Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juli 1978, Nr. 33.
(1) Der im vorhergehenden Artikel vorgesehene Höchstbeitrag von 50% für Betriebsbauten wird für den Wiederaufbau und für die Instandsetzung von Betriebsbauten, die durch Unwetter, Hochwasser, Lawinen oder Murbrüche zerstört oder beschädigt worden sind, auf 70% erhöht.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Betriebsbauten gehören auch die Almhütten und die dort liegenden Städel.
(3) Die von den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Beiträge können - für Zwecke, für die sie vorgesehen sind - auch Gemeinden, Eigenverwaltungen von mit Gemeinnutzungsrechten belasteten Gütern, Genossenschaften, Konsortien, anderen Vereinigungen und Privatpersonen, die Eigentümer oder Pächter sind, gewährt werden.