Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G.Bl. vom 22. April 1992, Nr. 94; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20, veröffentlicht.
(1) Der in den Zuständigkeitsbereichen der Region und der autonomen Provinzen auszuübende Freiwilligendienst und die entsprechenden Einrichtungen werden unter Wahrung der in diesen Bereichen bestehenden Grenzen mit Regional- oder Landesgesetz geregelt.
(2) Die von der Region und den autonomen Provinzen anerkannten Vereinigungen werden auch hinsichtlich der Anwendung der Artikel 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 11. August 1991, Nr. 266, von Rechts wegen in die Register der freiwilligen Vereinigungen eingetragen.