In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 19/04/2016

d) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. Jänner 1993, Nr. 11)
Genehmigung der Durchführungsverordnung zu den Artikeln 14 und 15 des Landesgesetzes vom 8. August 1991, Nr. 23 "Verwirklichung des Rechtes auf Bildung für Hochschüler"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. März 1993, Nr. 10.

I. KAPITEL
Beiträge an Studentenorganisationen und für kulturelle Initiativen (Artikel 14)

Art. 1 (Maßnahmen)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung kann Studentenorgansationen Beiträge bis zu 90 Prozent der anerkannten Kosten gewähren, und zwar für:

  • a)  den ordentlichen Verwaltungsbetrieb einschließlich der Personalkosten und eventueller Spesen für die Miete der Räumlichkeiten für den Hauptsitz in Südtirol und für die Außenstellen in den jeweiligen Studienorten, sofern sich dort eine angemessene Anzahl von Studierenden mit Wohnsitz in Südtirol befindet,
  • b)  Investitionen, die für die Funktionsfähigkeit des Hauptsitzes und der Außenstellen, die die Voraussetzungen laut Buchstabe a) haben, erforderlich sind.

(2) Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Beiträge haben Studentenorganisationen, die

  • a)  in Südtirol ihren Sitz haben,
  • b)  die Interessen der Hochschüler vertreten, indem sie materiellen und schulischen Beistand oder kulturelle oder Bildungsveranstaltungen anbieten,
  • c)  eine geeignete Organisations- und Verwaltungsstruktur haben, damit di Kontinuität der Leistungen für die Hochschüler gewährleistet ist,
  • d)  keine Gewinnabsicht haben.

(3) Die Landesregierung kann Organisationen laut Absatz 2 sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen mit Sitz in Italien oder in Ländern des deutschen Kulturraumes, die in Südtirol oder an den jeweiligen Studienorten vorwiegend für Studierende mit Wohnsitz in Südtirol Initiativen und Veranstaltungen kultureller Natur organisieren und durchführen, Beiträge bis zu 70 Prozent der anerkannten Kosten gewähren.

(4) Beiträge für Initiativen und Veranstaltungen gemäß Absatz 3 können gewährt werden, wenn

  • a)  bei Kursen und Seminaren wenigstens 50 Prozent der Teilnehmer Studierende mit Wohnsitz in Südtirol sind,
  • b)  bei Vorträgen, Diskussionen und anderen gelegentlichen kulturellen Vorhaben das Thema vom Leitungsgremium festgelegt wird und die Programmpunkte Südtirol betreffen.
massimeBeschluss Nr. 4396 vom 25.11.2002 - Kriterien und Modalitäten für die Förderung von Studentenorganisationen sowie für kulturelle Initiativen

Art. 2 (Einreichungstermin und erforderliche Unterlagen)

(1) Die Anträge auf Beitragszuweisung sind bis zum 30. Jänner jeden Jahres beim Landesamt für Fürsorge im Schul- und Hochschulbereich einzureichen.

Anträge, die nach dem 30. Jänner eingereicht werden, können in dem von Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Rahmen berücksichtigt werden.

(2) Den Anträgen auf Beitragszuweisung gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • a)  die Beschreibung der geplanten Tätigkeiten, getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen,
  • b)  der Kostenvoranschlag, getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen,
  • c)  der Finanzierungsplan, getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen,
  • d)  der Bericht über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Tätigkeiten sowie über die Verwendung der im abgelaufenen Jahr erhaltenen Mittel, und zwar getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen.

(3) Den Anträgen auf Beitragszuweisung gemäß Artikel 1 Absatz 3 sind folgende Unterlagen beilegen:

  • a)  der Tätigkeitsplan,
  • b)  der Kostenvoranschlag,
  • c)  der Finanzierungsplan,
  • d)  der Bericht über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Tätigkeiten sowie über die Verwendung der im abgelaufenen Jahr erhaltenen Mittel,
  • e)  eine Beschreibung der Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4.

(4) Bezieht sich der Beitrag auf das erste Tätigkeitsjahr oder hat die Einrichtung im vorangegangenen Jahr keinen Beitrag erhalten, so braucht die in den Absätzen 2 und 3 unter Buchstabe d) genannte Unterlage nicht beigelegt zu werden.

(5) Die antragstellenden Einrichtungen sind verpflichtet, allfällige zusätzliche Unterlagen, die von der Landesverwaltung angefordert werden, innerhalb der festgelegten Fristen vorzulegen.

Art. 3 (Zuweisung und Auszahlung der Beiträge)

(1) Die Landesregierung weist die Beiträge unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der Prioritäten zu, die im Jahresplan gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 8. August 1991, Nr. 23, vorgesehen sind.

(2) Allfällige Anträge, die nach dem 30. Jänner eingereicht werden, können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Hochschulbeirat ein positives Gutachten abgibt und wenn nach Erledigung der rechtzeitig eingereichten und angenommenen Anträge genügend Mittel bleiben.

(3) Die Auszahlung der Beiträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 3 erfolgt in einmaliger Zahlung oder in Raten, und zwar gegen Vorlage von originalen Buchungsbelegen.

(4) Die Auszahlung der Investitionsbeiträge gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgt gegen Vorlage von originalen Buchungsbelegen in der Höhe der Finanzierung und bei Bauarbeiten gegen Vorlage von originalen Buchungsbelegen oder von Unterlagen über den Baufortschritt oder den Abschluß der Arbeiten.

II. KAPITEL
Sondermaßnahmen zugunsten behinderter Studierender (Artikel 15)

Art. 4 (Maßnahmen)

(1) Um behinderten Studierenden zu ihrem Recht auf Bildung zu verhelfen, kann die Landesverwaltung auf entsprechenden mit Belegen versehenem Antrag hin Maßnahmen folgender Art verfügen:

  • a)  die Vergütung der Kosten für die Begleitung und Betreuung von der Wohnung oder vom Sozialzentrum zum Universitätssitz und umgekehrt, und zwar nach den Kriterien, die im II. Titel des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, vorgesehen sind und nach den einschlägigen für die Landesbediensteten geltenden Bestimmungen,
  • b)  die Bereitstellung von Betreuern zu dem unter Buchstabe a) genannten Zweck. Diese Bereitstellung darf nur innerhalb der Region und beschränkt auf den Zeitraum der Vorlesungen erfolgen,
  • c)  Finanzierung eines Hausbetreuungsdienstes, der von öffentlichen oder privaten Einrichtungen am Studienort angeboten wird, wenn eine Betreuung im Sinne der Buchstaben a) und b) nicht möglich ist,
  • d)  Einführung von Sonderbeförderungsdiensten gemäß Artikel 14 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, wenn die Studierenden universitäre Einrichtungen in der Region Trentino-Südtirol oder im österreichischen Bundesland Tirol besuchen,
  • e)  Reisespesenvergütung gemäß Artikel 14 Absatz 4 des L.G. Nr. 20/1983, ersetzt durch Artikel 11 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 56, für Studierende, die nicht den Sonderbeförderungsdienst in Anspruch nehmen können,
  • f)  Vergütung der Auslagen für den Ankauf von passenden Lernmitteln, die der Hochschüler für das Studium braucht,
  • g)  weitere Dienste, die für die Überwindung der Behinderung geeignet sind.

(2) Die Anträge auf Leistungen gemäß Absatz 1 werden aufgrund eines positiven Gutachtens des zuständigen Landesrates und unter Berücksichtigung der Zielsetzung und Prioritäten, die im Jahresplan gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 8. August 1991, Nr 23, vorgesehen sind, angenommen.

Die Leistungen sind für bedürftige Hochschüler kostenlos; für Antragsteller, deren Einkommen über dem Zweifachen der Beträge liegt, die für die Schulfürsorge festgelegt sind, ist eine Spesenbeteiligung vorgesehen. Abgesehen von Artikel 1 Absatz 5 des L.G. Nr. 20/1983, ersetzt durch Artikel 5 des Landesgesetzes vom 7. November 1988, Nr. 42, lastet der zuständige Landesrat einen Teil der jeweiligen Ausgaben dem Antragsteller an, wobei die finanzielle Lage des Antragstellers und seiner Eltern berücksichtigt wird.

(3) Zur Durchführung von Maßnahmen laut Absatz 1, bei denen eine unverzügliche Zahlung unerläßlich ist, kann für die Zweckbindung der Ausgaben und die entsprechende Auszahlung das Verfahren angewandt werden, das in Artikel 56 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, vorgesehen ist.

Art. 5 (Einreichungstermin und erforderliche Unterlagen)

(1) Anträge auf Leistung gemäß Artikel 4 müssen bis zum 15. Juni jeden Jahres beim Amt für Fürsorge im Schul- und Hochschulbereich eingereicht werden.

Anträge, die nach Verfall dieses Termins eingereicht werden, können berücksichtigt werden, wenn genügend Mittel verfügbar sind.

(2) Den Anträgen auf Beitragszuweisung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • a)  Beschreibung der beantragten Leistung,
  • b)  Kostenvoranschlag,
  • c)  Nachweis der Behinderung, einschließlich der ärztlichen Bescheinigung,
  • d)  Nachweis des Einkommens und des Vermögens nach den einschlägigen Kriterien für die Schulfürsorge.

(3) Die Antragsteller sind verpflichtet, allfällige zusätzliche Unterlagen, die von der Landesverwaltung angefordert werden, innerhalb der festgelegten Fristen vorzulegen.

Art. 6 (Übergangsbestimmung)

(1) In erster Anwendung können die Anträge auf Beitragszuweisung gemäß Artikel 2 innerhalb 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol beim Landesamt für Fürsorge im Schul- und Hochschulbereich eingereicht werden.

Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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