Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juli 1978, Nr. 33.
(1) Wenn im Zeitraum zwischen der Gewährung des Beitrages und dem Abschluß von Bodenverbesserungsarbeiten, für welche die vom Landesgesetz vom 15. September 1973, Nr. 53, oder vom Regionalgesetz vom 8. Februar 1956, Nr. 4, vorgesehenen Beiträge gewährt wurden, sich Kostensteigerungen von mehr als 10% der genehmigten Ausgabe ergeben, kann für den die genannten 10% übersteigenden Betrag ein Ergänzungsbeitrag gewährt werden; er bedarf der vorherigen Überprüfung der Kostensteigerung durch den Beamten, der damit beauftragt ist, festzustellen, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt sind.