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In vigore al: 19/04/2016

50) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 2651)
Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für Trentino-Südtirol in bezug auf den Gebrauch der deutschen Unterrichtssprache am Bozner Konservatorium

1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G.Bl. vom 22. April 1992, Nr. 94; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20, veröffentlicht.

Art. 1  delibera sentenza

(1) Am Bozner Konservatorium wird der Unterricht in den in der beigelegten Tabelle angeführten Fächern in italienischer und in deutscher Sprache in Klassen erteilt, die jährlich auf der Grundlage der Anträge der Schüler oder der Eltern gebildet werden, falls die Schüler das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Der Unterricht in den Fächern, die sich von jenen nach Absatz 1 unterscheiden, wird von Lehrpersonen erteilt, die imstande sind, die italienische und die deutsche Sprache in dem für das betreffende Lehrfach erforderlichen Ausmaß zu gebrauchen.

(3) Sollten Wettbewerbsklassen für neue Unterrichtsfächer eingeführt werden, kann die Einfügung irgendeines dieser Fächer in die beigelegte Tabelle mit Dekret des Ministers für den öffentlichen Unterricht im Einvernehmen mit der autonomen Provinz verfügt werden.

massimeBeschluss Nr. 2496 vom 14.07.2008 - Musikkonservatorium “Claudio Monteverdi" - Abänderung des Statuts

Art. 2

(1) Zu den Lehrstühlen für den Unterricht der Fächer nach Artikel 1 Absatz 1 sind jeweils Lehrpersonen italienischer und deutscher Muttersprache zugelassen, und zwar aufgrund von Versetzungen oder, was die Bewerber deutscher Muttersprache anbelangt, mittels getrennter Wettbewerbe und auf getrennten Rangordnungen für die Erteilung von Lehraufträgen.

(2) Sollte es nicht möglich sein, im Sinne des Absatzes 1 vorzugehen, wird der Unterricht von Lehrvertretern auf Zeit erteilt, wobei jene den Vorrang haben, die auch in Abweichung vom Artikel 1 Absatz 1 die Kenntnis der zwei Sprachen nachweisen können.

(3) Für die Lehrpersonen nach Artikel 1 Absatz 2 wird die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache in dem im selben Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Umfang und in den in diesem Artikel Absatz 4 und 5 vorgesehenen Fällen anhand eines Kolloquiums durch eine aus vier Mitgliedern bestehende Kommission festgestellt; diese wird vom Minister für den öffentlichen Unterricht ernannt und besteht aus dem Direktor des Konservatoriums, der darin den Vorsitz führt, aus dem Vizedirektor und aus zwei auch beauftragten Direktoren oder planmäßigen Lehrpersonen eines anderen Konservatoriums oder aus Fachleuten der jeweiligen Musikfächer, von denen einer von der autonomen Provinz Bozen bestellt wird.

(4) Für die Lehrpersonen, die den Rechtstitel zur Ernennung in den Stellenplan infolge von Wettbewerbsverfahren besitzen und die Zuweisung an das Bozner Konservatorium beantragen und für die in den Stellenplan eingefügten Lehrpersonen, die an das genannte Konservatorium versetzt zu werden wünschen, erfolgt das Kolloquium nach Absatz 3 gemäß einem mit Verordnung festzusetzenden Verfahren bevor der Bestimmungsort zugewiesen wird. Durch einen innerhalb von zehn Tagen nach der Aufforderung zur Ablegung des genannten Kolloquiums vorzulegenden Antrag kann die Lehrperson darum ansuchen, das Kolloquium innerhalb des ersten Schuljahres ablegen zu dürfen, für welches sie die Ernennung oder die Versetzung in das Bozner Konservatorium erhält und innerhalb der Frist für die Einreichung der Gesuche um Versetzung für das nachfolgende Jahr; in diesem Fall kann die genannte Lehrperson während des Schuljahres beim Bozner Konservatorium für den Unterricht anderer Lehrfächer in italienischer Sprache eingesetzt werden, oder auf Antrag bei anderen Konservatorien. Bei Nichtbestehen des Kolloquiums wird die genannte Lehrperson für das nachfolgende Schuljahr von Amts wegen in ein anderes Konservatorium versetzt.

(5) Lehrer mit Jahresauftrag müssen das Kolloquium nach Absatz 3 innerhalb des Unterrichtsjahres beim Konservatorium ablegen. Bei Nichtbestehen des Kolloquiums können ihnen, solange die Rangordnung gültig ist, keine weiteren Jahresaufträge am Bozner Konservatorium erteilt werden und sofern sie in der Zwischenzeit das Kolloquium nicht bestanden haben sollten, auch nicht für die nachfolgenden Rangordnungen ein Anspruch auf Lehraufträge eingeräumt werden.

(6) Der Verwaltungsrat kann Initiativen ergreifen, um die Lehrpersonen darin zu unterstützen, sich im Rahmen des Erforderlichen Kenntnisse der italienischen und deutschen Sprache anzueignen.

(7) Die Feststellung der Sprachkenntnisse nach Absatz 3 wird nicht von den Lehrpersonen verlangt, die bei Inkrafttreten dieses Dekretes beim Bozner Konservatorium im Dienst stehen.

(8) Die der ladinischen Sprachgruppe angehörenden italienischen Staatsbürger können zu allen Lehrstühlen nach Absatz 1 zugelassen werden, sofern sie eine angemessene Kenntnis der Unterrichtssprache besitzen.

Art. 3

(1) Für die Lehrfächer nach Artikel 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 116 erteilt der Direktor, bei Fehlen planmäßiger Lehrpersonen, Jahresaufträge auf der Grundlage interner Rangordnungen, die gemäß den in der Ministerialverordnung über die Erteilung der Lehraufträge an den Konservatorien vorgesehenen Bestimmungen erstellt sind.

(2) Die Maßnahme, mit welcher die Lehrgänge nach Artikel 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 116 eingeführt werden, bestimmt zudem, ob die in denselben Lehrgängen angebotenen Lehrfächer in die im Artikel 1 Absatz 1 dieses Dekretes vorgesehene Tabelle eingefügt werden. Für diese Zwecke wird das Lehrfach " Lied und Oratorium" als den lokalen Traditionen entsprechend betrachtet.

Art. 4  delibera sentenza

(1) Der Vizedirektor des Konservatoriums muß eine Lehrperson sein, deren Muttersprache sich von jener des Direktors unterscheidet.

(2) Am Bozner Konservatorium arbeiten zwei Lehrpersonen verschiedener Muttersprache als Bibliothekare. Der Dienstplan dieses Personals stimmt mit jenem des Verwaltungspersonals des Konservatoriums überein.

(3) Für die Ausübung der Funktionen als Direktor am Bozner Konservatorium ist die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache erforderlich. Sie wird nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 vorgesehenen Verfahren oder mittels einer Prüfung festgestellt, die vor einer Kommission abzulegen ist, in welcher ein vom Präsidenten der Bozner Sektion des regionalen Verwaltungsgerichtes bestellter Richter den Vorsitz führt und dem auch der Hauptschulamtsleiter und der Schulamtsleiter für die deutsche Schule angehören.

(4) Die Feststellung der Sprachkenntnisse nach Absatz 3 erfolgt vor der Ernennung, der Versetzung oder der Auftragserteilung. Das diesbezügliche Verfahren wird in einer entsprechenden Verordnung festgelegt.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 132 del 04.05.2009 - Docenti bibliotecari del conservatorio musicale di Bolzano - orario di servizio pari a quello previsto per il personale amministrativo del conservatorio - ritenuta disparità di trattamento rispetto ai docenti bibliotecari degli altri conservatori nazionali

Art. 5

(1) Der Verwaltungsrat des Konservatoriums setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und aus:

  1. dem Direktor des Instituts,
  2. zwei vom Lehrerkollegium bestellten Lehrpersonen des Instituts, von denen eine der italienischen und die andere der deutschen Sprachgruppe angehört,
  3. einem von der Landesregierung bestellten Vertreter der Provinz Bozen,
  4. einem Vertreter des Ministeriums für den öffentlichen Unterricht.

(2) Eine beim Konservatorium im Dienst stehende und vom Lehrerkollegium bestellte, im Stellenplan eingestufte Lehrperson ladinischer Muttersprache gehört dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme an.

(3) Bei Stimmengleichheit innerhalb des Verwaltungsrates ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

(4) Das Rechnungsprüferkollegium setzt sich aus einem Vertreter des Schatzministeriums, der darin den Vorsitz führt, einem Vertreter des Ministeriums für den öffentlichen Unterricht und einem Vertreter der autonomen Provinz Bozen zusammen, der vom Landeshauptmann namhaft gemacht wird.

(5) Die Beiträge des Staates und der autonomen Provinz für die mit der Tätigkeit des Konservatoriums zusammenhängenden Ausgaben werden im Haushalt des Konservatoriums eingetragen.

Art. 6

(1) Unbeschadet der für alle Musikkonservatorien festgelegten Zeitpunkte für den Anfang und das Ende des Schuljahres für die Zwecke der Maßnahmen betreffend die dienstrechtliche Stellung des leitenden Personals und des Lehrpersonals legt das Ministerium für den öffentlichen Unterricht im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann den Schulkalender für das Bozner Konservatorium fest. Falls es zu keinem Einvernehmen kommt, wird der genannte Kalender von der staatlichen Regierung der Republik festgelegt.

(2) Der Kalender nach Absatz 1 legt die Zeitpunkte für den Anfang und das Ende der Unterrichtstätigkeit, die Unterbrechungen des Unterrichts im Laufe des Schuljahres, die Unterteilung des Schuljahres in bezug auf die Notenkonferenzen und das Datum der Prüfungen fest.

Art. 7

(1) Das Konservatorium bedient sich weiterhin des von der autonomen Provinz zur Verfügung gestellten nicht unterrichtenden Personals.

Art. 8

(1) Die beim Bozner Konservatorium im Dienst stehenden Lehrpersonen, die infolge der Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 über die Zahl der Planstellen hinaus eingestellt sind, unterrichten weiterhin am selben Konservatorium, und zwar auch an den in der beigelegten Tabelle vorgesehenen Lehrstühlen und für einen Zeitraum von höchstens vier Schuljahren nach dem laufenden Schuljahr. Die genannten Lehrpersonen sind berechtigt, auf Ansuchen mit absolutem Vorrang an ein anderes von ihnen gewähltes Konservatorium versetzt zu werden, wobei sie jedenfalls bei Ablauf des Vierjahreszeitraumes von Amts wegen versetzt werden.

(2) Am Ende des laufenden Schuljahres verlieren die für das Bozner Konservatorium vor Inkrafttreten dieses Dekretes erstellten Rangordnungen der Lehrbeauftragten ihre Gültigkeit.

Art. 9

(1) Sofern dieses Legislativdekret nicht anders verfügt, werden für das Bozner Konservatorium "Claudio Monteverdi" die Gesetzes- und Verwaltungsbestimmungen angewandt, die für die anderen Konservatorien gelten.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 116 bleiben aufrecht.

(3) Auf die dem Konservatorium angegliederte Mittelschule werden die Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Südtiroler Mittelschulen angewandt.

Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

TABELLE
(vorgesehen im Art. 1)

1.

Harmonielehre

2.

Allgemeine Musikgeschichte und Ästhetik

3.

Theorie, Gehörbildung und Musikdiktat

4.

Klavier (Nebenfach)

5.

Lyrische und dramatische Literatur

6.

Italienische und deutsche Literatur

7.

Bühnenspiel

8.

Orgel (Nebenfach) und gregorianischer Choral

9.

Klavierbegleiter

10.

Kirchenmusik

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