(1) Innerhalb des Datums laut Artikel 10 Absatz 2 wird weiters die Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Präsidenten des Regionalausschusses getroffen, in welcher nachstehendes festgelegt wird:
(2) Beim Abschluß der Vereinbarung werden weiters die Modalitäten zur Anwendung des Artikels 9 gemeinsam überprüft.
(3) Sollte die Vereinbarung laut Absatz 1 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist getroffen werden, so finden die in den geltenden Rechtsvorschriften auf dem Sachgebiet der Delegierung von staatlichen Befugnissen an die Region vorgesehenen Bestimmungen Anwendung.10)