(1) Um behinderten Studierenden zu ihrem Recht auf Bildung zu verhelfen, kann die Landesverwaltung auf entsprechenden mit Belegen versehenem Antrag hin Maßnahmen folgender Art verfügen:
- a) die Vergütung der Kosten für die Begleitung und Betreuung von der Wohnung oder vom Sozialzentrum zum Universitätssitz und umgekehrt, und zwar nach den Kriterien, die im II. Titel des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, vorgesehen sind und nach den einschlägigen für die Landesbediensteten geltenden Bestimmungen,
- b) die Bereitstellung von Betreuern zu dem unter Buchstabe a) genannten Zweck. Diese Bereitstellung darf nur innerhalb der Region und beschränkt auf den Zeitraum der Vorlesungen erfolgen,
- c) Finanzierung eines Hausbetreuungsdienstes, der von öffentlichen oder privaten Einrichtungen am Studienort angeboten wird, wenn eine Betreuung im Sinne der Buchstaben a) und b) nicht möglich ist,
- d) Einführung von Sonderbeförderungsdiensten gemäß Artikel 14 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, wenn die Studierenden universitäre Einrichtungen in der Region Trentino-Südtirol oder im österreichischen Bundesland Tirol besuchen,
- e) Reisespesenvergütung gemäß Artikel 14 Absatz 4 des L.G. Nr. 20/1983, ersetzt durch Artikel 11 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 56, für Studierende, die nicht den Sonderbeförderungsdienst in Anspruch nehmen können,
- f) Vergütung der Auslagen für den Ankauf von passenden Lernmitteln, die der Hochschüler für das Studium braucht,
- g) weitere Dienste, die für die Überwindung der Behinderung geeignet sind.
(2) Die Anträge auf Leistungen gemäß Absatz 1 werden aufgrund eines positiven Gutachtens des zuständigen Landesrates und unter Berücksichtigung der Zielsetzung und Prioritäten, die im Jahresplan gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 8. August 1991, Nr 23, vorgesehen sind, angenommen.
Die Leistungen sind für bedürftige Hochschüler kostenlos; für Antragsteller, deren Einkommen über dem Zweifachen der Beträge liegt, die für die Schulfürsorge festgelegt sind, ist eine Spesenbeteiligung vorgesehen. Abgesehen von Artikel 1 Absatz 5 des L.G. Nr. 20/1983, ersetzt durch Artikel 5 des Landesgesetzes vom 7. November 1988, Nr. 42, lastet der zuständige Landesrat einen Teil der jeweiligen Ausgaben dem Antragsteller an, wobei die finanzielle Lage des Antragstellers und seiner Eltern berücksichtigt wird.
(3) Zur Durchführung von Maßnahmen laut Absatz 1, bei denen eine unverzügliche Zahlung unerläßlich ist, kann für die Zweckbindung der Ausgaben und die entsprechende Auszahlung das Verfahren angewandt werden, das in Artikel 56 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, vorgesehen ist.