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In vigore al: 19/04/2016

Beschluss vom 14. Mai 2001, Nr. 1492
Anerkennung der „Familienmediation“ als Sozialdienst, welcher den Bürgern landesweit zu gewährleisten ist

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DIE LANDESREGIERUNG

Die Landesregierung hat folgende Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte und Tatsachen zur Kenntnis genommen:

die Empfehlung des Europäischen Ministerkomitees, welche am 5. Februar 1998 in Anwendung des Art. 15.B des Statutes des Europarates und mit Bezug auf Art. 13 der Europäischen Konvention für die Rechte der Kinder erlassen wurde, nach welcher die Mitgliedstaaten eingeladen sind, die Familienmediation stärker zu fördern, damit die Bewältigung der Familienkonflikte nach der Ehetrennung, welche sich besonders auf die Kinder nachteilig auswirken, unterstützt wird,

die zunehmende Anzahl auch in unserem Landesgebiet von Trennungs- und Scheidungsfällen, sowie die Auflösung von Lebensgemeinschaften mit Kindern, die gerade in dieser schwierigen Phase noch weniger geschützt sind als die Kinder eines Ehepaares während der Trennungs- oder Scheidungsphase, da das Gerichtsverfahren zur Festsetzung der Rechte der Kinder langwieriger ist, so dass auch jener Schutz, der mindestens unter dem eng juridischen Aspekt im Falle von Trennung bzw. Scheidung zugesichert ist, völlig fehlt,

Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung “Neuordnung der Sozialdienste in Südtirol“ und insbesondere, Artikel 10, 11 und 12, betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Sozialdienste an die Gemeinden und von diesen an die Bezirksgemeinschaften oder andere instrumentelle Körperschaften,

die aufgrund der Gesetzgebung zugewiesene Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen im Bereich der Vorbeugung und des Schutzes der Familie und der Minderjährigen,

den mit eigenem Beschluss Nr. 5513 vom 13. Dezember 1999 genehmigten Landessozialplan 2000-2002 und insbesondere die in der Sektion “D” desselben vorgesehenen Massnahmen, unter welchen auch die Verstärkerung der Familienmediation als Unterstützungsmassnahme zugunsten der Elternschaft, mit welcher die negativen Auswirkungen der Ehetrennung zu Lasten der Kinder vermieden werden können, beinhaltet ist,

die Notwendigkeit, diesen Dienst aufgrund einer fehlenden nationalen Regelung im Bereich der Familienmediation, auf Landesebene zu definieren und zu fördern, wobei die Ausrichtung dieses Dienstes sowie die Rolle der Träger der Sozialdienste zu klären sind. Diese werden den Bürgern auch diesen Dienst direkt mit eigenem, ausgebildetem Personal, oder durch eine konventionierte Körperschaft anbieten,

und, nach Anhören des Berichterstatters, im Sinne des Gesetzes, einstimmig

b e s c h l i e s s t

1. Die Familienmediation, wie in der Anlage „A“, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, festgesetzt wird, ist zu den anderen Sozialdiensten, die den Bürgern in unserem Land zur Verfügung zu stellen sind, hinzuzufügen.

2. Die Träger der Sozialdienste werden diesen Dienst direkt, mittels eigenem, ausgebildetem Personal oder durch das Personal von zu diesem Zweck konventionierten Körperschaften gewährleisten.

3. Die auf Staatsebene, und auf jeden Fall ausserhalb der Provinz Bozen erworbenen Qualifizierungen als Mediator werden laut Art. 9, Absatz 5 des L.G. 13/91 - auf Antrag der Träger der Sozialdienste - von der Sektion Ausbildung des Landesbeirates für das Sozialwesen begutachtet,

4. Die Finanzierung dieses Dienstes erfolgt zu Lasten des Landessozialfonds; für die etwaige künftige Kostenmitbeteiligung von Seiten der Benutzer des Dienstes wird das DLH 30/2000 „Durchführungsverordnung zu den Massnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste“ angewandt.