In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

q) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. März 2001, Nr. 111)
Verordnung über die Versetzungen des Forstpersonals der Abteilung Forstwirtschaft

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2001, Nr. 18.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Versetzungen der Angehörigen des Landesforstkorps, in der Folge "Forstpersonal" genannt, zwischen den Dienststellen der Abteilung Forstwirtschaft, und zwar im Sinne von Artikel 13 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 gelten als Dienststellen der Abteilung Forstwirtschaft folgende Organisationseinheiten mit Forstpersonal des Stellenkontingentes derselben Abteilung:

  1. die Abteilungsdirektion,
  2. die Zentralämter einschließlich des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung,
  3. die Forstinspektorate,
  4. die Koordinierungsstellen,
  5. die Forststationen,
  6. die Aufsichtsstationen des Nationalparks Stilfserjoch im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen,
  7. die Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsicht.

Art. 2 (Zuständigkeit)

(1) Der Direktor der Abteilung Forstwirtschaft sorgt für die Zuteilung des Forstpersonals und verfügt mit Dekret die Versetzungen sowie die entsprechenden Ablehnungen, nach Anhören der Bediensteten und der betroffenen Amtsdirektoren.

(2) Gegen die Dekrete gemäß Absatz 1 kann innerhalb von dreißig Tagen ab deren Erhalt Aufsichtsbeschwerde an die Landesregierung gerichtet werden, und zwar im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.

Art. 3 (Verfahren für die Versetzung)

(1) Der Direktor der Abteilung Forstwirtschaft veröffentlicht dreißig aufeinanderfolgende Tage lang eine Bekanntmachung, wie viele Stellen für die einzelnen Berufsbilder zu besetzen sind, unter Angabe allfälliger weiterer Vorzugstitel an der Amtstafel der Abteilungsdirektion, der Zentralämter, der Forstinspektorate und des Amtes, welches die Aufsichtsstationen im Nationalpark Stilfserjoch im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen koordiniert.

(2) Die Versetzungsgesuche können entweder bis zwölf Uhr des dreißigsten Tages ab Datum des Hinweises vorgelegt, oder innerhalb derselben Frist mittels Einschreiben verschickt werden.

(3) Im Gesuch können in absteigender Reihenfolge des Vorzuges fünf gewünschte Dienststellen angegeben werden, und zwar zuerst zwei für ausgeschriebene Stellen und weitere drei für Stellen, die im Zuge der Versetzungen frei werden könnten.

(4) Bei der Erstellung der Rangordnung für jede zu besetzende Stelle prüft der Direktor der Abteilung Forstwirtschaft, ob die jeweiligen Bewerber die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen besitzen; dabei werden die dienstlichen Erfordernisse und eventuelle unüberwindbare Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen berücksichtigt.

(5) Unter den zugelassenen Bewerbern wird die Rangordnung mit den Kriterien nach Artikel 6 erstellt.

(6) Die Rangordnungen werden zusammen 15 aufeinanderfolgende Tage lang an den Amtstafeln gemäß Absatz 1 veröffentlicht.

(7) Die Versetzungen erfolgen ohne zeitliche Beschränkung.

(8) Die Versetzung kann innerhalb der darauffolgenden sechs Monate auf Antrag des Betroffenen und nach Anhören der jeweiligen Amtsdirektoren ohne Rangordnung widerrufen werden, sofern die ursprüngliche Stelle noch verfügbar ist.

Art. 4 (Dienstliche Erfordernisse)

(1) Der Direktor der Abteilung Forstwirtschaft beurteilt bei Versetzung oder Erstzuteilung folgende dienstliche Erfordernisse:

  1. auf Landesebene sind mindestens fünfzig Prozent der insgesamt für die Berufsbilder Forstwache, Förster und Forstinspektor vorgesehenen Stellen im Kontingent der Abteilung Forstwirtschaft dem Berufsbild Forstwache vorbehalten, und bei den restlichen Stellen darf die Anzahl der Stellen im Berufsbild Förster diejenige im Berufsbild Forstinspektor nicht unterschreiten;
  2. die Personalausstattung der Forststationen beträgt in der Regel mindestens vier Bedienstete in den Berufsbildern Forstwache, Förster und Forstinspektor, wobei in jedem Falle mindestens fünfzig Prozent der Stellen mit Forstwachen besetzt sein müssen;
  3. die Stellen werden vorrangig durch Versetzung von bereits in Dienst befindlichem Forstpersonal besetzt, bevor die Zuteilung des neu aufgenommenen Forstpersonals erfolgt, wenn nicht dienstliche Erfordernisse oder unüberwindbare Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen dagegen sprechen;
  4. im Zuge der Versetzungen muss gewährleistet sein, dass die Forststationen mit mindestens drei Forstleuten mit Diensterfahrung besetzt bleiben;
  5. das neu aufgenommene Forstpersonal darf in der Regel nicht der Gemeinde zugeteilt werden, in der es in den letzten fünf Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
  6. den einzelnen Forststationen werden bei der Erstzuteilung nicht mehr als zwei Absolventen desselben Ausbildungskurses zugeteilt.

Art. 5 (Unüberwindbare Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen)

(1) Der Direktor der Abteilung Forstwirtschaft beurteilt bei Versetzung oder Erstzuteilung eventuelle unüberwindbare Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen, welche die normale und ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes behindern können; dabei gibt er die Umstände an, welche zu diesen Schwierigkeiten führen können.

(2) Der Direktor der Abteilung Forstwirtschaft verfügt die Versetzung von Amts wegen nach Anhören der Betroffenen und des zuständigen Amtsdirektors, wenn unüberwindbare Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen aufgetreten sind, die sich negativ auf den Dienst auswirken; dabei gibt er die Umstände an, die zu den unüberwindbaren Schwierigkeiten geführt haben.

(3) Bei der Anhörung können sich die Betroffenen von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen.

Art. 6 (Soziale Gesichtspunkte)

(1) Die Rangordnung wird mit folgenden Kriterien erstellt:

  1. für die Betreuung jeder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die gemäß geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurde, und zwar auch zusätzlich zu den Punkten laut Buchstaben b), c), und d): 6 Punkte,
  2. für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter 4 Jahren: 4 Punkte,
  3. für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 4 und 14 Jahren: 3 Punkte,
  4. für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 14 und 18 Jahren: 2 Punkte,
  5. für jedes Jahr effektiven Dienstes: 1 Punkt.

(2) Bei Punktegleichheit wird der Bewerber mit mehr Punkten für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder vorgezogen.

(3) Bei weiterer Punktegleichheit wird jenem Bediensteten der Vorrang eingeräumt, der am Verfallsdatum für die Einreichung des Versetzungsgesuches in das höhere Berufsbild eingestuft ist.

(4) Innerhalb der einzelnen Berufsbilder zählt der Dienstrang.

(5) Innerhalb des Dienstranges zählt das Dienstalter.

(6) Bei weiterer Punktegleichheit zählt das Lebensalter.

Art. 7 (Versetzung von Amts wegen)

(1) Eine Versetzung von Amts wegen wird in folgenden Fällen vorgenommen:

  1. bei Auflassung der Stelle,
  2. bei der Ernennung zum Stationsleiter,
  3. bei Interessenkonflikt.

(2)2)

(3) In folgenden Fällen kann eine Versetzung von Amts wegen vorgenommen werden:

  1. bei vertikaler Mobilität,
  2. bei horizontaler Mobilität,
  3. bei unüberwindbaren Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen.

(4) Die für die Versetzung von Amts wegen geltende Außendienstregelung wird nur in den in Absatz 1 Buchstabe a) sowie Absatz 3 Buchstabe c) angeführten Fällen angewandt.

(5) Wegen dringender oder vorübergehender dienstlicher Erfordernisse kann eine zeitlich beschränkte Versetzung im Ausmaß von bis zu einem Jahr von Amts wegen vorgenommen werden, wenn damit für den Bediensteten keine höheren Kosten verbunden sind.

2)

Art. 7 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 10 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 4. Februar 2009, Nr. 6.

Art. 8 3)

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt wird.

3)

Ersetzt die Anlage 1 des D.LH. vom 30. Juni 1992, Nr. 23.

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