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In vigore al: 19/04/2016

m') BEREICHSABKOMMEN vom 6. August 2001 1)
Bereichsvertrag für die Führungskräfte des Landes betreffend den Zeitraum 1999-2000

1)

Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. August 2001, Nr. 34.

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Der vorliegende Bereichsvertrag kommt für die Führungskräfte des Bereiches des Personals der Landesverwaltung zur Anwendung, das die in der Anlage 1 zum vorliegenden Vertrag genannten Führungspositionen besetzt.

(2) Die im vorliegenden Vertrag enthaltenen Regelung beinhaltet die Umsetzung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 17.07.2000.

Art. 2 (Dauer und Wirksamkeit des Vertrages)

(1) Der rechtliche und wirtschaftliche Teil des vorliegenden Vertrages betrifft den Zeitraum 1. Jänner 1999 - 31. Dezember 2000. Er bleibt auf jeden Fall in Kraft bis er nicht durch den nächsten bereichsübergreifenden Kollektivvertrag oder Bereichsvertrag ersetzt wird. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Terminen und, in Ermangelung, ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wirksam.

Art. 3 (Ausübung des Streikrechtes bei den unerlässlichen öffentlichen Diensten)

(1) Für die Ausübung des Streikrechtes gilt die im Bereichsvertrag des Landes geltende Regelung für das Personal ohne Führungsauftrag.

Art. 4 (Probezeit)

(1) Die Erteilung eines jeden, neuen Führungsauftrages unterliegt einer Probezeit von sechs Monaten. Im Falle der Erteilung eines anderen Führungsauftrages für eine auf derselben Ebene liegenden Führungsstruktur kann die Probezeit im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern reduziert oder auch ausgeschlossen werden.

(2) Während der Probezeit können beide Seiten ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt der Verwaltung muss entsprechend begründet sein. Dem Personal stehen auf jeden Fall der Urlaub und die angereifte Besoldung zu. Für die von außen berufenen Führungskräfte hat der Rücktritt vom Vertrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Diesem Personal stehen auf jeden Fall der Urlaub und die angereifte Besoldung zu.

(3) Nach Ablauf der Probezeit wird der Führungsauftrag für die Dauer des entsprechenden Auftrages endgültig, außer im Falle der Auflösung des Führungsauftrages im Sinne der entsprechenden Regelung.

(4) Für die Ableistung der Probezeit zählt der effektiv geleistete Dienst. Abwesenheiten vom Dienst, ausgenommen wegen Urlaub, zählen nicht für die Ableistung der Probezeit.

(5) Dieser Artikel findet für die persönlichen Referenten der Regierungsmitglieder und für die Ressortdirektoren nicht Anwendung.

Art. 5 (Auflösung des Führungsauftrages)

(1) Der Führungsauftrag endet:

  • a)  mit dem Ablauf des Führungsauftrages,
  • b)  bei Erreichen der von der geltenden Landesregelung vorgesehenen Höchstaltersgrenze für die Versetzung von Amts wegen in den Ruhestand,
  • c)  bei Rücktritt der Führungskraft vom Führungsauftrag,
  • d)  bei Rücktritt der Führungskraft vom Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,
  • e)  bei Rücktritt der Verwaltung vom Führungsauftrag infolge einer negativen Beurteilung über die Bewältigung der Führungsaufgaben im Laufe des Führungsauftrages laut dem von den Bestimmungen des Landes über die Führungskräfte vorgesehenen Verfahrens,
  • f)  im Falle der Entlassung der Führungskraft oder des Rücktritts der Verwaltung vom Führungsauftrag infolge eines Disziplinarverfahrens,
  • g)  im Falle des Rücktritts der Verwaltung vom Führungsauftrag im Zuge der Abschaffung oder Einverleibung der anvertrauten Führungsstruktur,
  • h)  wegen nachträglich aufgetretener Unvereinbarkeit, die laut geltenden Bestimmungen den Verfall vom Auftrag zur Folge hat,
  • i)  im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Führungsauftrages gegen Bezahlung einer Entschädigung, deren Ausmaß dem Gehalt bzw. der Funktionszulage für maximal acht Monate entspricht,
  • j)  im Todesfalle der Führungskraft.

(2) In jenen Fällen, in denen die Disziplinarordnung für das Landespersonal die vorbeugende zeitweilige Enthebung vom Dienst ermöglicht, kann diese allein auf den Führungsauftrag beschränkt werden, falls die Führungskraft mit der Versetzung an eine andere Führungsstruktur einverstanden ist.

(3) Unbeschadet bleibt die von den Bestimmungen des Landes über die Führungskräfte vorgesehene Sonderregelung für die Ressortdirektoren und für die persönlichen Referenten der Regierungsmitglieder.

Art. 6 (Kündigungsfristen und Kündigungsentschädigungen)

(1) In folgenden Fällen der Auflösung des Führungsauftrages ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten:

  • a)  bei Rücktritt der Verwaltung während des Führungsauftrages wegen negativer Beurteilung der Bewältigung der Führungsaufgaben,
  • b)  bei Rücktritt der Verwaltung am Ende des Führungsauftrages wegen negativer Beurteilung der Bewältigung der Führungsaufgaben,
  • c)  bei Rücktritt der Führungskraft. Diese Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen verringert oder aufgehoben werden.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt acht Monate, falls die Auflösung des Führungsauftrages wegen Abschaffung oder Einverleibung der Führungsstruktur erfolgt. Der Ablauf dieser Frist hängt nicht vom Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahme ab.

(3) Die von den Landesbestimmungen über die Führungskräfte für die Ressortdirektoren und für die persönlichen Referenten der Regierungsmitglieder bestehende Sonderregelung bleibt aufrecht.

(4) In folgenden Fällen ist die Kündigungsfrist gemäß diesem Artikel nicht einzuhalten:

  • a)  bei Verfall vom Führungsauftrag,
  • b)  bei Entlassung in Folge eines Disziplinarverfahrens,
  • c)  bei Rücktritt der Verwaltung vom Führungsauftrag in Folge eines Disziplinarverfahrens,
  • d)  bei mangelnder Erneuerung des Führungsauftrages einer von außen berufenen Führungskraft.

(5) Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist läuft ab Erhalt oder ab Kenntnisnahme des Rücktritts. Bei mangelnder Erneuerung des Führungsauftrages am Ende desselben läuft die Kündigungsfrist ab Mitteilung der negativen Gesamtbeurteilung durch den Vorgesetzten oder durch das zuständige Regierungsmitglied im Sinne der Landesbestimmungen über die Führungsstruktur.

(6) Die Partei, die ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, falls eine vorgeschrieben, vom Führungsauftrag zurücktritt, schuldet der anderen Vertragspartei eine Kündigungsentschädigung, die der Dauer des nicht eingehaltenen Kündigungszeitraumes entspricht.

(7) Die Kündigungsentschädigung entspricht der für den jeweiligen Zeitraum zustehenden Funktionszulage. Für die von außen berufenen Führungskräfte entspricht die Kündigungsentschädigung der Entlohnung, inbegriffen die Funktionszulage, für den Kündigungszeitraum, der auf jeden Fall mit dem Verfall der Beauftragung endet.

(8) Für das Personal, welches nicht aus dem Dienst scheidet, wird die Kündigungsentschädigung monatlich ausbezahlt und zwar für den des nicht beachteten Kündigungszeitraum. Wird im Laufe dieser Frist eine andere gleichwertige Führungsstruktur angeboten, so wird die Bezahlung der genannten Entschädigung nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Angebot eingestellt. Die Bezahlung wird auf jedem Fall sowohl mit der Annahme des neuen Führungsauftrages als auch mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingestellt.

(9) Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Todesfalles der Führungskraft wird die Kündigungsersatzentschädigung unter Mitberücksichtigung der Funktionszulage festgelegt.

(10) Bei Festlegung der gemäß diesem Artikel zustehenden Kündigungsentschädigung wird die mit dem bekleideten Führungsauftrag verbundene Funktionszulage berücksichtigt, vermindert um das Ausmaß der persönlichen Zulage laut Artikel 10.

Art. 7 (Allgemeine Kriterien über die Beurteilung der Führungskräfte)

(1) Das Beurteilungssystem der Führungskräfte muss folgende allgemeine Kriterien berücksichtigen:

  • a)  die jährliche Beurteilung der Leistungen erfolgt aufgrund von im Vorhinein mit den Führungskräften vereinbarten Zielen und Ergebnissen,
  • b)  Gegenstand der Beurteilung sind die Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit sowie die Bewältigung der Führungsaufgaben aufgrund eines vorausgehenden Gespräches mit der jeweiligen Führungskraft,
  • c)  Beurteilungskriterien der Ergebnisse sind im Vorhinein mit der einzelnen Führungskraft, gemeinsam mit den Qualitätsstandards, zu bestimmen.

(2) Das im Absatz 1 vorgesehene Beurteilungssystem findet auch für die Erneuerung und für die Auflösung des Führungsauftrages im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des Landes über die Führungskräfte Anwendung. Für die Ressortdirektoren bleibt weiterhin die von diesen Bestimmungen vorgesehene Sonderregelung aufrecht. Das entsprechende Beurteilungssystem wirkt sich auch auf die im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für die Allgemeinheit des Personals vorgesehene Gehaltsentwicklung aus.

Art. 8 (Ergebniszulage)

(1) Die Höhe der Ergebniszulage wird vom zuständigen Vorgesetzten aufgrund der Kriterien bestimmt, die gemäß Artikel 7 des vorliegenden Vertrages im Beurteilungssystem festgelegt werden.Bei der Bestimmung der Ergebniszulage werden folgende Kriterien berücksichtigt:

  • a)  die Ergebniszulage steht im Ausmaß von nicht weniger als 70 % zu, falls die für das jeweilige Jahr vereinbarten Ziele oder Ergebnisse erreicht wurden,
  • b)  die bei der Führung der zur Verfügung stehenden personellen und strukturellen Ressourcen gezeigte berufliche Kompetenz,
  • c)  die Komplexität der anvertrauten Führungsstruktur im Rahmen der Führungsstruktur der Verwaltung,
  • d)  die allgemeine Funktionalität des Dienstes und die Zufriedenheit der Kundschaft,
  • e)  die Ausübung zusätzlicher Aufgaben.

(2) Im Beurteilungssystem werden die Bedingungen angegeben aufgrund derer die Ergebniszulage verweigert werden kann.

(3) Für das Jahr 2000 erfolgt die Zuweisung der Ergebniszulage aufgrund eines Gespräches mit den betroffenen Führungskräften, wobei die für dieses Jahr aufgrund der geltenden Bestimmungen abgegebene Gesamtbeurteilung berücksichtigt wird.

(4) Die Ermächtigung zur Leistung von Überstunden erfolgt unter Bezugnahme auf die für das jeweilige Jahr vereinbarten Ziele und Ergebnisse.

Art. 9 (Kriterien für die Festsetzung der Funktionszulage)

(1) Aufgrund der in der Anlage 2 zu diesem Vertrag bestimmten Kriterien legt die Verwaltung, nach Rücksprache mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die Parameter für die Festsetzung der Funktionszulage für die einzelnen Führungsstrukturen fest.

(2) Die Verwaltung nimmt die Festsetzung der Funktionszulage für die einzelnen Führungsstrukturen nach Rücksprache mit den Vorgesetzten der Führungskräfte vor, die den jeweiligen Strukturen vorstehen. Falls die Aufgaben der Führungsstruktur sich ändern, so erfolgt eine Neufestsetzung der Funktionszulage.

(3) Die im bereichsübergreifenden Vertrag festgelegten Höchstkoeffizienten können in den aufgrund der Kriterien laut Absatz 1 bestimmten Fällen bis zu folgenden Höchstkoeffizienten überschritten werden:

  • a)  für die Ämter und ähnliche Führungsstrukturen: Koeffizient 1,2,
  • b)  für die Abteilungen und ähnliche Führungsstrukturen: Koeffizient 2,2,
  • c)  für die Ressortdirektionen und ähnliche Führungsstrukturen: Koeffizient 3,3.

(4) Im Falle der Festsetzung der Funktionszulage mit einem höheren Koeffizienten, als im bereichsübergreifenden Vertrag vorgesehen, sind die besonderen Gründe anzugeben, die die entsprechende Erhöhung rechtfertigen, wobei auf die in anderen Bereichen gegebenen Fällen Bezug genommen und auf die jeweilige Besonderheit eingegangen werden muss. Zu diesem Zwecke werden bei der Festlegung der Parameter laut Absatz 1 entsprechende Bewertungselemente eingeführt, die die Führungsstrukturen von außerordentlicher Größe oder besonderer Bedeutung, denen besonders komplexe Aufgaben anvertraut wurden, bestimmen.

(5) Für die Ressortdirektionen wird die Funktionszulage aufgrund der in der Anlage 2, Abschnitt 2, zum vorliegenden Vertrag für die Abteilungen festgesetzten Kriterien bestimmt, wobei die Anzahl der Abteilungen des Ressorts und der für diese bestimmte Koeffiezient berücksichtigt werden.

(6) Für den Vize Generaldirektor, den Koordinator der Prüfstelle, den Hauptschulamtsleiter und die Schulamtsleiter wird die Funktionszulage aufgrund der in der Anlage 2, 1. Teil, enthaltenen Kriterien bestimmt.

Art. 10 (Umwandlung der Funktionszulage in ein persönliches Lohnelement)

(1) Die Funktionszulage wird graduell in ein persönliches, fixes und bleibendes Lohnelement umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt jährlich und zwar für jedes Jahr, in dem die Zulage bezogen wird, im Ausmaß von 8 % für den Generaldirektor, den Vize Generaldirektor und die Ressortdirektoren, im Ausmaß von 6 % für die Abteilungsdirektoren und Gleichgestellte und im Ausmaß von 5 % für die Amtsdirektoren und Gleichgestellte, inbegriffen die in der Anlage 1 zum vorliegenden Vertrag angegebenen Führungspositionen.

(2) Dieses Lohnelement folgt den Änderungen der entsprechenden Funktionszulage.

Art. 11 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und der einzelnen Bestimmungen desselben sind die mit diesem unvereinbaren Bestimmungen und zwar insbesondere folgende Bestimmungen aufgehoben:

  • a)  der Artikel 22 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10,
  • b)  der Artikel 5, Absatz 3, des Bereichsvertrages für das Landespersonal vom 8. Mai 1997.

Anlage 1
Führungspositionen innerhalb der Bereiche des Personals der Landesverwaltung

  • 1.  Amtsdirektor/in
    • 1.1.  Amtsdirektor/in
    • 1.2.  Kindergartendirektor/in
    • 1.3.  Berufsschuldirektor/in
    • 1.4.  Musikschuldirektor/in
  • 2.  Abteilungsdirektor/in und Gleichgestellte
    • 2.1.  Abteilungsdirektor/in
    • 2.2.  Kindergarteninspektor/in
  • 3.  Ressortdirektor/in und Gleichgestellte
    • 3.1.  Ressortdirektor/in
    • 3.2.  Vize Generaldirektor/in
    • 3.3.  Schulamtsleiter/in
    • 3.4.  Hauptschulamtsleiter/in
  • 4.  Direktoren der Landeshilfskörperschaften
    • 4.1.  Museumsdirektor/in
    • 4.2.  Direktor/in des Arbeitsförderungsinstitutes
    • 4.3.  Direktor/in der Landesbibiliothek
    • 4.4.  Inspektor/in des Musikinstitutes
    • 4.5.  Direktor/in des Institutes für Musikerziehung
    • 4.6.  Direktor/in des Pädagogischen Institutes
    • 4.7.  Direktor/in des Kulturinstitutes
  • 5.  Besondere Positionen
    • 5.1.  Verantwortlicher/e für Seilbahnen
    • 5.2.  Personlicher/e Referent/in des Regierungsmitgliedes
    • 5.3.  Kommandant der Berufsfeuerwehr
    • 5.4.  Vize Kommandant der Berufsfeuerwehr
    • 5.5.  Kabinettschef/in
    • 5.6.  Mitglied der Prüfstelle
    • 5.7.  Koordinator/in der Prüfstelle
  • 6.  Generaldirektor

Anlage 2

1. Teil

Kriterien für die Festlegung der Funktionszulage für die Ämter sowie für die in der Anlage 1 unter den Ziffern 5.1., 5.2. und 5.4. genannten Führungspositionen

  • 1.  Personelle Ausstattung des Amtes
  • 2.  Schwierigkeit der Führungsaufgaben:
    • 2.1.  Heterogenität und Komplexität der Aufgaben (inbegriffen Fachkompetenz)
    • 2.2.  Koordinierungsaufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten sowie Intensität der Kontakte mit den Bürgern (Beratung, Parteienverkehr)
    • 2.3.  Konfliktträchtige Maßnahmen in den Beziehungen nach außen (Sanktionen, Lizenzen, Konzessionen, Rekurse, Ausschreibungen u.ä.)
  • 3.  Grad der Verwaltungsverantwortung und Grad der persönlichen Haftung

2. Teil

Kriterien für die Festlegung der Funktionszulage der Abteilungen und der in der Anlage 1 unter den Ziffern 2.2., 5.3., 5.5. und 5.6. genannten Führungspositionen

  • 1.  Anzahl der Ämter
  • 2.  Schwierigkeit der Führungsaufgaben:
    • 2.1.  Heterogenität und Komplexität der Aufgaben (inbegriffen Fachkompetenz)
    • 2.2.  Koordinierungsaufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten sowie Intensität der Kontakte mit den Bürgern (Beratung, Parteienverkehr)
    • 2.3.  Konfliktträchtige Maßnahmen in den Beziehungen nach außen (Sanktionen, Lizenzen, Konzessionen, Rekurse, Ausschreibungen u.ä.)
  • 3.  Grad der Verwaltungsverantwortung und Grad der persönlichen Haftung

3. Teil

Kriterien für die Festlegung der Funktionszulage der Direktoren der Berufs- und Musikschulen

  • 1.  Anzahl der Schüler/Lehrlinge/Teilnehmerstunden
  • 2.  Personelle Ausstattung der Schule
  • 3.  Bildungsangebote
  • 4.  Schwierigkeit der Führungsaufgaben:
    • 4.1.  Heterogenität und Komplexität der Aufgaben (inbegriffen Fachkompetenz)
    • 4.2.  Koordinierungsaufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten sowie Intensität der Kontakte mit Bürgern und Betrieben (Beratung, Parteienverkehr, usw.)
    • 4.3.  Führung von Schülerheimen und Außenstellen
  • 5.  Grad der Verwaltungsverantwortung und Grad der persönlichen Haftung

4. Teil

Kriterien für die Festlegung der Funktionszulage für die DirektorInnen der Kindergärten

  • 1.  Anzahl der Kindergärten, mit Berücksichtigung der Anzahl der Abteilungen und der Kinder
  • 2.  Personelle Ausstattung der Kindergartendirektion
  • 3.  Schwierigkeit der Führungsaufgaben:
    • 3.1.  Komplexität der Aufgaben
    • 3.2.  Koordinierungsaufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

5. Teil

Kriterien für die Festlegung der Funktionszulage der Direktoren der Landeshilfskörperschaften

  • 1.  Personelle Ausstattung der Körperschaft
  • 2.  Schwierigkeit der Führungsaufgaben:
    • 2.1.  Heterogenität und Komplexität der Aufgaben (inbegriffen Fachkompetenz)
    • 2.2.  Koordinierungsaufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen sowie Intensität der Kontakte mit den Bürgern (Beratung, Parteienverkehr)
    • 2.3.  Konfliktträchtige Maßnahmen in den Beziehungen nach außen (Sanktionen, Lizenzen, Konzessionen, Rekurse, Ausschreibungen u.ä.)
  • 3.  Grad der Verwaltungsverantwortung und Grad der persönlichen Haftung
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