In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Jänner 1993, Nr. 41)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 33 "Berg- und Skiführerordnung"

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 9. März 1993, Nr. 11.

Art. 1 (Praktische Eignungsprüfung)

(1) Mit Dekret des zuständigen Landesrates wird nach Anhören der Landesberufskammer der Bergführer mindestens alle zwei Jahre die praktische Eignungsprüfung für die Zulassung zu den Grundkursen gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in der Folge als "Gesetz" bezeichnet, ausgeschrieben und die für die Abhaltung der Grundkurse nötige Mindestanzahl der Teilnehmer festgelegt. Zugelassen werden nur Kandidaten, die am ersten Tag der Eignungsprüfung volljährig sind.

(2) Die praktische Eignungsprüfung verfolgt den Zweck, die für den Besuch der Kurse erforderlichen Fähigkeiten des Kandidaten festzustellen. Insbesonders hat jeder Kandidat durch Vorlage eines Tourenberichtes über die letzten drei Jahre nachzuweisen, daß er Touren des VI. Schwierigkeitsgrades nach der Skala der Internationalen Vereinigung der Alpinistischen Verbände (U.I.A.A.) in Fels und besonders schwierige Routen in Steileis bzw. kombinierte Routen schafft und die verschiedenen Techniken des Skilaufs und des Skitourengehens in verschiedenartigem Gelände kennt und auszuführen imstande ist.

(3) Die Prüfungskommission gibt für jeden Kandidaten ein Gesamturteil über dessen Eignung zur Teilnahme an den Grundkursen ab, das sich auf die Teilbewertungen über die Prüfungen in Fels-, Eis- und Skialpinistik einschließlich Tourenbericht stützt. Das Gesamturteil kann nur unter der Voraussetzung positiv sein, daß alle Teilbewertungen ebenfalls positiv ausgefallen sind. Wird der Kandidat für geeignet erklärt, so wird er zu den Grundkursen zugelassen, andernfalls gibt die Kommission die Beurteilung "nicht zugelassen" ab.

(4) Die praktische Eignungsprüfung gilt nur für die unmittelbar darauffolgenden Grundkurse.

Art. 2 (Grund- und Aufstiegskurse)

(1) Die Grund- und Aufstiegskurse gliedern sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil und werden je nach Wahl des Kandidaten in italienischer oder in deutscher Sprache abgehalten.

(2) Die Grundkurse umfassen:

  1. einen Sportkletterkurs, der insgesamt sechs Tage dauert,
  2. einen Felsalpinistikkurs, der 14 Tage zuzüglich sechs Bewertungstagen dauert,
  3. einen Theorie- und Lawinenfachkurs, der 14 Tage zuzüglich zwei Bewertungstagen dauert,
  4. einen Eisfallkurs, der insgesamt drei Tage dauert,
  5. einen Skitechnikkurs, der insgesamt drei Tage dauert,
  6. einen Skialpinistikkurs, der 14 Tage zuzüglich sechs Bewertungstagen dauert,
  7. einen Kurs für die Rettung in Fels und Eis, der insgesamt fünf Tage dauert,
  8. einen Eisalpinistikkurs, der 14 Tage zuzüglich sechs Bewertungstagen dauert. 2)

(3) Die Kurse erstrecken sich über zwei Jahre. 3)

(4) Der Besuch eines Kurses kann nur dann aufgeschoben werden, wenn höhere Gewalt oder andere triftige Gründe vorliegen. Das Gesuch um Aufschub muss, versehen mit der entsprechenden Rechtfertigung, an das Landesamt für Tourismus gerichtet werden.4)

(5) Der gerechtfertigte Aufschub des Kursbesuches kann nur einmal erfolgen, und zwar bis zum nächsten Kurszyklus laut Absatz 2.4)

(6) Im Falle der negativen Bewertung am Ende eines Kurses kann der Kandidat beziehungsweise die Kandidatin die betreffende Prüfung nur einmal wiederholen, und zwar erst im nächstfolgenden Kurszyklus; auch wenn die Teilnahme an einem Kurs negativ bewertet wurde, ist eine Teilnahme am nächsten Kurs dennoch möglich.4)

2)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 6. Juli 2004, Nr. 22.
3)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 6. Juli 2004, Nr. 22, und durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 4. November 2009, Nr. 52.
4)
Die Absätze 4, 5 und 6 wurden angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 6. Juli 2004, Nr. 22.

Art. 2/bis (Sportkletterkurs)

(1) Zweck des Sportkletterkurses ist es, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer

  1. ihre Fähigkeiten im Sportklettern in Hallen und in Klettergärten verbessern,
  2. die einschlägigen Sicherungstechniken lernen,
  3. die Fähigkeit erlangen, diese Disziplin auf Kursen in Hallen und in Klettergärten zu vermitteln,
  4. die einschlägigen Ausrüstungsgegenstände und Materialien kennen lernen,
  5. das Einbohren von Routen in Klettergärten üben,
  6. das Schrauben von Routen in Hallen üben,
  7. mögliche Unfallgefahren in dieser Disziplin kennen lernen. 5)
5)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 6. Juli 2004, Nr. 22.

Art. 3 (Theorie- und Lawinenfachkurs)

(1) Der Theorie- und Lawinenfachkurs verfolgt folgende Ziele:

  1. die Schaffung des theoretischen Grundwissens und der möglichst praxisbezogenen Vertrautheit mit Schnee- und Lawinenkunde,
  2. die Überprüfung des praktischen Könnens im Tourenskilauf.

(2) Es werden auf folgenden Gebieten Vorlesungen und Übungen abgehalten:

  1. Tätigkeit des Bergführers als Führer und Lehrer: Methodik, Didaktik und Pädagogik,
  2. Wetterkunde, Gletscherkunde und Geologie,
  3. Schnee- und Lawinenkunde,
  4. Verhalten bei alpinen Gefahren; Erste Hilfe im Gebirge,
  5. Skitechnik mit Tourenskilauf,
  6. Rechte und Pflichten der Bergführer,
  7. Funkverkehr,
  8. Geschichte des Bergsteigens und des Führerwesens,
  9. Natur- und Umweltschutz.

Art. 4 (Felsalpinistikkurs)

(1) Der Felsalpinistikkurs dient dazu, die Klettertechniken zu verbessern und zu überprüfen, einschließlich des VI. Schwierigkeitsgrades, ein weiterer Zweck ist die Unterweisung in der Führung im Fels sowie in der Lehrtätigkeit bei Felskursen.

(2) Der praktische Teil des Kurses umfasst:

  1. praktische Unterweisung im Abhalten von Grundkursen im Felsklettern, Gehen im weglosen Gelände und auf Steigen, Klettern mit technischen Hilfsmitteln, Seilschaft in Aktion, Klettertechnik im freien Klettern, Gebrauch des Seiles,
  2. Führung von Personen in weglosem Gelände, auf Klettersteigen und Felsgelände, und zwar bis zum sechsten Schwierigkeitsgrad,
  3. behelfsmäßige Berg- und Flugrettung einschließlich Biwak. 6)

(3) Der theoretische Teil des Kurses umfaßt:

  1. Alpine Gefahren und Erste Hilfe,
  2. Ausrüstungs- und Materialkunde,
  3. Planung und Durchführung von Touren,
  4. Topographie und Orientierung im Gelände.
6)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 6. Juli 2004, Nr. 22.

Art. 4/bis (Eisfallkurs)

(1) Zweck des Eisfallkurses ist es, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer

  1. ihre Fähigkeiten im Eisfallklettern verbessern,
  2. die entsprechenden Sicherungstechniken lernen,
  3. das Führen von Gästen üben,
  4. die Fähigkeit beherrschen, diese Disziplin auf Kursen zu vermitteln,
  5. die einschlägigen Ausrüstungsgegenstände und Materialien kennen lernen,
  6. Mögliche Unfallgefahren in dieser Disziplin kennen lernen. 7)
7)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des D.LH. vom 6. Juli 2004, Nr. 22.

Art. 4/ter (Skitechnikkurs)

(1) Zweck des Skitechnikkurses ist es, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer

  1. ihre Skitechnik auf der Piste und außerhalb davon verbessern,
  2. den Gästen Tipps in Bezug auf Abfahrtstechnik im Tiefschnee geben können,
  3. einschlägige Übungen kennen lernen,
  4. die Präparierung von Tourenskiern beherrschen. 8)
8)
Art. 4/ter wurde eingefügt durch Art. 6 des D.LH. vom 6. Juli 2004, Nr. 22.

Art. 5 (Skialpinistikkurs)

(1) Zweck des Skialpinistikkurses ist die Schulung im Tourenskilauf unter hochalpinen Bedingungen sowie die Feststellung der Fähigkeit zum Führen und zum Lehren bei skialpinistischen Exkursionen.

(2) Der praktische Teil des Kurses umfaßt:

  1. Tourenskilauf,
  2. Gletschertouren,
  3. Winterbergsteigen,
  4. Führung von Gruppen,
  5. Topographie und Orientierung im Gelände,
  6. Planmäßige und behelfsmäßige Berg- und Flugrettung einschließlich Biwak,
  7. Praktische Schnee- und Lawinenkunde.

(3) Der theoretische Teil des Kurses umfaßt:

  1. Ausrüstungs- und Materialkunde,
  2. Planung und Durchführung von Touren,
  3. Topographie und Orientierung im Gelände.

Art. 5/bis (Kurs für die Rettung in Fels und Eis)

(1) Zweck des Rettungskurses in Fels und Eis ist es, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer

  1. alle Methoden der planmäßigen Bergrettung im Fels lernen,
  2. alle Methoden der planmäßigen Bergrettung im Eis lernen,
  3. eine planmäßige Flugrettung durchführen können,
  4. die Fähigkeit erwerben, Kurse für "Organisierte Bergrettung" abzuhalten. 9)
9)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des D.LH. vom 6. Juli 2004, Nr. 22.

Art. 6 (Eisalpinistikkurs)

(1) Der Eisalpinistikkurs dient der Vermittlung und Überprüfung des praktischen Könnens im Eis und im kombinierten Gelände. Es wird die Fähigkeit geprüft, auf Gletschern und im Eis zu führen sowie bei Eiskursen zu unterrichten.

(2) Der praktische Teil des Kurses umfaßt:

  1. Unterweisung bei Grundkursen, Verwendung von Seil, Pickel und Steigeisen,
  2. Führen von Personen in Seilschaften auf Eis und kombiniertem Gelände,
  3. planmäßige und behelfsmäßige Berg- und Flugrettung einschließlich Biwak,
  4. Topographie und Orientierung am Gletscher.

(3) Der theoretische Teil des Kurses umfaßt:

  1. Ausrüstungs- und Materialkunde,
  2. Planung und Durchführung von Touren,
  3. Topographie und Orientierung im Gelände.

Art. 7 (Aufstiegskurse)

(1) Der Aufstiegkurs hat eine Dauer von sieben Tagen zuzüglich drei Bewertungstagen. Das Programm besteht in der Wiederholung der wichtigsten Lehrinhalte der Grundkurse unter besonderer Berücksichtigung der Führung von Gästen und der Erteilung von Alpinunterricht. Zum Aufstiegskurs werden Bergführeranwärter zugelassen, die mindestens seit einem Jahr im Berufsverzeichnis eingetragen sind.10)

(2) Der praktische Teil des Aufstiegskurses umfasst Folgendes:

  1. Eignungsprüfung auf einer Skitour,
  2. Eignungsprüfung auf einer Eistour,
  3. Eignungsprüfung auf einer Klettertour,
  4. Kennenlernen des Canyoning. 11)

(3) Der theoretische Teil des Aufstiegskurses vermittelt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern

  1. die Kenntnis der verschiedenen Bergführerverbände,
  2. Kenntnisse und Techniken für die Persönlichkeitsbildung,
  3. verbesserte Kommunikationstechniken,
  4. die Kenntnis des geltenden Steuerrechts für Bergführer,
  5. Versicherungskenntnisse für Bergführer,
  6. die Kenntnis des einschlägigen Arbeitsmarktes und der Berufsaussichten für Bergführer,
  7. die Kenntnis der Gesundheits- und Unfallgefahren im Beruf. 11)
10)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 8 des D.LH. vom 6. Juli 2004, Nr. 22.
11)
Die Absätze 2 und 3 wurden angefügt durch Art. 9 des D.LH. vom 6. Juli 2004, Nr. 22.

Art. 8 (Beurteilung)

(1) Zum Abschluß eines jeden Grund- und Aufstiegskurses wird vom Kursleiter über jeden einzelnen Kandidaten ein Bericht über die kollegiale Beurteilung verfaßt, der sich vor allem auf die fachliche Eignung des Kandidaten zu beziehen hat und eine in Sechzigsteln ausgedrückte Gesamtbenotung einschließt. Die Beurteilung ist positiv, wenn die Gesamtbenotung mindestens 36/60 erreicht.

Art. 9 (Ausschreibung der Kurse)

(1) Die Grund- und Aufstiegskurse werden, sofern die Mindestanzahl der Teilnehmer gemäß Artikel 1 Absatz 1 erreicht wird, mit Dekret des zuständigen Landesrates ausgeschrieben, der nach Anhören der Berufskammer der Bergführer auch die Kursleiter, die Ausbilder und deren Ersatz ernennt sowie alle notwendigen Termine festlegt.

Art. 10 (Befähigungsprüfungen)

(1) Zur Befähigungsprüfung sind die Kandidaten zugelassen, die im Laufe des Jahres den Grundkurszyklus abgeschlossen haben, ebenso jene, die trotz Einreichung des Prüfungsgesuches wegen höherer Gewalt oder aus anderen triftigen Gründen nicht zur Prüfung antreten konnten, sowie jene Kandidaten, welche in den Beurteilungsberichten gemäß Artikel 8 Absatz 1 für geeignet erklärt worden sind, die Befähigungsprüfung aber nicht bestanden haben. Diese Regelung gilt analog für jene, die berechtigterweise die Bewertungstage nicht besuchen.

(2) Der Kandidat, der mit Erfolg die Grundkurse besucht, aber die Befähigungsprüfung nicht bestanden hat, kann diese ein einziges Mal in der darauffolgenden Session wiederholen und ist in diesem Falle vom erneuten Besuch der Grundkurse befreit.

(3) Die Prüfungen zielen vorzugsweise auf die Feststellung der theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Fächern ab, die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) angeführt sind. Die Prüfungskommission kann jedoch verfügen, daß der Kandidat in ihrer Gegenwart auch praktische Übungen vorführt.

(4) Die Prüfungskommission benotet getrennt die Beherrschung der Lehrinhalte der einzelnen Grundkurse seitens der Kandidaten. Der Kandidat besteht den jeweiligen Prüfungsteil, wenn er eine Note von mindestens 36/60 erreicht. Die in einem eigenen Prüfungszeugnis zu bestätigende fachliche Befähigung erhält der Kandidat, wenn die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile einschließlich jener am Abschluß der Grundkurse jeweils mindestens 36/60 erreicht.

Art. 11 (Fortbildungskurse)

(1) Die Fortbildungskurse umfassen praktische Übungen, theoretischen Unterricht und fachliche Fortbildung.

(2) Mit Dekret des zuständigen Landesrates werden jedes Jahr die Fortbildungskurse ausgeschrieben und nach Anhören der Berufskammer der Bergführer die Kursleiter, die Ausbilder und deren Ersatz ernannt.

(3) Der Kursleiter hat eine Anwesenheitsliste zu führen und nach Abschluß des Kurses ein Urteil darüber abzugeben, ob jeder Bergführer oder Bergführeranwärter aktiv am Kurs teilgenommen hat. Über die aktive Teilnahme stellt der Kursleiter eine Besuchsbestätigung aus.

Art. 12 (Spezialisierungskurse)

(1) Die Spezialisierungskurse werden nach Anhören der Berufskammer der Bergführer mit Dekret des zuständigen Landesrates ausgeschrieben, mit dem auch die Zulassungsvoraussetzungen, die Dauer, die Abwicklungsweise und die Programme der Kurse sowie die Kriterien und Inhalte der Prüfungen festgelegt und die Kursleiter, die Ausbilder sowie deren Ersatz ernannt werden.

Art. 13 (Gebühr für die Teilnahme an den beruflichen Aus- und Fortbildungskursen)

(1) Die Finanzierung der Kurse laut Artikel 8 des Gesetzes geht vollständig oder teilweise zu Lasten des Landeshaushalts. Die Landesregierung setzt das Ausmaß der Eigenleistung der Teilnehmenden fest; diese entrichten die entsprechende Quote direkt an den Träger der Ausbildung. Das Ausmaß der Eigenleistung darf je Kurswoche höchstens die Hälfte des für die Bergführerinnen und -führer geltenden Tagesmindesttarifs betragen.12)

12)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 10 des D.LH. vom 6. Juli 2004, Nr. 22.

Art. 14 (Gesuche um Zulassung zur praktischen Eignungsprüfung, zu den beruflichen Aus- und Fortbildungskursen sowie zur Abschlußprüfung)

(1) Die Gesuche um Zulassung zur praktischen Eignungsprüfung, zu den beruflichen Aus- und Fortbildungskursen sowie zur Abschlußprüfung sind innerhalb der in den entsprechenden Ausschreibungsdekreten festgelegten Fristen an das zuständige Landesamt zu richten.

(2) Dem Gesuch um Zulassung zur praktischen Eignungsprüfung, zu den Grundkursen und zur Abschlussprüfung, welches die Angabe des Geburtsdatums und des Wohnsitzes beinhalten muss, müssen beiliegen:

  1. ärztliches Zeugnis über die psychische und physische Eignung, ausgestellt von der Sanitätseinheit der Wohnsitzgemeinde,
  2. Tourenbericht. 13)

(3) Dem Gesuch um Zulassung zum Aufstiegskurs, welches die Angabe des Geburtsdatums und des Wohnsitzes beinhalten muss, müssen beiliegen:

  1. ärztliches Zeugnis über die psychische und physische Eignung, ausgestellt von der Sanitätseinheit der Wohnsitzgemeinde,
  2. Bestätigung über die Eintragung im Berufsverzeichnis der Bergführeranwärter. 13)

(4) Dem Gesuch um Zulassung zum Fortbildungskurs, welches die Angabe des Geburtsdatums und des Wohnsitzes beinhalten muss, müssen beiliegen:

  1. ärztliches Zeugnis über die psychische und physische Eignung, ausgestellt von der Sanitätseinheit der Wohnsitzgemeinde,
  2. Bestätigung über die Position im Berufsverzeichnis der Bergführer oder Bergführeranwärter. 13)
13)
Die Absätze 2, 3 und 4 wurden ersetzt durch Art. 11 des D.LH. vom 6. Juli 2004, Nr. 22.

Art. 15 (Berufsverzeichnis)

(1) Bei der Landesberufskammer der Bergführer ist das Berufsverzeichnis der Bergführer und der Bergführeranwärter gemäß Artikel 4 des Gesetzes eingerichtet. Das Verzeichnis ist in zwei Sektionen eingeteilt: eine für die Bergführer und eine für die Bergführeranwärter.

(2) Für jede eingetragene Person müssen im Verzeichnis, außer der fortlaufenden Nummer, jeweils der Vor- und Zuname angeführt werden sowie Geburtsdatum und Geburtsort, Wohnsitz, Anschrift, Steuernummer, Eintragungsdatum, Daten der Haftpflicht- und Unfallversicherung, Datum der Ausstellung, der Erneuerung oder des allfälligen Entzuges des Erkennungsausweises, Datum der Streichung aus dem Verzeichnis oder der Übertragung in ein anderes Berufsverzeichnis sowie, in Fällen von zeitweiser Aufnahme, Herkunftsverzeichnis und die Alpinschule, in welcher der Bergführer oder -anwärter beschäftigt ist.

(3) Allfällige Änderungen dieser Angaben sind innerhalb von 30 Tagen der Landesberufskammer der Bergführer seitens des Eingetragenen zu melden.

Art. 16 (Eintragung in das Berufsverzeichnis der Bergführer und Bergführeranwärter)

(1) Nach bestandener Prüfung gemäß Artikel 8 des Gesetzes bzw. nach erfolgreichem Besuch des Aufstiegskurses hat der Kandidat zwecks Eintragung in das Berufsverzeichnis ein Gesuch an die Landesberufskammer der Bergführer zu richten und folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Staatsbürgerschaftsnachweis, Wohnsitzbescheinigung, Bescheinigung über den Besitz der bürgerlichen Rechte oder eine entsprechend beglaubigte Ersatzerklärung,
  2. Abschlußzeugnis der Mittelschule,
  3. ärztliches Zeugnis über die psychische und physische Eignung, ausgestellt von der Sanitätseinheit der Wohnsitzgemeinde,
  4. Prüfungszeugnis laut Artikel 8 des Gesetzes bzw. Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Aufstiegskurses,
  5. beglaubigte Kopie der Polizze für Haftpflicht- und Unfallversicherung oder gleichwertige Unterlagen,
  6. zwei auf der Rückseite unterschriebene und beglaubigte Lichtbilder im Paßbildformat.

(2) Das Gesuch um Übertragung der Eintragung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes bzw. um zeitweise Aufnahme im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes ist an die Landesberufskammer der Bergführer zu richten und mit folgenden Beilagen zu versehen:

  1. Bestätigung - oder beglaubigte Ersatzerklärung - über den Wohnsitz oder das Domizil oder den ständigen Aufenthalt in der Provinz Bozen bzw. Erklärung einer Alpinschule mit Sitz in der Provinz Bozen über den erteilten Lehrauftrag,
  2. Bestätigung über die Eintragung im Berufsverzeichnis der Herkunftsregion oder -provinz, aus welcher auch der letzte Besuch des Fortbildungskurses hervorgeht.

Art. 17 (Amtliches Abzeichen)

(1) Das amtliche Abzeichen des Berg- und Skiführers bzw. des Berg- und Skiführeranwärters muß dem unten wiedergegebenen Abzeichen entsprechen:

 

(2) Das Abzeichen ist aus Metall und kreisförmig. Es hat die Inschriften "Berg- und Skiführer", "guida alpina - sciatore", bzw. "Berg- und Skiführer Anw.", "aspirante guida alpina - sciatore" sowie "L. Berufskammer Südtirol - Collegio prov.le Alto Adige", die Farbe ist grauschwarz mit blauem Hintergrund.

Art. 18 (Erkennungsausweis)

(1) Der Erkennungsausweis wird von der Landesberufskammer der Bergführer ausgestellt und enthält ein Lichtbild, die Personaldaten und die Qualifikation des Inhabers, die laufende Nummer im Berufsverzeichnis, das Ausstellungsdatum sowie Anmerkungen über die Erneuerung des Ausweises und das Datum allfälliger Spezialisierungen.

(2) Bei zeitweiser Aufnahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes wird der Erkennungsausweis laut Absatz 1 ausgestellt, enthält aber zusätzlich die Angaben über das Herkunftsberufsverzeichnis, die Alpinschule, bei welcher der Ausweisinhaber beschäftigt ist, und das Verfallsdatum der zeitweisen Aufnahme.

Art. 19 (Ausrüstung)

(1) Alle Berg- und Skiführeranwärter sowie alle Berg- und Skiführer sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Berufes eine einwandfreie Ausrüstung bei sich zu führen, die auf jeden Fall geeignet ist, die Sicherheit der Gäste zu gewährleisten.

Art. 20 (Rechte und Pflichten der Berg- und Skiführer und der Berg- und Skiführeranwärter)

(1) Die Berg- und Skiführer sowie die Berg- und Skiführeranwärter haben ihre Tätigkeit unter Beachtung der Berufspflichten auszuüben.

(2) Insbesondere müssen sie auf eigene Verantwortung entscheiden, wann der Gebrauch des Seiles notwendig ist. Sie haben die Höchstzahl der zu führenden Personen so festzusetzen, daß deren Sicherheit gewährleistet ist; dabei haben sie die Dauer, die Schwierigkeit und die Art der geplanten Touren zu berücksichtigen, weiters die Wetterlage und die jahreszeitlichen Bedingungen und schließlich die Leistungsfähigkeit der Teilnehmer.

(3) Berg- und Skiführer sowie Berg- und Skiführeranwärter haben das Recht, ihren Gästen im Interesse der Sicherheit Anordnungen zu erteilen; die Anordnungen sind zu befolgen. Werden sie nicht befolgt, so sind die Berg- und Skiführer sowie die Berg- und Skiführeranwärter berechtigt, die Tour abzubrechen; dabei haben sie Anspruch auf das volle Entgelt.

(4) Wird die Tour wegen Einwirkens höherer Gewalt oder wegen Verschuldens eines Gastes abgebrochen, steht den Führern das volle Entgelt zu, das für die geplante Tour vereinbart worden ist.

(5) Berg- und Skiführer sowie Berg- und Skiführeranwärter haben stets den Erkennungsausweis bei sich zu führen, damit sie sich auf Verlangen ausweisen können; sie sind nicht verpflichtet, Ausrüstung oder Gepäck der zu führenden oder zu begleitenden Personen zu tragen.

Art. 21 (Alpinschulen)  

(1) Als Tätigkeit der Alpinschulen gilt jedes koordinierte Zusammenwirken mehrerer Bergführer und Bergführeranwärter zwecks Ausübung ihres Berufs, ausgenommen die Anwerbung der Gäste.

(2) Die berufliche Tätigkeit der Bergführer, der Bergführeranwärter und der Alpinschulen umfaßt auch die Leistung und die Organisation aller ergänzenden Dienste für die eigene Kundschaft, wie die Beförderung der Gäste, den Verleih von Ausrüstungsgegenständen und ähnlichem, sofern diese Dienstleistung der Haupttätigkeit strikt untergeordnet bleibt.

(3) Die Beziehung der Alpinschule muß sich von jener der anderen bewilligten Alpinschulen klar unterscheiden und das Wort "Alpinschule" enthalten. Die in einer Alpinschule mitarbeitenden Bergführer dürfen gleichzeitig keiner anderen Alpinschule angehören.

(4) Die Erteilung oder Ernennung der Bewilligung für die Führung einer Alpinschule erfolgt nach den im Artikel 16 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, enthaltenen Kriterien. Beim zuständigen Landesamt müssen innerhalb 31. Oktober für die nachfolgenden drei Jahre folgende Unterlagen eingereicht werden:

  1. beglaubigte Kopie der Satzung der Alpinschule und Verpflichtserklärung der verantwortlichen und mitarbeitenden Bergführer bzw. Bergführeranwärter,
  2. die Bezeichnung der Alpinschule,
  3. Angabe des gewünschten Zuständigkeitsgebietes,
  4. Angabe des Alpinschulsitzes und etwaiger Alpinschulbüros,
  5. Bericht über die verfügbare Ausrüstung und Einrichtung im Sitz,
  6. Entwurf des Tätigkeitsprogramms,
  7. maßstabgerechte Kopie allfälliger Embleme oder Abzeichen der Alpinschule.

Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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