i)  Heft mit den Anleitungen für Montage, Betrieb und Instandhaltung einschließlich der periodischen Prüfungen und Proben und der Prüfpläne für die speziellen Revisionen; das Heft ist mit den Anleitungen für die Erdung der Anlage und den Unfallschutzmaßnahmen zu ergänzen.

(2) Sollte die Verwendung derselben Anlage auf verschiedenen Trassen vorgesehen sein, müssen die in Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) angegebenen technischen Unterlagen für jede einzelne Trasse ausgearbeitet werden.

Art. 3 (Trasse und Geländeprofil)

(1) Die Trasse darf keine horizontale Richtungsänderung aufweisen und ist so zu wählen, daß eine gefahrlose Beförderung der Skifahrer gewährleistet ist. Das Geländeprofil muss an die Förderseillinie angepasst sein; das Seil muß sich, bezogen auf die beschneite Auffahrtsspur, in einer Höhe zwischen 0,4 m und 1,5 m auch ohne Skifahrer befinden, und weder auf der Berg- noch auf der Talseilseite sind Seilunterstützungen zulässig.

(2) Für die Verankerung der Stationen sind außer ortsfester Fundamente auch Verankerungssysteme mit Betonblöcken zugelassen.

(3) Die Stationen, mit Ausnahme des Ein- und Ausstiegsbereiches, und die gesamte Trasse müssen so umzäunt werden, daß der Zugang zu den beweglichen Teilen der Anlage verhindert wird.

(4) Die Neigung des Förderseiles und der Fahrbahn darf bei Anlagen ohne Schleppvorrichtungen 25 Prozent und bei Anlagen mit Schleppvorrichtungen 35 Prozent nicht überschreiten.

(5) Die Fahrbahnbreite muß mindestens 2,5 m betragen, wobei sich das Förderseil über dem inneren Drittel der genannten Breite befinden muß.

(6) Eine Querneigung der Fahrbahn ist nicht zulässig.

(7) Der Abstand zwischen den einzelnen Teilen des Schleppliftes, Förderseil inbegriffen, und betriebsfremden Hindernissen muß größer als 3 m sein.

Art. 4 (Seile)

(1) Die Spannung des Förderseiles muß innerhalb eines vorgegebenen Bereiches gewährleistet sein.

(2) Das Förderseil muß aus Textil- oder Kunststoffasern bestehen, drallarm ausgeführt sein und einen Durchmesser von mindestens 12 mm aufweisen.

(3) Aus einer Bescheinigung des Herstellers müssen die technischen Merkmale des Förderseiles, die kleinste Bruchlast und die Spleißausführung hervorgehen.

(4) Die Verankerungs- und die Abspannseile, die dem direkten Seilzug des Förderseilringes unterworfen sind, müssen in der Regel genormt sein. Im Falle einer Verwendung der Spanneinrichtung vom Typ "Tirfort" müssen die technischen Merkmale des entsprechenden Seiles vom Hersteller bescheinigt werden, wobei die kleinste Bruchlast angegeben werden muß.

(5) Das Förderseil muß mittels Spleiß geschlossen werden. Im Förderseil ist nicht mehr als ein Spleiß zulässig.

(6) Der Spleiß ist von sachkundigem Personal gemäß den vom Seilhersteller laut Absatz 3 vorgegebenen Modalitäten auszuführen. Über die Ausführung des Spleißes ist ein Protokoll aufzunehmen.

Art. 5 (Sicherheitsgrad der Seile)

(1) Beim Förderseil ergibt sich der Sicherheitsgrad aus dem Verhältnis zwischen Bruchlast und größter auftretender axialer Seilspannkraft bei gleichförmiger Bewegung, bei den übrigen Seilen aus dem Verhältnis zwischen Summenlast und größter axialer Seilspannkraft.

(2) Für die Berechnung der betriebsmäßigen Seilspannkraft des Förderseiles gelten folgende konventionelle Annahmen:

  • a)  gleichförmige Bewegung,
  • b)  Masse einer Person: 80 kg,
  • c)  Reibwert zwischen Ski und beschneiter Fahrbahn: 0,06.

(3) Der Sicherheitsgrad der neuaufgelegten Seile darf folgende Werte nicht unterschreiten:

  • a)  5,5 für die Förderseile,
  • b)  6,0 für Spann-, Abspann- und Hilfsseile, die dem direkten Seilzug des Förderseilringes unterworfen sind, oder
  • c)  6,5, falls auf diese Seile Klemmen angebracht werden, die den Seilzug aufnehmen.

Art. 6 (Endbefestigungen)

(1) Als Endbefestigungen dürfen nur Trommelverankerungen oder Seilkauschen verwendet werden. Die Seilkausche ist nur für Verankerungsseile und nur bei Verwendung geeigneter Klemmen zulässig.

(2) Die Seilkauschen müssen einen kleinsten auf die Seilmitte bezogenen Radius haben, der nicht kleiner als der dreifache Seildurchmesser ist.

(3) Die Ausgleichsscheiben und die Seiltrommel, auf denen die Verankerungs- oder die Abspannseile aufgewickelt sind, müssen einen auf die Seilmitte bezogenen Durchmesser aufweisen, der nicht kleiner als der 15fache Seildurchmesser ist.

(4) Das Seil muß auf der Trommel mit mindestens drei vollen Windungen aufgewickelt sein. Das Endstück muß mit zwei sich hintereinander befindlichen Klemmplatten so gesichert werden, daß ein eventuelles Gleiten des Seiles in der ersten Klemme festgestellt werden kann.

(5) Bei Verwendung von Seilkauschen muß die Anzahl der Klemmen so groß sein, daß ein Drittel von ihnen das Durchrutschen des Seiles verhindert.

(6) Die Verwendung von Vergußköpfen ist nicht zulässig.

Art. 7 (Sicherheit gegen Gleiten des Seiles in der Antriebsscheibe)

(1) Die Sicherheit gegen Gleiten des Seiles in der Antriebsscheibe ist gegeben, wenn

T/   e fa

wobei

T/t   das Verhältnis zwischen der Seilspannkraft am Ein- und Ausgang
   der Antriebsscheibe bei ungünstigster Bedingung,

e   die Basis des natürlichen Logarithmus ist,

a  der Umschlingungswinkel des Förderseiles auf der Antriebsscheibe in Radianten sowie

f   der Reibwert zwischen Seil und Rille der Antriebsscheibe ist; dieser ist
  konventionell mit 0,25 für gummigefütterte Antriebsscheiben anzunehmen.

(2) Bei der Berechnung der Seilspannkraft am Ein- (T) und Ausgang (t) der Antriebsscheibe gilt eine mittlere Anfahrbeschleunigung von mindestens 0,4 m/s². Allfällige höhere Beschleunigungen dürfen kein nennenswertes Gleiten des Seiles in der Antriebsscheibe bewirken.

Art. 8 (Fahrgeschwindigkeit und Folgezeit der Schleppvorrichtungen)

(1) Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 1,6 m/s.

(2) Die Mindestfolgezeit zweier aufeinanderfolgender Schleppvorrichtungen beträgt 5 Sekunden.

Art. 9 (Tal- und Bergstationen)

(1) Die Rillen der Seilscheiben, durch die das Förderseil umgelenkt wird, müssen mit geeignetem weichen Material ausgekleidet sein, das die notwendige Reibung gewährleistet. Der auf die Seilmitte bezogene Durchmesser der Seilscheiben muß mindestens den 30fachen Durchmesser des Förderseiles haben.

(2) Die Seilscheiben müssen mit Vorrichtungen zum Entfernen von Schnee und Eis versehen sein.

(3) Die beweglichen Teile der Stationen, die elektrischen Einrichtungen und im allgemeinen alle Einrichtungen, die eine Gefahr für Personen darstellen können oder welche die Betriebssicherheit betreffen, müssen mittels bleibender Schutzvorrichtungen den Personen unzugänglich gemacht werden.

(4) Die Seilscheibe in der Bergstation muß vorzugsweise fliegend angebracht werden, wobei der Abstand zum schneebedeckten Boden mindestens 2 m betragen muß. Ist die Seilscheibe nicht fliegend angebracht, so muß im Bereich der Bergstation eine weiche Verkleidung vorgesehen werden, damit allfällig am Förderseil hängengebliebene Skifahrer nicht mit den Bauteilen der Bergstation in Berührung kommen können.

(5) Vor der Seilscheibe in der Bergstation müssen zwei verschiedenartige Vorrichtungen eingebaut sein, welche die Anlage automatisch stillsetzen, wenn ein Skifahrer sich von der Schleppvorrichtung oder vom Seil nicht lösen konnte, und zwar

  • a)  die erste mindestens 10 m vor der Seilscheibe und
  • b)  die zweite in einem Abstand von der Seilscheibe, der größer ist als der längste Anhalteweg.

(6) Die Bergstation muß mit einer Vorrichtung versehen werden, mit der der Seileinlauf eingestellt werden kann.

(7) In den Stationen muß sich für die Stillsetzung der Anlage je eine Abschaltvorrichtung mit automatischer Verriegelung befinden. Diese Vorrichtung muß in unmittelbarer Nähe des Ein- und Ausstiegsbereiches angeordnet sein, damit sie vom Personal im Notfall rechtzeitig bedient werden kann. In der Umlenkstation muß eine weitere mit abziehbarem Schlüssel versehene Abschaltvorrichtung vorhanden sein.

(8) Alle elektrischen Einrichtungen samt dem elektrisch betriebenen Antriebsmotor müssen wasserdicht sein, wenn sie nicht in einem geschlossenem Raum untergebracht sind.

(9) Die Antriebs- und Anfahreinrichtungen müssen ein ruckfreies Anfahren ermöglichen.

(10) Die elektrischen Antriebe müssen unter anderem mit den in Artikel 15 Absatz 16 angeführten Sicherheitseinrichtungen und mit thermischen Relais ausgestattet sein.

(11) Für den Antrieb dürfen keine Verbrennungsmotoren eingesetzt werden.

(12) Der Antrieb ist in der Regel mit einer Bremse zu versehen. Die Bremse kann durch eine Rücklaufsperre ersetzt werden, falls der Anhalteweg bei unbesetzter Anlage kleiner ist als der Abstand zwischen den Schleppvorrichtungen bzw., bei Fehlen dieser Vorrichtungen, kleiner als jener Abstand, der einer Durchfahrtszeit von 5 s entspricht.

(13) Sollte während des Betriebes nur die Bergstation zur Beaufsichtigung der Anlage besetzt werden, müssen die elektrischen Einrichtungen der Anlage sowie für die Überwachung und Stillsetzung der Anlage auch in dieser Station zur Verfügung stehen. In diesem Fall muß in der Talstation vor dem Seileinlauf in die Seilscheibe eine Abschalteinrichtung zur automatischen Abschaltung der Anlage im Falle des Eindringens eines Gegenstandes zwischen Seil und Scheibe vorgesehen werden. Diese Abschalteinrichtung muß sich mindestens in einem Abstand zur Seilscheibe befinden, der dem 1,2fachen maximalen Anhalteweg der Anlage entspricht.

Art. 10 (Spanneinrichtung)

(1) Die Spanneinrichtung muß in der Weise geplant werden, daß die Verwendung von genormten Spannseilen möglich ist.

(2) Für die Regulierung der Förderseilspannung muß eine selbsthemmende Winde mit mechanischer Arretierung verwendet werden.

(3) Die in Absatz 2 erwähnte Einrichtung kann in ihrer Funktion als mit den ortsfesten Stationsbauteilen verbundene Seilspannregulierungseinrichtung oder als ständige Seilverankerung durch eine Spannvorrichtung vom Typ "Tirfort" ersetzt werden, sofern dessen Sicherheitsfaktor mindestens 6,5 beträgt. Dieser ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen maximaler Betriebslast und durch vom Hersteller erklärter Bruchlast.

(4) Es ist eine Einrichtung vorzusehen, die selbsttätig die Spannung des Förderseiles mißt und bei Über- und Unterschreiten der höchstzulässigen Betriebsspannung die Anlage selbsttätig stillsetzt.

Art. 11 (Bauvorschriften und Werkstoffeigenschaften)

(1) Projektierung und Ausführung der beweglichen oder festen Anlagenteile müssen nicht nur diesen Vorschriften, sondern auch der Konstruktionslehre und den anerkannten Regeln der Technik für Maschinenbau entsprechen, wobei insbesondere auf die Einfachheit des Zusammenbaus, der Zerlegung und Instandhaltung der verschiedenen Teile zu achten ist; ferner müssen Projektierung und Ausführung den einschlägigen Bestimmungen über die verschiedenen Werkstoffe, Tragwerke und Verbindungen, einschließlich der Schweißverbindungen, entsprechen.

(2) Werkstoffe zur Herstellung von Sicherheitsteilen müssen von geprüfter Qualität und frei von Materialfehlern sein. Sie dürfen insbesondere bei den vorhersehbar tiefsten Betriebstemperaturen keine die Betriebssicherheit gefährdende Veränderung ihrer technischen Eigenschaften erfahren.

Art. 12 (Sicherheitsgrade)

(1) Für bewegliche Bauteile sowie für ortsfeste und bewegliche mechanische Teile, Federn ausgenommen, gelten folgende Vorschriften:

  • a)  Bau- und mechanische Teile müssen einen auf die Streckgrenze bezogenen Sicherheitsgrad von mindestens 3 aufweisen,
  • b)  bei Bauteilen komplexer Zusammensetzung, bestehend aus der Verbindung zwischen zwei oder mehreren Bauteilen oder bestehend aus zwei oder mehreren wesentlichen mechanischen Teilen, die kraftschlüssig verbunden sind, muss der Sicherheitsgrad der Verbindung mindestens 3 betragen,
  • c)  Bau- und mechanische Teile, die wiederkehrenden veränderlichen Belastungen ausgesetzt sind, müssen einen auf die Dauerfestigkeit bezogenen Sicherheitsgrad von mindestens zwei aufweisen, wobei Kerbwirkungen, Oberflächenbeschaffenheit und Maße des mechanischen Teils zu berücksichtigen sind.

Art. 13 (Gleit- und Standsicherheit des Verankerungssystems der Stationen)

(1) Der Gleit- und Standsicherheitsgrad des Verankerungssystemes der Stationen muss bei den ungünstigsten Betriebsbedingungen mindestens 1,5 betragen.

Art. 14 (Schleppvorrichtungen)

(1) Die Schleppvorrichtungen, die als Einzelbügel ausgeführt sein müssen, bestehen normalerweise aus drei Teilen:

  • a)  Befestigung am Seil,
  • b)  Zwischenstück,
  • c)  Schleppbügel.

(2) Die Schleppvorrichtung kann aus allen oder nur aus einigen der in Absatz 1 erwähnten Teile bestehen; bei Anlagen, wo sich der Skifahrer direkt am Förderseil festhält, fehlen sie gänzlich. Mitnehmergabeln sind nicht zulässig. Die Schleppvorrichtung muss so beschaffen sein, dass der Skifahrer sich nicht verhängt und sich am Ausstieg leicht lösen kann.

Art. 15 (Elektrische Anlagen)

(1) Die elektrische Anlage - einschließlich des Hauptschalters im Niederspannungsbereich - muß alle Schaltkreise und Bestandteile aufweisen, die aufgrund der mechanischen Merkmale der Anlage erforderlich sind. Alle Bestandteile müssen von hoher Qualität sein. Handbetätigte Schaltvorrichtungen und Schutzeinrichtungen, deren Ausfall Gefahren oder Schäden zur Folge haben könnte, müssen höchst zuverlässig sein. Sind Elektrogeräte einschließlich Fernsprechanlagen nicht in geschlossenen Räumen untergebracht, so müssen sie wasserdicht oder einzeln in wasserdichten Gehäusen untergebracht sein.

(2) Für die Inbetriebsetzung der Anlage darf nur eine einzige Taste für den Fahrbefehl vorgesehen werden. Während des Anfahrvorganges sind keine Überbrückungen von Schutzeinrichtungen zulässig, außer jene, die für die Inbetriebsetzung unerläßlich sind.

(3) Die Steuerstromkreise müssen vom Hauptstromkreis galvanisch getrennt sein. Die Nennspannung der Steuerstromkreise gegen Erde darf nicht mehr als 110 Volt Wechsel- oder Gleichspannung betragen. Ein Klemmanschluss der Relaisspulen im Steuerungsstromkreis muß direkt geerdet sein.

(4) Die Anlage muß mit einem oder mehreren Sicherheitsstromkreisen ausgestattet sein, die auf dem Prinzip des Ruhestromes beruhen. Bei äußeren Sicherheitsstromkreisen, die sich gänzlich oder teilweise im Freien befinden, darf bei Wechselstrom die Spannung von 25 Volt und bei Gleichstrom die Spannung von 50 Volt gegen Erde nicht überschritten werden. Bei gehäuseinternen Sicherheitsstromkreisen darf sowohl bei Wechsel- als auch bei Gleichstrom die Spannung von 110 Volt gegen Erde nicht überschritten werden.

(5) Alle Sicherheitsstromkreise müssen so beschaffen sein, daß ihre Endrelais bei

  • a)  Stromkreisunterbrechung,
  • b)  Ausfall der Speisespannung,
  • c)  Spannungsabfall durch Erdschluß, Isolationsfehler oder Kurzschluß in Ruhestellung gehen.

(6) Die Sicherheitsstromkreise sind so auszuführen, daß

  • a)  alle Befehle nur jenem Leiter zugeordnet werden, der die Stromquelle mit der Relaisspule verbindet, während der andere Leiter direkt mit der Erde verbunden ist,
  • b)  die Sequenz eines Haltebefehls unumkehrbar ist und die Anlage erst nach Bereitstellung des Sicherheitsstromkreises vom Schaltpult aus wieder in Betrieb gesetzt werden kann,
  • c)  die Relais bis zur Bereitstellung in der geschalteten Stellung verbleiben, auch wenn die Ursache für die Abschaltung behoben ist.

(7) In den äußeren Sicherheitsstromkreisen

  • a)  müssen die Relais oder die letzten Schaltelemente dem Kriterium der Redundanz entsprechen,
  • b)  müssen die oben erwähnten Relais mit einer Einrichtung zur Funktionsüberwachung ausgestattet sein.

(8) Der Liniensicherheitsstromkreis muß gemäß Anhang E zum Ministerialdekret des Verkehrsministeriums vom 15. März 1982, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik Nr. 140 vom 24. Mai 1982, typisiert sein.

(9) Die Stromkreise für Überwachungseinrichtungen und Meßgeräte müssen von den Haupt- und Steuerungsstromkreisen galvanisch getrennt sein. Ihre Nennspannung gegen Erde darf nicht mehr als 110 Volt Gleich- oder Wechselspannung betragen.

(10) Die Stromkreise für Überwachungseinrichtungen müssen die Störung so lange anzeigen, bis die händische Bereitstellung auf Grund des wiederhergestellten regulären Zustandes erfolgt ist.

(11) Für Meldelampen und Druckknöpfe sind folgende Farben vorgesehen:

  • a)  grün als Sicherheitssignal,
  • b)  gelb für Achtung,
  • c)  rot für Gefahr oder Alarm,
  • d)  blau für spezifische Hinweise.

(12) Am Steuerpult müssen alle elektrischen Instrumente vorgesehen werden, die zur Funktionsüberwachung der Anlage notwendig sind. In der Antriebs- und in der Umlenkstation müssen elektrische Meßgeräte vorgesehen werden, die den Signalpegel im Sicherheitsstromkreis anzeigen. Das Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen muß angezeigt werden. Die mit elektronischen Schaltkreisen ausgeführten Sicherheitseinrichtungen müssen mit einer Prüfvorrichtung versehen sein.

(13) Zur Sicherheit von Personen sind die allgemeinen Vorschriften über den Schutz vor direkter oder indirekter Berührung mit stromführenden Teilen und vor atmosphärischen Entladungen zu beachten. In jedem Fall müssen die Metallteile der Stationen mit Ableitern, die untereinander durch einen geeigneten Leiter verbunden sind, geerdet werden. Die Erdungsanlage der Metallteile und der elektrischen Geräte muß den CEI-Vorschriften 11.1 und 11.8 entsprechen; der Erdungswiderstand darf jedenfalls 20 Ohm nicht überschreiten. Der Standplatz vor dem Steuerpult und vor den Telefonapparaten muß mit einer Isoliermatte versehen sein.

(14) Die Elektroanlage muss vor Überspannungen geschützt sein. Es sind insbesondere die Leitungseingänge in die Stationen durch geeignete Überspannungsableiter zu schützen. Der Hauptschalter muß in unmittelbarer Nähe des Steuerpultes installiert sein oder vom Steuerpult aus über einen Gleichstromkreis betätigt werden können.

(15) Die in den Stationen eingebauten Abschalteinrichtungen müssen die entsprechenden Sicherheitsstromkreise durch Öffnen unterbrechen und außerdem mit Zwangsöffnung mit doppelten Kontakten oder mit abziehbaren Streckbrücken und mit Bereitstellung ausgeführt sein. Zur Wartung, zur Kontrolle oder zu anderweitigen Arbeiten muß es dem Personal zur Gewährleistung seiner Sicherheit möglich sein, die Inbetriebsetzung der Anlage zu verhindern, und zwar durch eine in den Stationen vorhandene Abschalteinrichtung, die in geöffneter Stellung verriegelt werden kann.

(16) Für die Inbetriebsetzung der Anlage muß über den Sicherheitsstromkreis die Bereitstellung von Seiten der Stationen gegeben sein. Ferner müssen Sicherheitseinrichtungen vorgesehen werden, die die Anlage in folgenden Fällen stillsetzen:

  • a)  bei Fehlen der Netzspannung,
  • b)  bei Fehlen einer Phase des Netzstroms,
  • c)  bei einer Überlast, die 1,2 mal der höchsten Stromaufnahme bei Betriebsgeschwindigkeit entspricht (Überstromrelais auf mindestens 2 Phasen bei Asynchronmotoren),
  • d)  durch einen in einem bestimmten Zeitintervall erfolgten Stromanstieg (di/dt), der über einem vorgegebenen Nennwert liegt.

(17) Die Überstromrelais laut Absatz 16 Buchstaben c) und d) müssen so beschaffen sein, daß der gewünschte Wert genau eingestellt und leicht festgestellt werden kann.

(18) Die Wahl der Fahrtrichtung erfolgt durch einen Umschalter, bei dessen Mittelstellung der Antriebsmotor stillgesetzt und, falls vorhanden, die Betriebsbremse betätigt wird.

(19) Bei Wechselstromantrieben darf das Anlassen nicht möglich sein, wenn der Anlaßwiderstand nicht vollständig im Stromkreis eingeschleift ist.

(20) Bei Gleichstromantrieben muß der Wechselrichter seiner Ausführung entsprechende Schutzvorrichtungen besitzen. Es bedarf jedenfalls eines Mindestgeschwindigkeitsrelais, das bei Ausfall der Spannung des Tachodynamos die Anlage stillsetzt, und eines Übergeschwindigkeitsrelais, das bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 % gegenüber der Nenngeschwindigkeit die Anlage stillsetzt.

(21) Vorbehaltlich dieser Vorschriften müssen die Stromkreise, insbesondere deren Werkstoffe, Betriebsmittel, Installationen und Einbau, den CEI-Vorschriften entsprechen.

(22) Der Hersteller der Elektroanlage muß bestätigen, daß die Anlage nach den Regeln der Technik ausgeführt ist, sowie daß die einzelnen Teile und die gesamte Anlage diesen Vorschriften, den restlichen hier nicht festgehaltenen CEI-Vorschriften und jeder anderen einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechen; er muß ferner bescheinigen, daß die elektrischen Anlagen einer betriebsinternen Abnahme unterzogen wurden.

Art. 16 (Erste Hilfe)

(1) Jede Anlage muß mit einem Erste-Hilfe-Kasten ausgestattet sein.

Kapitel III
Betriebserlaubnis

Art. 17 (Unterlagen)

(1) Für die Ausstellung der Betriebserlaubnis sind dem dementsprechenden Ansuchen an den gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister folgende Unterlagen beizulegen:

  • a)  das in Artikel 2 erwähnte Projekt in zweifacher Ausfertigung,
  • b)  die auf Grund der Abnahme laut Artikel 18 abgefaßte Konformitätserklärung,
  • c)  Ernennung des Verantwortlichen Technikers durch den Direktor der Skischule,
  • d)  das vom Verantwortlichen Techniker und vom Direktor der Skischule unterschriebene Verzeichnis des Personals gemäß Artikel 20,
  • e)  die vom Verantwortlichen Techniker und vom Direktor der Skischule unterschriebenen Betriebsvorschriften,
  • f)  Kopie der Polizze der Versicherung gegen Personen-, Sach-, Drittschäden und Unfälle laut Artikel 21 des Landesgesetzes vom 19. Juli 1994, Nr. 3,
  • g)  Abschrift der Bewilligung zur Führung von Skischulen laut Artikel 16 des Landesgesetzes vom 19. Juli 1994, Nr. 3.

(2) Die Betriebsvorschriften sind Bestandteil der Betriebserlaubnis.

(3) Eine Kopie der in Absatz 1 angeführten Unterlagen samt Betriebserlaubnis sind dem Landesamt für Seilbahnen von Seiten des Direktors der Skischule vor Inbetriebnahme der Anlage zu übermitteln.

Art. 18 (Abnahme)

(1) Die Abnahme sowie die damit verbundenen Prüfungen und Proben sind von einem Ingenieur, der im Verzeichnis der Verantwortlichen Techniker beim Landesamt für Seilbahnen eingetragen ist und weder bei der Planung noch bei der Herstellung der Anlage mitgewirkt hat, vorzunehmen. Er stellt dabei fest, ob die Anlage dieser Verordnung entspricht, und geht dabei wie folgt vor:

  • a)  er prüft die Pläne und Berechnungen und eventuelle Zusatzpläne auf Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen,
  • b)  er besichtigt die Anlage, um festzustellen, ob die Anlage mit dem Projekt übereinstimmt, und ob die Sicherheitsbestimmungen eingehalten sind,
  • c)  er führt Funktionsproben durch, um das gute Gesamtverhalten der Anlage im Sinne der einwandfreien Funktionstüchtigkeit der Sicherheitseinrichtungen festzustellen.

(2) Nach Abschluß der Abnahme verfaßt der Abnahmeingenieur die Konformitätserklärung, die aus dem Abnahmeprotokoll, aus dem Bericht über die Überprüfungen und Proben und aus der Abnahmebescheinigung, die eventuelle besondere Betriebsvorschriften beinhaltet, besteht.

Kapitel IV
Besondere Vorschriften über die Bedienung und die Sicherheit der Anlage

Art. 19 (Betriebsvorschriften)

(1) Jede Anlage ist mit Betriebsvorschriften zu versehen, die die besonderen Bedingungen, Vorschriften und Maßnahmen zur Betriebssicherheit der Anlage enthalten. Weiters enthalten sie die besonderen Betriebsvorschriften, die der Abnahmeingenieur angesichts der Merkmale und Besonderheiten der Anlage in der Abnahmebescheinigung angegeben hat.

(2) Die Betriebsvorschriften regeln ferner:

  • a)  Obliegenheiten, Aufgaben und Pflichten des in Artikel 20 angegebenen Personals,
  • b)  die Betriebsmodalitäten,
  • c)  die an der Anlage durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten und periodisch anfallenden Proben und Prüfungen.

(3) Die Betriebsvorschriften werden vom Verantwortlichen Techniker aufgrund einer vom Landesamt für Seilbahnen ausgearbeiteten Vorlage verfaßt. Der Dienstleiter und das diensthabende Personal müssen über den Inhalt der Betriebsvorschrift in Kenntnis gesetzt werden.

Art. 20 (Personal)

(1) Für jede Anlage muß folgendes Personal ernannt werden:

  • a)  ein Verantwortlicher Techniker, der im Verzeichnis der Verantwortlichen Techniker beim Landesamt für Seilbahnen eingetragen ist und die technische Überwachung der Anlage ausübt,
  • b)  ein Dienstleiter, der für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlage verantwortlich ist,
  • c)  das Personal für die Überwachung der sich in Betrieb befindlichen Anlage.

(2) Der Dienstleiter muß im Besitz des vom Dekret des Landeshauptmanns vom 10. August 1976, Nr. 43, in geltender Fassung, vorgesehenen Befähigungsnachweises für Schlepplifte sein.

(3) Das Personal wird vom Verantwortlichen Techniker und vom Dienstleiter für die Ausübung seiner Obliegenheiten als geeignet erklärt.

Art. 21 (Betriebsmodalitäten)

(1) Der Betrieb muß gemäß den in den Betriebsvorschriften enthaltenen Modalitäten erfolgen.

(2) Sollten während des Betriebes der Anlage Unzulänglichkeiten eintreten, die die Sicherheit von Personen in Frage stellen, ist der Betrieb einzustellen.

(3) Keine auch nur zeitweilige Abänderung, die die Sicherheit der Anlagenbauteile betrifft, darf vorgenommen werden.

(4) Die in Betrieb stehende Anlage muß mindestens von einer der Stationen aus von einer diensthabenden Person dauernd in der Weise überwacht werden, daß bei Notwendigkeit sofort selbst eingeschritten und die Anlage stillgesetzt werden kann.

(5) Nach saisonalem Betriebsschluß müssen alle jene notwendigen Arbeiten durchgeführt werden, die eine einwandfreie Erhaltung der Anlage gewährleisten. Die Anlagenteile müssen nach Ende des Saisonbetriebes abgebaut und bis zum nächsten Wiederaufbau in einem trockenen Raum aufbewahrt werden.

Art. 22 (Instandhaltung, periodische Überprüfungen und Proben sowie Änderungen an der Anlage)

(1) Für jede Anlage muß ein Programm für die Instandhaltung der verschiedenen mechanischen und elektrischen Teile verfaßt werden, das die vom Hersteller vorgeschriebenen Arbeiten beinhaltet.

(2) Die Anlage muß unter der Verantwortung des Dienstleiters täglichen und wöchentlichen Prüfungen unterworfen werden, die in den Betriebsvorschriften angeführt sind. Sollten Unzulänglichkeiten festgestellt werden, die Zweifel an der Sicherheit von Personen aufkommen lassen, darf die Anlage nicht in Betrieb genommen werden.

(3) Nach der Montage der Anlage auf Grund saisonbedingter Lagerung oder nach Verstellen der Anlage auf eine andere Trasse muß der Verantwortliche Techniker Proben und Überprüfungen an der Anlage durchführen, um festzustellen, ob diese in der Lage ist, den Betrieb unter Gewährleistung uneingeschränkter Sicherheit zu gewährleisten. Eine Kopie des Prüfprotokolles, in dem angegeben ist, ob die Anlage wieder in Betrieb gesetzt werden kann, muß vor einer eventuellen Inbetriebnahme des Schleppliftes dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister übermittelt werden.

(4) Unabhängig von den in den vorhergehenden Absätzen angeführten Proben und Überprüfungen ist der Verantwortliche Techniker angehalten, alle normalen und außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten durchführen zu lassen, wobei er jene notwendigen Arbeiten berücksichtigt, die sich auf Grund des Zustandes der Anlage und auf Grund der Angaben des Herstellers als notwendig erweisen.

(5) Alle fünf Jahre muss die Anlage einer speziellen Revision unterzogen werden, wobei insbesondere alle die Betriebssicherheit betreffenden Bauteile geeigneten Prüfungen unterzogen werden müssen. Zu diesem Zweck muss der Hersteller der Anlage einen detaillierten Prüfplan vorlegen.

(6) Die Ergebnisse aller periodischen Überprüfungen und Proben werden in einem vom Verantwortlichen Techniker bereitgestellten Betriebstagebuch eingetragen.

(7) Bei Anlagen, an denen nur unwesentliche Abänderungen vorgenommen wurden, müssen außerordentliche Proben und Überprüfungen von Seiten des Verantwortlichen Technikers vorgesehen werden. Sollten jedoch Änderungen vorgenommen werden, die die technischen Sicherheitsvorschriften gemäß Kapitel II betreffen, ist eine neuerliche Abnahme gemäß Artikel 18 vorzunehmen.

Art. 23 (Aufliegedauer der Seile)

(1) Aus Textilfasern hergestellte Förderseile müssen abgelegt werden, wenn

  • a)  bei der Sichtprobe Minderungen der Seilqualität, hervorgerufen durch Überhitzung, zu grosse Durchmesserreduzierung, schnell fortschreitende Fadenbrüche, evidente Flechtunregelmässigkeiten usw., feststellbar sind, oder derartige Seilschäden auftreten, die Anlass zu Zweifeln an der Betriebssicherheit geben,
  • b)  die Betriebsdauer von 10 Jahren des Förderseiles, des Spann- oder Regulierseiles und der Verankerungsseile erreicht ist.

Art. 24 (Technische Überwachung der Anlagen)

(1) Die technische Überwachung der Anlagen obliegt dem Verantwortlichen Techniker, der während des Betriebes Inspektionen bzw. Überprüfungen an der Anlage durchführt, wobei er dem Bürgermeister eventuelle Unzulänglichkeiten mitzuteilen hat, die die Sicherheit von Personen in Frage stellen.

(2) Sollten Unzulänglichkeiten festgestellt worden sein, welche die Sicherheit von Personen beeinträchtigen, so muß der Bürgermeister den Betrieb einstellen. In derartigen Fällen muß der Bürgermeister vor der Wiederaufnahme des Betriebes die Betriebsgenehmigung erneuern.

(3) Zur Feststellung von Übertretungen von Artikel 16 bis des Landesgesetzes vom 19. Juli 1994, Nr. 3, kann das Landesamt für Seilbahnen Kontrollen durchführen.

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ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionA Freizeitgestaltung
ActionActionB Sport
ActionActiona) Landesgesetz vom 9. August 1977, Nr. 32
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. August 1982, Nr. 16
ActionActionc) Landesgesetz vom 25. November 1987, Nr. 29 —
ActionActiond) Landesgesetz vom 17. August 1989, Nr. 5 —
ActionActione) Landesgesetz vom 16. Oktober 1990, Nr. 19 —
ActionActionf) Landesgesetz vom 19. Juli 1994, Nr. 3
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. November 1994, Nr. 55
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Februar 2001, Nr. 4
ActionActionArt. 1
ActionActionProjektierung, Bau und Betrieb kleiner mobiler Aufstiegshilfen mit niederer Seilführung
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. Februar 2001, Nr. 5
ActionActionj) Landesgesetz vom 23. November 2010 , Nr. 14
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Januar 2012, Nr. 3
ActionActionl) Landesgesetz vom 13. März 2013, Nr. 2
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Januar 2014, Nr. 1
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis