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In vigore al: 19/04/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 211)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 5, betreffend "Regelung der privaten Seilbahnen für die Beförderung von Personen und Gütern"

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Juni 2001, Nr. 26.

Art. 1

(1) Die Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 5, betreffend "Regelung der privaten Seilbahnen für die Beförderung von Personen und Gütern" erhält die im Anhang, der Bestandteil dieses Dekretes ist, wiedergegebene Fassung.

Technische Vorschriften für private Seilbahnen

Art. 1 (Maximale Leistung der Materialkleinseilbahnen)

(1) Die maximale Leistung der Materialkleinseilbahnen laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 5, in der Folge als Materialseilbahngesetz bezeichnet, ist wie folgt beschränkt: die Gesamtmasse der sich in einer Linie je Fahrbahn befindlichen Fahrzeuge in beladenem Zustand darf maximal 1000 kg betragen. Davon ausgeschlossen sind die mobilen Materialseilbahnen für Baustellen und zur Holzbringung (Seilkräne).

(2) Für Materialseilbahnen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Materialseilbahngesetzes Personen befördern, beträgt in der Regel das maximale Fassungsvermögen der Fahrzeuge 4 Personen.

Art. 2 (Zur Beförderung zugelassene Personen)

(1) Alle Materialseilbahnlinien im privaten Dienst, die für die Beförderung von Personen zugelassen sind, dürfen nur vom Eigentümer, seinen Familienangehörigen, dem Dienstpersonal sowie von gelegentlichen Fahrgästen, einschließlich der Personen, die gelegentlich die Linie für Rettungseinsätze oder ärztliche Hilfe benützen, sowie den Organen der öffentlichen Sicherheit, und zwar ausschließlich zu Dienstzwecken, benützt werden. Die Beförderung ist kostenlos durchzuführen.

Art. 3 (Aufstellungszeitraum der mobilen Materialseilbahnen für Baustellen und zur Holzbringung (Seilkräne))

(1) Eine mobile Materialseilbahn für Baustellen und zur Holzbringung (Seilkräne) darf gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Materialseilbahngesetzes höchstens drei Jahre lang aufgestellt bleiben.

Art. 4 (Für die Erteilung des technischen Gutachtens von Seiten des Amtes für Seilbahnen einzureichende Unterlagen)

(1) Für die Abgabe des von Artikel 3 Absatz 3 des Materialseilbahngesetzes vorgesehenen technischen Gutachtens ist das Projekt in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Unterlagen der zuständigen Gemeinde zu übermitteln:

  • a)  einem technischen Bericht mit den technischen Daten und der Zweckbestimmung der Anlage,
  • b)  einer Geländekarte des I.G.M. (Istituto Geografico Militare) des die Anlage betreffenden Gebietes, im Maßstab 1:25.000, mit eingezeichneter Trasse,
  • c)  einem Längsprofil der Linie im Maßstab 1:1000 oder 1:500 mit Angabe der kleinsten und größten Bodenabstände im unbelasteten und belasteten Zustand (Lastwegkurve), mit Berücksichtigung des Durchhanges des Zugseiles und der Querneigungen des überquerten Geländes. Ebenso sind alle Querungen von Straßen, Wasserläufen, Elektroleitungen, Telefonleitungen, Häusern, Städeln, anderen Seilbahnen sowie andere öffentlichen Bauten anzugeben, die den Bau und den Betrieb der Anlage in irgendeiner Weise betreffen könnten,
  • d)  Übersichtszeichnungen mit den Hauptabmessungen der Stationen samt Umzäunung im Maßstab 1:50 oder 1:100, bemaßte Zusammenstellungszeichnungen der Stützen sowie ihrer Fundamente im Maßstab 1:50 und der entsprechenden Ausrüstungen (Tragseilschuhe, Rollenbatterien und entsprechenden Aufhängungen in geeignetem Maßstab) sowie der maschinellen Einrichtungen der Stationen (Antrieb mit Bremsen, Spanneinrichtungen, Antriebs- und Umlenkscheiben, Ablenkeinrichtungen für die Seile usw.),
  • e)  Zeichnungen mit den Hauptabmessungen der Fahrzeuge, mit Fahrwerk, Aufhängung und Zugseilbefestigung, wobei die Freigängigkeit des Fahrzeugs in Längs- und Querrichtung auf den Stützen nachzuweisen und eine Windhöchstgeschwindigkeit während des Betriebes festzulegen sind,
  • f)  Elektroschaltschema und diesbezügliche Beschreibung für die Steuerung der Antriebsmotoren, der Bremsen und der anderen elektrischen Sicherheitseinrichtungen (eventueller Liniensicherheitsstromkreis, Telefon, Überwachung der Einfahrt der Fahrzeuge in die Stationen),
  • g)  Nachweise und Berechnung der wichtigsten Bauteile der Anlage, insbesondere
    • 1)  der Stationen, der Stützen unter Berücksichtigung der Windeinwirkungen, der Standsicherheit der Stationen und der Stützen,
    • 2)  der Antriebsleistung, der Bremsen, der Treibfähigkeit der Antriebsscheibe usw.,
    • 3)  der Seile bei den ungünstigsten Belastungsverhältnissen, (Lastwegkurve, Spanngewichtswege, Auflagesicherheit der Seile auf den Stützen sowie des Fahrzeuges auf dem Tragseil usw.) mit Berechnung der kleinsten Seilsicherheitsgrade,
  • h)  Unterlagen eventuell vorgesehener Schutzbauten,
  • i)  Betriebsbestimmungen mit den Bedienungsanleitungen. Weiters sind in diesen Bestimmungen die Instandhaltungsanweisungen und die periodisch durchzuführenden Überprüfungen an den Anlagenteilen anzuführen.

(2) Das Projekt muss in jedem Fall von einem Seilbahnsachverständigen nach Artikel 6 des Materialseilbahngesetzes unterschrieben werden. Projekte für Seilbahnen, auch zur Personenbeförderung, dürfen nur von einem im italienischen Staatsgebiet befähigten Diplomingenieur unterschrieben werden, der im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ist.

Art. 5 (Mobile Materialseilbahnen für Baustellen oder zur Holzbringung (Seilkräne))

(1) Für mobile Materialseilbahnen für Baustellen oder zur Holzbringung, landwirtschaftliche Produkte und ähnliche, kann das Projekt auch von einem nicht in das Verzeichnis der Seilbahnsachverständigen eingetragenen, im italienischen Staatsgebiet befähigten Diplomingenieur, einem Agrartechniker oder einer Seilkranfachkraft unterschrieben werden, wobei die Projekte aus folgenden Unterlagen zu bestehen haben:

  • a)  einem Bericht mit den technischen Daten und der Zweckbestimmung der Anlage,
  • b)  einer Geländekarte des I.G.M. (Istituto Geografico Militare) des die Anlage betreffenden Gebietes, im Maßstab 1:25.000 mit eingezeichneter Trasse.

(2) Sollten ausgewiesene öffentliche Landes- oder Gemeindestraßen mit Dekret des Landesrates oder Verordnung des Bürgermeisters für kürzere oder längere Zeitabschnitte gesperrt werden, brauchen keine Schutzbauten errichtet zu werden.

Art. 6 (Gemeindeverzeichnis der Seilbahnen)

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Seilbahngesetzes errichtet jede Gemeinde ein Verzeichnis der Seilbahnen laut dem in Anhang A angegebenen Muster mit Beilage einer Geländekarte des I.G.M. (Istituto Geografico Militare) des die Anlage betreffenden Gebietes, im Maßstab 1:25.000, mit eingezeichneter Trasse und einem Längenprofil im Maßstab 1:1000 sowie unter Angabe der maximalen Seilhöhe. Diese Unterlagen müssen zur Einsicht von Seiten der Piloten von Fluggeräten bei der Gemeinde aufliegen.

(2) Mobile Materialseilbahnen für Baustellen und zur Holzbringung (Seilkräne), welche nicht länger als drei Monate aufgestellt werden und deren Seilhöhe den Kronenbereich der umgebenden Bäume nicht überschreitet, müssen nicht in das Gemeindeverzeichnis eingetragen werden.

Art. 7 (Modalitäten für die technische Abnahme der Seilbahnen)

(1) Die Seilbahnen, die laut Artikel 3 Absatz 2 des Materialseilbahngesetzes einer Abnahme unterzogen werden müssen, müssen von einem Sachverständigen, der im Verzeichnis der Seilbahnsachverständigen laut Artikel 6 Absatz 1 des Materialseilbahngesetzes eingetragen ist, abgenommen werden. Bei Seilbahnen, die auch Personen befördern, muss die Anlage von einem Diplomingenieur abgenommen werden, dessen Befähigung für ganz Italien gilt und der im Verzeichnis der Seilbahnsachverständigen eingetragen ist.

(2) Der Abnahmetechniker darf weder bei der Projektierung noch bei der Herstellung und beim Bau der Anlage mitgewirkt haben.

(3) Während der Abnahme ermittelt der Abnahmetechniker, ob die in den Gesetzen oder technischen Bestimmungen verlangten Sicherheitsbedingungen eingehalten worden sind, indem er folgende Schritte unternimmt:

  • a)  Einsichtnahme in das Projekt, in die eventuellen Zusatzprojekte, Genehmigungsbescheide und ausgestellten Erklärungen,
  • b)  Besichtigung der ausgeführten Bauten, um ihre Übereinstimmung mit den Projektdaten zu überprüfen,
  • c)  Durchführung der Proben mit unbelasteter und belasteter Anlage, um das einwandfreie Verhalten der gesamten Anlage sowie das einwandfreie Funktionieren der Sicherheitseinrichtungen festzustellen,
  • d)  Feststellung der Erfüllung der gegebenenfalls in der Baukonzession laut Artikel 66 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, oder im technischen Gutachten von Seiten des Amtes für Seilbahnen enthaltenen Vorschriften,
  • e)  etwaige weitere Überprüfungen und Proben, welche für die obigen Ermittlungen als notwendig erachtet werden.

(4) Der Abnahmetechniker hat das Abnahmeprotokoll, den Bericht über die durchgeführten Proben und Überprüfungen sowie die Abnahmebescheinigung mit den eventuellen Betriebsvorschriften zu verfassen. Vor Erteilung der Betriebsbewilligung von Seiten des Bürgermeisters ist das Gutachten über das Abnahmeprotokoll, den Abnahmebericht und die Abnahmebescheinigung beim Amt für Seilbahnen einzuholen.

Art. 8 (Verzeichnis der Seilbahnsachverständigen)

(1) Der Seilbahnsachverständige muss laut Artikel 6 Absatz 1 des Materialseilbahngesetzes in einem entsprechenden einschlägigen Verzeichnis des Amtes für Seilbahnen eingetragen sein. Die Eintragung in dieses Verzeichnis erfolgt durch das Amt für Seilbahnen auf Antrag des Interessierten und nach Feststellung des entsprechenden Fachwissens mittels geeigneter Unterlagen oder gegebenenfalls durch ein Kolloquium.

(2) Die verantwortlichen Techniker gemäß Artikel 27 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, in geltender Fassung, werden von Amts wegen in das Verzeichnis der Seilbahnsachverständigen eingetragen.

(3) Mobile Materialseilbahnen für Baustellen und zur Holzbringung (Seilkräne) können auch von Seilkranfachkräften geplant, aufgestellt, betrieben, abgebaut und abgenommen werden, sofern die Anlagen nicht öffentliche Bauten, bewohnte Gebäude oder ausgewiesene öffentliche Straßen queren. Seilkranfachkräfte sind Forstarbeiter, die einen mindestens zweiwöchigen Seilkrankurs erfolgreich abgeschlossen haben. Ein entsprechendes Verzeichnis der Seilkranfachkräfte wird bei der Abteilung Forstwirtschaft eingerichtet.

Art. 9 (Anforderungen an Seilbahnsachverständige sowie deren Zuständigkeiten und Obliegenheiten)

(1) Der Seilbahnsachverständige muss ein zur Berufsausübung im italienischen Staatsgebiet befähigter Diplomingenieur, eine in das Berufsverzeichnis der Agronomen und Forstwirte eingetragene Person oder ein Techniker mit Abschluss der Gewerbeoberschule sein. Er muss im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sein.

(2) Der Seilbahnsachverständige hat folgende Zuständigkeiten und Obliegenheiten:

  • a)  Durchführung periodischer Kontrollen an den Materialseilbahnen,
  • b)  Befähigung des für die Bedienung und Instandhaltung der Anlagen zuständigen Personals,
  • c)  Ausarbeitung der Betriebsvorschriften,
  • d)  falls notwendig, Änderung oder Ergänzung der Instandhaltungsvorschriften und -anleitungen,
  • e)  Übermittlung einer Kopie der Protokolle der periodischen Überprüfungen an den zuständigen Bürgermeister; in diesen Protokollen sind dem Inhaber aus Betriebssicherheitsgründen die auszuführenden Arbeiten vorzuschreiben und die beim Betrieb zu befolgenden Anweisungen zu erteilen, deren Einhaltung er überprüft.

Art. 10 (Sicherheitsbestimmungen)

(1) Für Seilbahnen für die Personenbeförderung gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 30 des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, in geltender Fassung.

(2) Die Sicherheitsvorschriften für Materialseilbahnen für die ausschließliche Beförderung von Gütern bis zu einer Masse von 2000 kg werden in der Anlage C und jene für mobile Materialseilbahnen für Baustellen und zur Holzbringung (Seilkräne) in der Anlage D angeführt.

(3) Die Schutzbauten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Materialseilbahngesetzes sind so zu bemessen, dass bei einem Herabstürzen des Fahrzeuges oder der Seile die darunter befindliche Straße, die sich darauf befindlichen Personen oder Fahrzeuge nicht zu Schaden kommen.

(4) Seilbahnen im öffentlichen Dienst dürfen nicht überquert werden. Unterquerungen sind nur dann zugelassen, wenn sie keine Gefahr für die Seilbahnanlage im öffentlichen Dienst darstellen, wobei auch ein Hochschnellen eines Seiles der privaten Seilbahn berücksichtigt werden muss.

(5) Die Stationen sind so zu umzäunen, dass ein Zugang Dritter zu sich bewegenden Teilen verhindert wird. In jedem Fall ist in bewohnten Gebieten der Bereich der Ein- und Ausfahrt der Fahrzeuge so abzuzäunen, dass in einem Abstand zwischen dem Boden und der Unterkante des Fahrzeuges von mindestens 2,5 m ein Zugang zu diesem Bereich verhindert wird.

Art. 11 (Kennzeichnung der Materialseilbahnen als Flughindernis)

(1) Unabhängig von anderen gesetzlichen Bestimmungen müssen die Materialseilbahnen wie folgt gekennzeichnet werden:

  • a)  in bewohnten Gebieten laut Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13: Kennzeichnung mit farbiger Markierung oder mit Befeuerung bei einer Seil- oder Stützenhöhe von mehr als 150 m,
  • b)  außerhalb bewohnter Gebiete: bei einer Seil- oder Stützenhöhe von mindestens 150 m: Kennzeichnung mit farbiger Markierung und mit Befeuerung; bei einer Seil- oder Stützenhöhe von 61 bis 150 m: nur mit farbiger Markierung.

(2) Farbige Kennzeichnung:

  • a)  für die Stützen: weißer und orangeroter Anstrich (mit Streifen oder quadratischen Feldern) des oberen Drittels der Stützen,
  • b)  für die Linie: weiße und orangerote Ballons, die abwechselnd (ein weißer, ein orangeroter, ein weißer Ballon und in dieser Weise fortfahrend) und in einem Abstand von höchstens 30 m voneinander entfernt sowie mindestens höhengleich mit dem höchsten Hindernis der Anlage angebracht sein müssen. Sie müssen einen Mindestdurchmesser von 60 cm aufweisen.

(3) Kennzeichnung mit Befeuerung:

  • a)  Stützen: rote Festfeuer oder feste Feuergruppen, die an der höchsten Erhebung der Stüzen so angebracht werden, dass sie bei Nacht aus einer Entfernung von wenigstens 5 km aus allen Richtungen sichtbar sind,
  • b)  Linie: die Seile müssen mit Feuern so bestückt werden, dass sie bei Nacht aus einer Entfernung von wenigstens 5 km und mehr aus allen Richtungen sichtbar sind, und der Abstand von einem Feuer zum anderen muß den Verlauf des Hindernisses klar erkennen lassen,
  • c)  die Befeuerungsanlage muss Tag und Nacht in Betrieb und mit einer primären und einer Notstromversorgung ausgestattet sein.

(4) Die Modalitäten zur Meldung der Anlagen an die Flugbehörden sind von diesen selbst festgelegt.

Art. 12 (Betrieb)

(1) Jede Anlage ist so zu betreiben, dass sie keine Gefahr für Personen, Tiere und Sachen darstellt. Sollten jedoch Unregelmäßigkeiten an der Anlage und an den Schutzbauten festgestellt werden, die eine Gefahr für Personen, Tiere und Sachen darstellen, ist der Betrieb unverzüglich einzustellen, wobei jedwede notwendige Vorkehrung zu treffen ist, um diese Gefahr zu beseitigen.

(2) An den Seilbahnen, welche auch Personen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Materialseilbahngesetzes befördern, müssen alle zwei Jahre Inspektionen, Überprüfungen und Proben von Seiten des Seilbahnsachverständigen gemäß Artikel 8 durchgeführt werden, um den Erhaltungszustand, die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit aller Teile der Anlage im Sinne der bei der Errichtung der Anlage geltenden technischen Sicherheitsbestimmungen sowie der Betriebsvorschriften festzustellen. Die Ergebnisse der Inspektionen, Überprüfungen und Proben müssen vom Seilbahnsachverständigen in einen von diesem verfassten Vordruck eingetragen und bei der Anlage hinterlegt werden. Ein abschließender Bericht über das Ergebnis der durchgeführten Überprüfungen, das eine Weiterführung des Betriebes zulässt oder nicht zulässt, ist dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde zu übermitteln.

(3) Für alle anderen Seilbahnen, die laut Artikel 3 des Materialseilbahngesetzes einer Betriebsbewilligung bedürfen, sind die Inspektionen, Überprüfungen und Proben alle acht Jahre von einem vom Inhaber der Seilbahn eigens ernannten Sachverständigen durchzuführen, der im Verzeichnis gemäß Artikel 8 eingetragen ist. Dabei sollen der Erhaltungszustand, die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit aller Teile der Anlage im Sinne der geltenden technischen Bestimmungen festgestellt werden. Ein abschließender Bericht über das Ergebnis der durchgeführten Überprüfungen, der sich positiv oder negativ über eine Weiterführung des Betriebes äußert, ist dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde zu übermitteln.

(4) Was die Überprüfungen für mobile Materialseilbahnen für Baustellen und zur Holzbringung (Seilkräne) betrifft, gelten die allgemeinen Sicherheitsvorschriften.

(5) Für Seilbahnen, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Materialseilbahngesetzes einer Betriebsbewilligung bedürfen, darf das Mindestausmaß des Haftpflichtversicherungsschutzes nicht unter den Minimalsätzen liegen, die in der Anlage B angegeben sind.

(6) Für Seilbahnen, die auch für die Personenbeförderung vorgesehen ist, gelten die zusätzlichen Bestimmungen der Absätze 7 bis 12.

(7) Jede Seilbahn, die auch für die Personenbeförderung vorgesehen ist, muss gemäß den von den Sicherheitsbestimmungen festgelegten Vorschriften betrieben werden. Der Betreiber der Anlage hat laut Artikel 9 Absatz 2 des Materialseilbahngesetzes einen Seilbahnsachverständigen, der im Verzeichnis der Seilbahnsachverständigen gemäß Artikel 8 eingetragen ist, zu beauftragen. Der Seilbahnsachverständige muss die Annahme der Beauftragung schriftlich bestätigen. Sollte für die Anlage kein Seilbahnsachverständiger beauftragt sein, ist der Betrieb einzustellen.

(8) Der für die Anlage beauftragte Seilbahnsachverständige hat die diesbezüglichen Betriebsbestimmungen auszuarbeiten und, falls notwendig, die bestehenden abzuändern.

(9) In den Betriebsvorschriften müssen mindestens enthalten sein:

  • a)  das Verzeichnis des für den Betrieb befähigten Personals,
  • b)  die Aufgaben und Pflichten des Personals,
  • c)  die Vorschriften für den Betrieb der Anlage unter normalen Bedingungen,
  • d)  die Vorschriften für den Betrieb unter außerordentlichen Bedingungen,
  • e)  die Anweisungen für eine Bergung,
  • f)  die Anleitung für die täglichen, monatlichen und jährlichen Überprüfungen einschließlich der Angabe der Fälligkeiten der zerstörungsfreien Prüfung der Seile,
  • g)  die Anleitungen zur Instandhaltung der Seilbahn,
  • h)  die Anleitungen betreffend das Verhalten der Fahrgäste bei normalen und außerordentlichen Betriebsbedingungen,
  • i)  das Verzeichnis der für die Beförderung zugelassenen Personen.

(10) Das Personal, das mit der Bedienung und Instandhaltung der Anlage gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Materialseilbahngesetzes beauftragt ist, muss vom zuständigen Seilbahnsachverständigen befähigt werden. Der Befähigungsnachweis muss dem betreffenden Personal von Seiten des Seilbahnsachverständigen ausgehändigt werden. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Befähigung vom Seilbahnsachverständigen entzogen werden.

(11) Die Bestimmungen für das Verhalten der Fahrgäste gemäß Absatz 9 Buchstabe h), die maximale Anzahl der Fahrgäste je Kabine sowie die maximale Tragfähigkeit sind in den Fahrzeugen aufzuschlagen.

(12) Jeder Unfall oder andere Ereignisse, die den Betrieb der Anlage beeinträchtigten oder aus denen man eine Gefahr für den Betrieb der Anlage, für Personen oder Sachen ableiten kann, sind unverzüglich dem zuständigen Seilbahnsachverständigen und dem Bürgermeister zu melden.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anhang B (Artikel 12 Absatz 5)
Mindesthaftpflichtversicherungssätze gegen Schäden

(1) Der vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsschutz zum Betrieb privater Seilbahnen, die eine Betriebsbewilligung benötigen, wird im folgenden Mindestausmaß festgelegt:

  • a)  für Zweiseilpendelbahnen, Standseilbahnen und ähnliche Anlagen, welche auch Personen befördern:
    • 1)  200.000.000 Lire für Schäden an Sachen oder Tieren, oder an beiden,
    • 2)  1.500.000.000 Lire für Schäden an Personen,
    • 3)  4.000.000.000 Lire im Katastrophenfall.
  • b)  Für alle anderen Materialseilbahnen, die eine Betriebsbewilligung benötigen:
    • 1)  200.000.000 Lire für Schäden an Sachen oder Tieren, oder an beiden,
    • 2)  2.500.000.000 Lire im Katastrophenfall.

Anhang C (Artikel 10)
Sicherheitsbestimmungen für den Bau und Betrieb von Materialseilbahnen für die ausschließliche Beförderung von Gütern

Inhaltsverzeichnis

1. Geltungsbereich

1.1 Umfang

1.2 Aufzüge und Kabelkräne

2. Schutzziele

2.1 Allgemeines

2.1.1 Betriebszustände

2.1.2 Unterlagen *)

2.1.3. Einteilung

2.2 Trasse

2.2.1 Lichtraumprofil *)

2.2.2 Sicherheitsbereiche *)

2.2.3 Stützen *)

2.3 Bemessungsgrößen *)

2.4 Auswahl, Bemessung und Spannen der Seile *)

2.5 Stationen

2.5.1 Funktion der Stationen *)

2.5.2 Verankerungen *)

2.6 Antriebs-, Regel- und Steuereinrichtungen

2.6.1 Elektrotechnische Einrichtungen *)

2.6.2 Maschinentechnische Einrichtungen *)

2.7 Automatischer Betrieb

2.8 Fahrzeuge *)

2.9 Instandhaltung *)

2.10 Betrieb

2.10.1 Betriebsvorschrift

2.10.2 Betriebspersonal

3. Erläuterungen

*) siehe Punkt 3) Erläuterungen

1. Geltungsbereich

  • 1.1  Umfang
    Diese Bestimmungen gelten für Einseilbahnen oder Zweiseilbahnen, ausgeführt als Luftseilbahnen oder Standseilbahnen, mit nicht mehr als zwei Fahrzeugen oder Fahrzeuggruppen und mit Nutzmassen bis zu 2000 kg.
  • 1.2  Aufzüge und Kabelkräne
    Aufzüge, Seil- und Kabelkrananlagen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Sicherheitsbestimmungen.

2. Schutzziele

  • 2.1  Allgemeines
  • 2.1.1  Betriebszustände
    In allen Betriebszuständen muss die Seilbahn sicher funktionieren und darf auch außerhalb des Betriebes keine Gefährdung darstellen.
  • 2.1.2  Unterlagen
    Das Projekt für den Bau oder für eine wesentliche Änderung muss die vollständigen in Artikel 4 genannten Unterlagen enthalten, damit eine technische Beurteilung über die Sicherheit der Seilbahn erstellt werden kann.
  • 2.1.3  Einteilung
    Die Kategorie A umfasst Seilbahnen, bei deren Versagen Personen und Güter auf Verkehrswegen oder in Gebäuden zu Schaden kommen können.
    Die Kategorie B umfasst Seilbahnen, die über offenes und in der Regel nicht begangenes oder befahrenes Gelände führen.
  • 2.2  Trasse
  • 2.2.1  Lichtraumprofil *)
    Das Lichtraumprofil der Fahrzeuge ist so festzulegen, dass sich diese im Betriebszustand nicht verhängen und, außer an Führungen, nirgends angehen.
  • 2.2.2  Sicherheitsbereiche *)
    Durch den Betrieb der Seilbahn dürfen Personen und Güter nicht gefährdet werden.
  • 2.2.3  Stützen *)
    Eine sichere Auflage und Führung der Seile muss in allen Betriebszuständen gewährleistet werden.
    Instandhaltungsarbeiten müssen sicher durchgeführt werden können.
  • 2.3  Bemessungsgrößen *)
    Die Bemessungsgrößen sind so anzunehmen, dass unter Berücksichtigung der Nutzlast und der äußeren Einwirkungen ein sicherer Betrieb und die Standfestigkeit der Seilbahn gewährleistet sind.
  • 2.4  Auswahl, Bemessung und Spannen der Seile *)
    Die Seile sind so zu wählen, zu bemessen und zu spannen, dass die Mindestsicherheitswerte bei den zu erwartenden Beanspruchungen und Einflüssen eingehalten werden.
  • 2.5  Stationen
  • 2.5.1  Funktion der Stationen *)
    Die Stationen sind so auszuführen, dass sie ein Be- und Entladen der Güter erlauben und ein sicherer Betrieb der Seilbahn gewährleistet wird.
  • 2.5.2  Verankerungen *)
    Verankerungen sind so zu bemessen, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen und Einflüssen standhalten.
  • 2.6  Antriebs-, Regel- und Steuereinrichtungen
  • 2.6.1  Elektrotechnische Einrichtungen *)
    Die elektrotechnischen Einrichtungen müssen betriebssicher sein und dürfen keine Gefährdung von Personen und Sachen bewirken.
  • 2.6.2  Maschinentechnische Einrichtungen *)
    Die maschinentechnischen Einrichtungen müssen betriebssicher sein und dürfen keine Gefährdung von Personen und Sachen darstellen.
  • 2.7  Automatischer Betrieb
    Bei automatischem Betrieb muss die Seilbahn nach Kategorie A ausgeführt und die Steuerung so gebaut sein, dass während des Betriebes und bei Störungsfällen kein gefährlicher Zustand entstehen kann.
  • 2.8.  Fahrzeuge *)
    Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass sie sicher geführt werden können und die Ladung so gesichert werden kann, dass keine Gefahr besteht.
  • 2.9  Instandhaltung *)
    Die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Seilbahn sind durch gezielte Instandhaltung zu gewährleisten.
    Die Instandhaltungsarbeiten müssen einfach und sicher durchgeführt werden können.
  • 2.10  Betrieb
  • 2.10.1  Betriebsvorschrift
    Die Bedingungen für einen sicheren Betrieb sind in einer Betriebsvorschrift zu regeln.
  • 2.10.2  Betriebspersonal
    Das Betriebspersonal muss unterwiesen werden und hat für den sicheren Betrieb zu sorgen.
  • *)  siehe dazu Ziffer 3 "Erläuterungen"

3. Erläuterungen

Die Erläuterungen zeigen in Form von Beispielen, wie die in den Sicherheitsbestimmungen aufgeführten Schutzziele verwirklicht werden können. Andere Lösungen können ausgeführt werden, sofern das gleiche Schutzziel erreicht wird.

  •   Zu 2.2.1  Lichtraumprofil
    Für die Bestimmung des Lichtraumprofils sind eine Querpendelung von 12° und eine Längspendelung von 18° rad des Fahrzeuges oder des Ladegutes anzunehmen. Geringere Werte für die Längspendelung sind zulässig, wenn Schwingungsdämpfer vorhanden sind.
    Zwischen dem Lichtraumprofil des Fahrzeuges oder des Ladegutes und den Bauteilen der Seilbahn ist zusätzlich ein Abstand nach unten von mindestens 0,20 m einzuhalten.
    Bei zweispurigen Seilbahnen muss der Abstand zwischen den Trag- und den Förderseilen so groß sein, dass an der Kreuzungsstelle zwischen den um 12° nach innen pendelnden Fahrzeugen ein Mindestabstand von 0,50 m verbleibt.
    Bei einspurigen Seilbahnen mit endlosem Zug- und Förderseil muss der horizontale Abstand zwischen dem um 12° auspendelnden Fahrzeug und dem gegenüberliegenden Zug- oder Förderseil mindestens 0,50 m betragen. Bei langen Seilfeldern und in Wind ausgesetzten Lagen sind entsprechend größere Abstände zu wählen.
  •   Zu 2.2.2  Sicherheitsbereiche und Abstände
    Der lotrechte Abstand zwischen der tiefsten Lage der bewegten Teile der Seilbahn und dem Gelände sowie allfälligen Hindernissen darf unter Berücksichtigung der zu erwartenden Schneelage und der dynamischen Einflüsse 2,50 m nicht unterschreiten.
    Bei befahrbarem Gelände und Straßenquerungen muss der Mindestabstand 5 m betragen, bei Querung von Wanderwegen und Saumpfaden ist ein Mindestabstand von 3,50 m einzuhalten, wobei das Hinweisschild "Es ist verboten, sich unter den Seilen aufzuhalten" auf beiden Seiten anzubringen ist.
    Die Abstände zum Gelände dürfen auf 2 m verringert werden, wenn diese Bereiche eingezäunt oder nicht begehbar sind.
    Bei Kreuzungen oder parallell verlaufenden elektrischen Leitungsanlagen sind die einschlägigen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
    Bei Kreuzungen oder parallell verlaufenden Seilbahnen ist deren Lichtraumprofil zu berücksichtigen. Ein Hochschnellen von Seilen ist dabei auch zu berücksichtigen.
    Die seitlichen Abstände zu bahnfremden Einrichtungen längs der Strecke dürfen bei Berücksichtigung der maximalen seitlichen Auslenkung des Fahrzeuges und der Seile in der Horizontalprojektion 3 m nicht unterschreiten.
  •   Zu 2.2.3  Stützen
    Das Tragseil darf von den Seilschuhen nicht abheben, wenn die Grundspannkraft in den angrenzenden Seilfeldern um 30 % erhöht wird.
    Der Krümmungsradius der Tragseilschuhe muss mindestens dem 150fachen Seildurchmesser entsprechen, wenn die Seile über den Seilschuh bewegt werden. Bei ruhendem und nicht befahrenem Seil sind die Werte für Verankerungstrommeln zu verwenden.
    Die Tragseile müssen auch bei 120% der Nutzmasse auf dem Seilschuh innerhalb des Mindestradius aufliegen. Die Enden der Tragseilschuhe sind abzurunden.
    Die Seilrille für das Tragseil muss dem Seilnenndurchmesser angepasst sein.
    Zur Führung des Zug- oder Förderseiles auf den Stützen müssen Seilrollen vorhanden sein, deren Anzahl nach der Größe der Auflagelast und der verwendeten Rollenfütterung zu bestimmen ist. Der Ablenkwinkel ist von der zulässigen Last auf der Rolle oder der Rollenfütterung und dem Seil abhängig.
    Förderseile dürfen an Niederhalterollenbatterien auch bei 150 % der Nutzmasse nicht abheben.
    Förderseile dürfen von Tragrollenbatterien nicht abheben, wenn die Grundspannkraft in den angrenzenden Seilfeldern um 30 % erhöht wird.
    Bei Rollenbatterien von Förderseilen und Rollen von Zugseilen sind Maßnahmen zu treffen, die ein Entgleisen des Seiles nach innen verhindern.
    Die sichere Rückführung des Zugseiles in die Seilrollen muss, unter Berücksichtigung der zugelassenen Pendelung, gewährleistet sein.
    Bei fest angebrachten Laderampen sind zum Schutze von Personen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sich Personen einklemmen oder abstürzen können.
    Stützen sind mit Steigleitern und sicheren Standplätzen zu versehen. Das Besteigen der Stützen durch Unbefugte ist zu verhindern oder zu verbieten.
  •   Zu 2.3  Bemessungsgrößen
    Die Seilberechnung, die Berechnung der Stützenauflagekräfte und der Seildurchhänge sind für die Lastfälle bei Stillstand und bei gleichförmiger Bewegung durchzuführen.
    Für die Berechnung der Rutschsicherheit des Seiles an der Antriebsscheibe ist die 1,5fache Umfangskraft bei gleichförmiger Bewegung zugrunde zu legen.
    Für die verwendeten Fütterungswerkstoffe muss der Reibungskoeffizient bei den ungünstigsten Bedingungen nachgewiesen werden. Ein Nachweis kann entfallen, wenn für Stahl µ=0,1 und für Kunststoff µ=0,25 angenommen werden.
    Die Bemessungsgrößen für Windkräfte bei Seilbahn außer Betrieb, für Temperatur, Schneelasten und Eisbildung müssen aufgrund der einschlägigen Bestimmungen gewählt werden. Für die Windkräfte bei Seilbahn im Betrieb sind jene Werte anzunehmen, bei denen die Seilbahn betrieben werden soll; in jedem Fall ist ein Mindestwert von 20 daN/m² für den Betrieb anzunehmen.
    Die in ungünstige Richtung wirkenden Reibungskräfte der Tragseile und der größte Klemmenstoß bei Einseilbahnen sind zu berücksichtigen.
    Die Fundamente für Stationen und Stützen sind in der Regel als Schwergewichtsfundamente aus bewehrtem Beton herzustellen und bis in frostfreie Tiefe zu führen. Sie müssen gegen Kippen, Gleiten und Abheben einen Sicherheitsfaktor von mindestens 1,5 aufweisen.
  •   Zu 2.4  Seile
    Der Sicherheitsfaktor, der sich aus dem Verhältnis zwischen Mindestbruchkraft und der größten betriebsmäßigen Seilspannkraft bei gleichförmiger Bewegung ergibt, darf folgende Werte nicht unterschreiten:
    Seilart        Kat. A     Kat. B
    Tragseil          3,0     2,5
    Zugseil          4,0      3,0
    Zugseil im Windenbereich     5,0      4,0
    Förderseil          4,0      3,0
    Spannseil          4,0      3,0
    Bei fest abgespannten Seilen ist die Spannungszunahme durch Befahren und Temperaturänderung zu berücksichtigen.
    Das Verhältnis der kleinsten Tragseilspannkraft zur größten Rollenlast der Laufwerksrollen muss mindestens 30 betragen.
    Das Verhältnis der kleinsten Förderseilspannkraft zur größten Klemmenlast muss mindestens 12 betragen.
    Seilendbefestigungen und Seilverbindungen müssen seilschonend und leicht prüfbar ausgeführt sein.
    Die Länge der Spleißverbindung muss mindestens das 1000fache des Seildurchmessers betragen.
  •   Zu 2.5.1  Funktion der Stationen
    Die mechanischen und elektro-technischen Einrichtungen der Stationen sind entweder wetterbeständig auszuführen oder vor Witterungseinflüssen geschützt unterzubringen. Diese Einrichtungen müssen für Wartungszwecke zugänglich sein und sind vor missbräuchlicher Betätigung zu sichern.
    Das Fahrverbot für Personen und die zulässige Lademasse sind anzuschreiben. Weiteres ist darauf hinzuweisen, dass Unbefugten das Betreten der Stationen untersagt ist.
    Vom Führerstand müssen die Ein- und Ausfahrt sowie ein möglichst großer Teil der Strecke sichtbar sein.
    Bewegte Teile der Seilbahn im Bedienungs- und Verkehrsbereich müssen gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
    Im Verkehrs- und Arbeitsbereich muss zwischen dem Fahrzeug und den festen Teilen der Station ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m vorhanden sein.
    Bei Windenantrieb ist der Führerstand möglichst so aufzustellen, dass der Wickelvorgang vom Maschinisten beobachtet werden kann.
  •   Zu 2.5.2  Verankerungen
    Bei Verankerung der Tragseile an Trommeln müssen mindestens drei Windungen auf der Trommel liegen. Das freie Seilende ist zu sichern.
    Der Durchmesser der Verankerungstrommeln von Tragseilen und der Umlenkscheiben von Zug- und Spannseilen haben mindestens dem 40fachen, bei Förderseilen mindestens dem 60fachen Seildurchmesser zu entsprechen.
    Die Antriebs-, Ablenk- und Umlenkscheiben für Zug- und Förderseile sind erforderlichenfalls mit Eiskratzern zu versehen.
  •   Zu 2.6  Antriebs-, Regel- und Steuereinrichtungen
    Die elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Betriebsmittel sind übereinstimmend mit den Schaltplänen dauerhaft zu kennzeichnen.
  •   Zu 2.6.1  Elektrotechnische Einrichtungen
    Elektrotechnische Einrichtungen sind in geschlossenen Schränken unterzubringen.
    Die Schaltpläne sind in der Antriebsstation aufzubewahren.
    Sicherheits-, Steuer- und Meldestromkreise außerhalb der Antriebsstation sind mit Kleinspannung zu betreiben.
    Die Stationen und die elektrotechnischen Anlagenteile sind mit Blitzschutzeinrichtungen auszustatten.
    Die Sicherheitseinrichtungen sind in Sicherheitsstromkreisen in Ruhestromschaltung einzubauen.
    Schalteinrichtungen, die auf Sicherheitsstromkreise einwirken, müssen hinsichtlich ihrer Betätigung und Wirkungsweise zwangsläufig oder als Sicherheitsschaltung ausgeführt sein.
    Die elektrischen Einrichtungen sind mit einem Hauptschalter auszustatten.
  •   Zu 2.6.2  Maschinentechnische Einrichtungen
    Die Seilbahn ist mit mindestens einer Bremse auszustatten. Bei Seilbahnen der Kategorie A und wenn gefährliche Geschwindigkeiten erreicht werden können, sind zwei voneinander unabhängige Bremsen vorzusehen.
    Bei Vorhandensein von zwei Bremsen muss eine davon unmittelbar auf die Antriebsscheibe oder Windentrommel wirken.
    Die Enden der Fahrstrecke sind zu begrenzen (zum Beispiel Anfahr- oder Stossdämpfer).
  •   Zu 2.8  Fahrzeuge
    Am Fahrzeug sind das höchstzulässige Ladegewicht sowie das Personenfahrverbot dauerhaft und gut sichtbar auszuhängen.
    Laufwerke sind so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Fahrzeuges gewährleistet ist. Die Laufwerke sind, wenn die klimatischen Verhältnisse dies erfordern, mit Schneeabstreifern zu versehen.
    Die Verbindung des Zugseiles mit dem Fahrzeug ist seilschonend und überprüfbar auszuführen. Wird eine nicht überprüfbare Befestigungsart verwendet, so ist das befestigte Zugseilstück gemäß den in den Angaben des Herstellers enthaltenen Fälligkeiten zu ersetzen.
    Im Fahrzeug sind Vorrichtungen vorzusehen, die ein Herabstürzen oder ein Verrutschen der Last verhindern.
  •   Zu 2.9  Instandhaltung
    Die Instandhaltung muss nach den Anleitungen des Herstellers erfolgen. Diese Anleitungen müssen bei der Seilbahn verfügbar sein.
    Bei Seilbahnen der Kategorie A hat die Untersuchung der Seile bei Bedarf und mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
    Seile sind instandzusetzen oder abzulegen, wenn eine Querschnittsverminderung infolge von Drahtbrüchen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Schäden vorliegt und nachstehende Werte überschritten werden:
    • -  verschlossene Seile und Spiralseile:
      10% auf 200 d oder 5% auf 30 d *)
      d = Seildurchmesser
    • *)  ein Außendrahtbruch ist jedoch zulässig
    • -     Litzenseile:
      15% auf 40 d oder 6% auf 6 d
      d = Nenndurchmesser des Seiles

Anhang D (Artikel 10)

Inhaltsverzeichnis:
1. Geltungsbereich
2. Schutzziele
3. Bemessungsgrößen der Elemente der Seilkrananlage
4. Montage
5. Betrieb
6. Führung des Registers der ausgebildeten Seilkranfachkräfte

1. Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für Anlagen laut Artikel 5 der Durchführungsverordnung mit einer maximalen Nutzmasse von 3000 kg.

2. Schutzziele

Betriebszustände
In allen Betriebszuständen muss der Seilkran sicher funktionieren und darf auch außerhalb des Betriebes keine Gefährdung darstellen.

Das Projekt für den Bau oder für eine wesentliche Änderung muss alle für die sicherheitstechnische Beurteilung der Seilkräne notwendigen Unterlagen enthalten (siehe Artikel 5 dieser Durchführungsverordnung)

3. Bemessungsgrößen der Elemente der Seilkrananlage

  • 3.1  Begriffsbestimmung der Bruchkraft
    Begriffsbestimmung der Bruchkraft: Bruchkraft aller tragenden Drähte auf Zug, wobei die Fülldrähte aus weichem Material ausgeschlossen werden.
  • 3.2  Seile
    Die Mindestbruchlast der Haupt-, Trag- und Zugseile muss bekannt sein.
    • 3.2.1  Tragseil
      Der Sicherheitsfaktor, der sich aus dem Verhältnis zwischen Mindestbruchkraft und der größten betriebsmäßigen Seilspannkraft ergibt, muss mindestens 3 betragen.
    • 3.2.2  Zug- und Hilfsseile
      Es müssen solche Zug-, Hilfs- und Rückholseile gewählt werden, deren Bruchlast
      - mindestens dem 3fachen Wert des größten im Betrieb auftretenden Seilzugs
      - sowie mindestens dem 1,5fachen Wert des Seilzugs bei der ersten Seilwicklung an der Winde (leere Trommel) entspricht.
      Für den Fall, dass sich während des Betriebs (Lastfahrt) Personen unterhalb der Seillinie aufhalten, sind diese Werte von 3 auf 4 bzw. von 1,5 auf 2 zu erhöhen.
    • 3.2.3  Abspannseile
      Die Antriebsstation muss mit mindestens 4 Abspannseilen gesichert sein. Die Bruchlast der beiden Hauptabspannseile muss mindestens 3/4 der Bruchlast des Tragseiles betragen, jene der Sekundärabspannseile mindestens die Hälfte.
  • 3.3  Winde
    Die Winden für mobile Seilkräne müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    • a)  jede Winde muss mit einer dauerhaften Kennzeichnung mit der Angabe des Herstellers, des Baujahres und der Serien- oder Matrikelnummer versehen sein,
    • b)  für jede Winde muss ein Begleitheft oder -blatt mitgeführt werden, das folgende Angaben enthält:
    • -  Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung,
    • -  maximale Zugkraft bei erster Seilwicklung (leere Trommel) für jede Trommel,
    • -  den oder die Seiltypen, welche montiert werden können, sowie deren Eigenschaften
    • -  für mobile Seilkranstationen mit hydrostatisch angetriebenen Winden muss eine Tabelle über die Druckverhältnisse im hydraulischen System bei maximaler Zugkraft auf die Tragseiltrommel in der ersten Seilwicklung mitgeführt werden,
    • c)  die Seiltrommeln müssen derart abgesichert sein, dass weder bei Last- noch bei Leerfahrt die Seile aus den Trommeln entgleisen können,
    • d)  bei mobilen Seilkränen mit integrierter Tragseiltrommel muss eine Seilwicklung als Vorspannwicklung auf der Trommel verbleiben,
    • e)  der Innendurchmesser der Trommel für das Zugseil muss mindestens dem 250fachen des Durchmessers des stärksten Außendrahtes des Seiles entsprechen. Der Innendurchmesser der Trommel für das Tragseil muss bezogen auf die erste Seilwicklung mindestens dem 12fachen des Seildurchmessers entsprechen. Die Bordscheiben der Zugseiltrommel müssen so hoch sein, dass sie die oberste Seillage um mindestens das 1,5fache des Seildurchmessers überrragen,
    • f)  die Zugseiltrommeln müssen derart abgeschirmt werden, dass:
    • -  sie vom Führerstand der Winde aus nicht mit den Händen erreichbar sind,
    • -  die Trommel und der Seileingang jedoch trotzdem gut sichtbar sind,
    • g)  bei mobilen Seilkränen mit integrierter Tragseiltrommel darf der maximale Seilzug auf die Vorspannwicklung (erste Seilwicklung) höchstens ein Drittel (33%) der Bruchlast des Tragseiles betragen,
    • h)  jede Trommel muss mit mindestens einer Haltebremse versehen werden. Bei Winden mit Fernbedienung über Kabel oder Funk muss ein Sicherheitssystem vorhanden sein, das bei Ausfall der Befehlsübertragung, bei Stillstand des Motors oder beim Auftreten eines Schadens bei der Kraftübertragung im Antrieb automatisch die Haltebremse auslöst.
  • 3.4.  Laufwagen
    • a)  jeder Laufwagen muss mit einer dauerhaften Kennzeichnung mit der Angabe des Herstellers, des Baujahres und der Serien- oder Matrikelnummer sowie der maximalen Tragfähigkeit versehen sein,
    • b)  der Laufwagen muss mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen das Entgleisen aus dem Tragseil versehen sein, welche sich beim Überfahren der Sattel automatisch öffnet und wieder schließt,
    • c)  eventuelle Rückholrollen der Zugseile müssen gegen ein Entgleisen der Seile abgesichert sein,
    • d)  für jeden Laufwagen müssen die Eigenschaften aller Seile angegeben sein, die dafür verwendet werden können,
    • e)  der Lasthaken des Laufwagens muss ein Sicherheitshaken sein, bei dem das Herausspringen der Last durch eine Falle verhindert wird.
  • 3.5.  Umlenkrollen
    Die Umlenkrollen der Zugseile müssen:
    • -  mit einer Kennzeichnung zur Angabe der höchsten Tragkraft versehen sein,
    • -  für die mindestens 3fache Sicherheit bemessen sein,
    • -  mit einer Kennzeichnung mit der Angabe des Durchmessers der Seile, die verwendet werden können, versehen werden,
    • -  mit einer Sicherungsvorrichtung gegen ein unvorhergesehenes Entgleisen des Seiles versehen sein,
    • -  mit beidseitig abgedichteten Lagern versehen sein,
    • -  mit einem Sicherheitshaken versehen sein, bei dem das Herausspringen der Last durch eine Falle verhindert wird,
    • -  einen in der Rollenrille gemessenen Durchmesser haben, der bei einer Seilumlenkung von,
      • -  180° - 150°: dem 150fachen Wert des Einzeldrahtdurchmessers des Seils entspricht,
      • -  150° - 90°: dem 200fachen Wert des Einzeldrahtdurchmessers des Seils entspricht,
      • -  90°: dem 300fachen Wert des Einzeldrahtdurchmessers des Seils entspricht.
  • 3.6  Montagerollen
    Sie müssen:
    • -  mit einer Kennzeichnung mit Angabe der höchsten Tragfähigkeit versehen sein,
    • -  für eine mindestens 3fache Sicherheit ausgelegt sein,
    • -  mit einer Sicherungsvorrichtung gegen unvorhergesehenes Entgleisen des Seils versehen sein.
  • 3.7  Sattel für die Tragseile
    Sie müssen:
    • -  mit einer Kennzeichnung mit Angabe der höchsten Tragkraft und der Seildurchmesser der zu verwendenden Seile versehen sein,
    • -  für eine mindestens 3fache Sicherheit ausgelegt sein.
  • 3.8  Anhängemittel
    Sie müssen:
    • -  mit einer Kennzeichnung mit Angabe der höchsten Tragkraft und der Seildurchmesser der möglichen Seile versehen sein,
    • -  für eine mindestens 3fache Sicherheit, bezogen auf die kleinste Bruchlast der verwendeten Teile des Anhängemittels bemessen sein.
  • 3.9  Flaschenzüge
    Sie müssen mit einer Kennzeichnung mit Angabe der maximalen Zugkraft und der Merkmale der zu verwendenden Seile versehen sein.

4. Montage und Abtrag

Die Montagearbeiten dürfen nur von Fachpersonal durchgeführt werden, welches unter der Leitung eines Forstingenieurs, eines Agronomen oder einer im Verzeichnis der Abteilung Forstwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen eingetragenen Seilkranfachkraft steht.

Das Besteigen der Stützenbäume ist nur den dafür ausgebildeten Facharbeitern erlaubt. Alle an der Montage beteiligten Personen müssen über eine entsprechende Schutzausrüstung verfügen.

Beim Abtrag dürfen Seile nicht gekappt werden.

5. Betrieb

Der Betrieb darf nur von Fachpersonen übernommen werden. Es muss ein Verantwortlicher für das Betreiben ernannt werden.

Nach der Montage müssen einige Probefahrten mit verminderter Geschwindigkeit erfolgen. Zuerst mit leerem Laufwagen, dann mit Teillast, wobei das korrekte Funktionieren geprüft werden muss, und zwar insbesondere:

  • -  das Überfahren der Stützen,
  • -  die Verankerungen,
  • -  die Seilführungen und die Abspannungen.

Während des Betriebs muss sich das Personal untereinander entweder über Sicht, Funk oder Telefon verständigen können.

Der Maschinenführer und die Hilfskraft, die die Lasten anhängt, müssen über die maximalen Belastungen im Bilde sein.

Im Bereich, in dem besondere Gefahren bestehen, (vor allem im Inneren des von den Seilen gebildeten Dreiecks) ist der Aufenthalt von Personen verboten.

Es müssen außerdem alle üblichen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.

Der Betrieb muss sofort unterbrochen werden:

  • -  sobald das entsprechende Signal ertönt,
  • -  sobald die Funk- oder Sichtverbindung unterbrochen wird,
  • -  bei Gewittern,
  • -  bei unregelmäßigem Funktionieren
  • -  beim Auftreten von Störfällen.
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