In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

k) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 6. Juni 2001, Nr. 311)
Fahrzeugdienst der Autonomen Provinz Bozen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

Art. 1 (Fuhrpark der Kraftfahrzeuge des Landes)

(1) Die Kraftfahrzeuge, mit denen die Dienststellen der Landesverwaltung und die vom Land abhängigen Körperschaften und Betriebe ausgestattet sind, dürfen ausschliesslich zur Abwicklung der institutionellen Aufgaben benutzt werden, mit Ausnahme der Fahrzeuge, welche in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) angeführt sind.

(2) Unter institutionelle Aufgaben fallen auch solche, die von Personen wahrgenommen werden, welche das Land bei anderen Körperschaften oder Einrichtungen vertreten. Falls diesen Personen von Seiten der oben genannten Körperschaften oder Einrichtungen kein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, besorgt dies die Landesverwaltung.

(3) Der Landeshauptmann kann von Mal zu Mal Fachleute und Berater der Landesverwaltung, sowie andere Personen, welche zur Erfüllung institutioneller Aufgaben des Landes mit Studien vertraut oder zur Mitarbeit herangezogen werden oder mit Aufgaben der Vertretung von einzelnen Landesräten betraut sind, dazu ermächtigen, für Fahrten, die eng mit den erwähnten Aufgaben in Zusammenhang stehen, Fahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder andere Dienstfahrzeuge zu benutzen.

(4) In Fällen von absoluter Notwendigkeit und für beschränkte Zeiträume ist es erlaubt, besondere Industriefahrzeuge oder andere entsprechend ausgestattete Fahrzeuge, die Eigentum des Landes sind, Dritten zur Verfügung zu stellen, falls jene mit unabdingbaren Diensten betraut sind, und ihnen die Fahrzeuge für die Abwicklung der betrauten Dienste zweckdienlich sind; die Modalitäten und Bedingungen für die Benutzung werden im entsprechenden Vertrag geregelt.

Art. 2 (Kategorien der Kraftfahrzeuge)

(1) Die in Artikel 1 angeführten Kraftfahrzeuge werden in folgende Kategorien unterteilt:

  • a)  Kraftfahrzeuge der Landesräte; diese können, wenn verfügbar, auch von den Führungskräften der Landesverwaltung und von den Sonderreferenten der Landesräte, zur Ausübung institutioneller Tätigkeiten genutzt werden,
  • b)  Kraftfahrzeuge, die für den allgemeinen Dienst der Landesverwaltung zur Verfügung stehen, einen Hubraum bis zu 1400 ccm und eine Leistung bis zu 75 PS aufweisen,
  • c)  Kraftfahrzeuge und andere Beförderungsmittel für besondere Zwecke, welche für besondere Einsätze und Einsatzgebiete bestimmt sind und je nach Bedarf unterschiedliche Hubräume und PS Leistungen aufweisen,
  • d)  Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, die vorwiegend für Dienstfahrten im Stadtbereich eingesetzt werden.

Art. 3 (Anschaffung der Kraftfahrzeuge)

(1) Die Landesverwaltung beschafft die Kraftfahrzeuge folgendermaßen:

  • a)  Pkw gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) werden in Regie gemäß der Verordnung über Arbeiten, Ankäufe und Dienstleistungen, die in Regie durchzuführen sind, erworben,
  • b)  die Fahrzeuge, welche im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) angeführt sind, und zwar jene des Strassendienstes, die des Sonderbetriebes für Bodenschutz, der Wildbach- und Lawinenverbauung, sowie die Fahrzeuge des Feuerwehrdienstes, des Zivilschutzes und der Landesforstbehörde werden mittels Kauf-Tauschverträgen erworben, da sie nicht den Verwaltungsbeamten vorbehalten sind,
  • c)  die restlichen Kraftfahrzeuge werden in der Regel durch Leasingverträge erworben.

(2) Die Verträge werden gemäß dem Jahresprogramm, welches von der Abteilung Zentrale Dienste bzw. von den jeweils zuständigen Abteilungen für die Fahrzeuge laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) vorbereitet wird, abgeschlossen. Die Jahresprogramme werden von der Landesregierung genehmigt.

(3) Die Kraftfahrzeuge dürfen auf Vorschlag des Verwahrers nur dann zurückgezogen und gegebenenfalls von der Landesverwaltung ersetzt werden, wenn eine weitere Benutzung aufgrund des Baujahres, des Kilometerstandes, des allgemeinen Zustandes und der Fahrsicherheit nicht mehr wirtschaftlich erscheint, und auf jeden Fall erst dann, wenn das Fahrzeug mindestens 130.000 km zurückgelegt hat.

Art. 4 (Benutzung)

(1) Nur die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Kraftfahrzeuge dürfen für persönliche Zwecke genutzt werden. Die Kraftfahrzeuge dürfen unter keinen Umständen Privatpersonen oder Körperschaften zur Verfügung gestellt werden. Weiters ist es ohne Ermächtigung der Verwaltung oder des beförderten Beamten verboten, Personen oder Sachen zu befördern, die mit der Dienstleistung nichts zu tun haben.

(2) Der Verwahrer der landeseigenen Fahrzeuge ist für die Benutzungserlaubnis, die Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung, die Bewachung und die Instandhaltung der Fahrzeuge zuständig. Außerdem hat der Verwahrer für die Revision, die Kraftfahrzeugsteuer und die Versicherungsabzeichen zu sorgen. Für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Fahrzeuge sorgen die Fahrer für die Bewachung und die Instandhaltung; und zwar gemäß den Weisungen des Verwahrers.

(3) Die Benutzungserlaubnis für nicht landeseigene Kraftfahrzeuge wird vom zuständigen Abteilungsdirektor erteilt. Dieser erstellt auch die Richtlinien bezüglich der Bewachung und Instandhaltung der Fahrzeuge in Übereinstimmung mit den im Leasingvertrag vorgesehenen Bedingungen.

Art. 5 (Abzeichen)

(1) Die Fahrzeuge, die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) angeführt sind, sind mit einem Abzeichen zu versehen, das an der Windschutzscheibe anzubringen ist. Es muß eine Größe von 16 x 9,5 cm aufweisen und das Landeswappen in den Farben rot und gold auf weißem Hintergrund abbilden. Über dem Wappen trägt es in schwarz die Aufschriften "Autonome Provinz Bozen Südtirol" "Provincia Autonoma di Bolzano", weiters trägt es unterhalb des Wappens die Aufschriften "Landeshauptmann" "Presidente" oder "Landeshauptmannstellvertreter" "Vicepresidente" oder "Landesrat" "Assessore".

(2) Die übrigen Fahrzeuge müssen ein besonderes, gut sichtbares Abzeichen tragen, dessen Merkmale mit Dekret des Landeshauptmanns festgelegt werden.

(3) Fahrzeuge, die dem Straßendienst, dem Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung, sowie dem Landesamt für Forst- und Domänenverwaltung zugeteilt sind, müssen ein zusätzliches Abzeichen tragen, das den zugeteilten Dienst kennzeichnet. Dieses Abzeichen wird gleichfalls mit Dekret gemäß Absatz 2 genehmigt.

(2) Bei offiziellen Anlässen wird beim Fahrzeug des Landeshauptmanns ein Fähnchen, mit dem Landeswappen angebracht, dessen Modell mit dem Dekret gemäß Absatz 2 festgelegt wird.

Art. 6 (Tanken)

(1) Das Tanken von Kraftstoffen und Nachfüllen von Schmierstoffen kann bei den Landesgaragen oder mit entsprechenden Gutscheinen bei vertragsgebundenen Händlern erfolgen. Im Notfall darf bei den Lagerstellen des Landes oder jeglichen anderen Händlern getankt oder nachgefüllt werden.

Art. 7 (Fahrtenbuch)

(1) Mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Fahrzeuge, muss jedes landeseigene Fahrzeug in der Regel mit einem Fahrtenbuch ausgestattet sein. Damit können die Fahrstrecken und der Treibstoffverbrauch überprüft werden. Der Fahrer ist für das Fahrtenbuch verantwortlich.

(2) Im Fahrtenbuch ist Folgendes aufzuzeichnen: Eigenschaften des Fahrzeuges, Vor- und Zuname des Fahrers oder der Person, welcher das Fahrzeug übergeben wird; die zurückgelegten km; die am entferntesten gelegene Ortschaft, die am betreffenden Tag erreicht wurde; die Beschaffung von Treibstoff und anderen Verbrauchsgütern sowie von Reifen und die verschiedenen Unkosten, die für die Instandhaltung und Reparatur des Fahrzeuges erforderlich sind.

Art. 8 (Reinigung und Zurückbringung der Fahrzeuge)

(1) Der Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug regelmäßig zu reinigen und es in funktionstüchtigem Zustand zu halten.

(2) Die Fahrzeuge müssen nach jeder Dienstfahrt in die Garage oder auf den dafür vorgesehenen Parkplatz zurückgeführt werden. Der Fahrer darf das Fahrzeug nicht ohne schriftliche Ermächtigung des Verwahrers an einen anderen Ort, als den vorgesehenen, abstellen.

(3) Wenn der Fahrer die in Absatz 2 vorgesehenen Vorschriften missachtet, haftet er persönlich für eventuelle Schäden.

Art. 9 (Reparaturen)

(1) Reparaturen, die mit den zur Verfügung stehenden Mitteln weder vom Fahrer selbst, noch von der Landesgarage durchgeführt werden können, werden von privaten Werkstätten durchgeführt. Sind während einer Fahrt dringend Reparaturen notwendig, so können diese von Werkstätten durchgeführt werden, die längs der Strecke liegen. Die Notwendigkeit der Reparatur liegt im Ermessen des Fahrers und muss auf Anweisung des für die Dienstfahrt verantwortlichen Beamten erfolgen.

Art. 10 (Versicherung und Unfälle)

(1) Das Vermögensamt übernimmt die Haftplichtversicherung der landeseigenen Kraftfahrzeuge.

(2) Der Verwahrer muss unverzüglich jeglichen Schaden am landeseigenen Fahrzeug dem Vermögensamt melden. Schäden, die mit Vergehen in Zusammenhang stehen, werden unverzüglich bei der zuständigen Behörde angezeigt.

(3) Ereignet sich ein Unfall, muss der Fahrer, falls es möglich ist und zweckdienlich erscheint, den Einsatz der Verkehrspolizei, der Carabinieri oder der Ortspolizei anfordern. Weiters muss er die Angaben zur Identifizierung der in den Unfall verwickelten Fahrzeuge und Personen und eventueller Zeugen aufzeichnen und unverzüglich dem Verwahrer mitteilen. Der Verwahrer muss unverzüglich das Vermögensamt über den erfolgten Schaden informieren. Der Mitteilung muss ein detaillierter Bericht über den Unfallhergang beigelegt werden. Der Unfallbericht muss vom Fahrzeuglenker unterzeichnet und mit einem Sichtvermerk der Verwaltung oder des beförderten Beamten versehen sein. Weiters muss eine Abschrift des von den Unfallgegnern einvernehmlich ausgefüllten Unfallberichtes dem Bericht beigelegt werden.

Art. 11 (Aufhebungen)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Juni 1989, Nr. 13, in geltender Fassung, wird aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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