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In vigore al: 19/04/2016

Beschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42
Gewährung von Beihilfen zur Förderung des Tierwohls und der Tiergesundheit

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Artikel 11
Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer

1. Diese Beihilferegelung wurde bereits der Europäischen Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mitgeteilt. Mit Entscheidung vom 13.11.2015 hat die Kommission sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Sie ist somit rechtswirksam.

2. Diese Beihilfe läuft am 31. Dezember 2020 aus.