In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

Beschluss Nr. 2723 vom 24.07.2006
Genehmigung des Vorschlages zum Landesplan für die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle


Anlage

 

LANDESPLAN FÜR DIE BEWIRTSCHAFTUNG DER GEFÄHRLICHEN ABFÄLLE

 
 

1.ALLGEMEINE BETRACHTUNGEN UND ZIELE

 
1.1.Vorspann und rechtliche Grundlagen

Der vorliegende Plan definiert die Richtlinien und die Maßnahmen zur Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle, in Anlehnung an die europäischen Richtlinien 75/442/EG über die Abfälle, abgeändert mit Richtlinie 91/689/EG, und 91/689/EG  betreffend die gefährlichen Abfälle. Auf nationaler Ebene stellt das Legislativdekret Nr. 22 vom 5. Februar 1997 das diesbezügliche Rahmengesetz dar.

Als Fachplan fügt sich der gegenständliche Plan in die geltenden gesetzlichen  Bestimmung ein und verfolgt die Absicht, die oben genannten europäischen und nationalen Vorgaben, die größtenteils in den Artikeln 7 und 6 der europäischen Richtlinien 91/156/EG und 91/156/EG, sowie im Art. 19 des Legislativdekretes Nr. 22/1997 festgeschrieben sind, zu erfüllen.

Im Landesplan wird die derzeitige Situation in der Autonomen Provinz Bozen bezüglich der Erzeugung der gefährlichen Abfälle, nach Art, Menge und Herkunft, sowie der in der Provinz vorhandenen Verwertungs- und Beseitigungskapazitäten dargestellt. Zudem werden auch die Mengen der effektiv verwerteten und beseitigten gefährlichen Abfälle und die in Südtirol in  diesem Bereich ermächtigten Tätigkeiten angeführt.  Die internen und externen Abfallströme und die Endbestimmungen der gefährlichen Abfälle sind ebenfalls einer jener Aspekte die in diesem Plan behandelt werden.

Die verschiedenen Analysen wurden unter der Einbeziehung der jährlichen Abfallerklärung (MUD) durchgeführt. Diese Untersuchungen wurden, für bestimmte Einzugsgebiete mit besonderen industriellen Tätigkeiten und auffallender Abfallerzeugung, noch weiter vertieft. Die Untersuchungen haben dazu beigetragen, dass die Dynamik der Erzeugung von gefährlichen Abfällen der letzten Jahre, die internen und externen Abfallströme, sowie die Bestimmungsorte für die Beseitigung und die Verwertung der verschiedenen Abfalltypologien, in Erfahrung gebracht werden konnten.

Mit Rücksicht auf die Ergebnisse der durchgeführten Recherchen wurden konkret die Richtlinien und die Maßnahmen der Autonomen Provinz Bozen festgelegt, mit welchen die Ziele, die im Plan auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen festgelegt wurden, erreicht werden sollen. Die Ziele des Planes betreffen die Verminderung der Mengen und der Gefährlichkeit der Abfälle, die Förderung der Verwertung der gefährlichen Abfälle und die Gewährleistung einer ausreichenden Anlagenkapazität durch die Festlegung von spezifischen Kriterien für die Bestimmung der erforderlichen Verwertungs- und Beseitigungsanlagen.

Bezüglich der Bestimmung der Anlagen und Standorte, die gemäß Art. 7 der Richtlinie 91/156/CEE geeignet sind, die gefährlichen Abfälle zu beseitigen, liefert der Plan eine vollständige Übersicht der in der Provinz Bozen für die Verwertung und Beseitigung der gefährlichen Abfälle ermächtigten Anlagen und zeigt auf, wo die kritischen Punkte liegen bzw. wo es in der Provinz Bozen noch an Anlagen bedarf. Zudem werden die verschiedenen Anlagen der gefährlichen Abfälle außerhalb der Provinz Bozen angeführt.

 
1.2 Allgemeine Leitlinien

Der gegenständliche Plan betrifft die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle die von Haushalten, Gewerbetätigkeiten, Handels- und Dienstleistungsbetrieben erzeugt werden. Nicht betroffen sind die nicht gefährlichen Sonderabfälle, die bereits mit einem eigenen  Landesplan behandelt worden sind. Die Leitlinien, die dieser Plan beinhaltet, orientieren sich nach den Grundsätzen der nationalen und europäischen Bestimmungen, wobei das Grundprinzip, welches besagt, dass der Erzeuger von Sonderabfällen für die Entsorgung selber aufkommen muss und dass die Beseitung der Abfälle von öffentlichem Interesse ist und daher die diesbezüglichen Tätigkeiten von Seiten der öffentlichen Körperschaft geregelt, genehmigt und kontrolliert werden müssen, aufrecht bleibt.

Die Leitlinien können folgendermaßen zusammengefasst werden:

1.     Förderung von Wiederverwertungssystemen, auch durch Maßnahmen, welche die Verminderung der Menge und der Gefährlichkeit der erzeugten Sonderabfälle als Ziel anstreben.

2.     Der gegenständliche Plan regelt das gesamte Einzugsgebiet der Autonomen Provinz Bozen. Es ist aber, besonders, was die Qualität und die Quantität der gefährlichen Abfälle, die Notwenigkeit der Transportminimierung, die erforderlichen Anlagenkapazitäten und die Verminderung der Kosten und Risiken, betrifft, die Realität in den verschiedenen Landesteilen genauestens zu untersuchen.

3.     Im Hinblick auf die Planung der noch notwendigen Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle werden, für die Errichtung dieser Anlagen und die Festlegung des diesbezüglichen Einzugsgebietes, die bereits vorhandenen Informationen über die bestehenden Anlagen, sowie die errechneten Daten über die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der gefährlichen Abfälle, als Grundlage dienen.

4.     Die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle wird geregelt, um der Notwendigkeit nachzukommen, eine Entsorgungsautonomie der in der Provinz Bozen erzeugten gefährlichen Abfälle zu gewährleisten. Die Ausarbeitung dieses Planes erfolgt in Anlehnung an die europäische Richtlinie 91/156/EG, betreffend die Abfälle, welche unter anderem mit Art 5., festschreibt, dass die Mitgliedstaaten mittels geeigneter Maßnahmen die Errichtung eines integrierten Systems von Entsorgungsanlagen fördern sollten, um die Autonomie in der Beseitigung von Sonderabfällen gewährleisten zu können. Zudem sollte es möglich sein, die erzeugten Sonderabfälle in Anlagen zu beseitigen, die technisch geeignet und so nahe als möglich am Entstehungsort liegen.

Ein ähnlicher Grundsatz gilt auch im Art. 22, Absatz 3, Buchstabe c), des Legislativdekretes Nr. 22/1997, welcher darauf hinweist, dass die Landesabfallpläne, die Beseitigung der erzeugten Abfälle nahe dem Entstehungsort fördern müssen, um die Transportwege so weit als möglich reduzieren zu können.

Daraus folgt, dass es unumgänglich ist, das Verhalten der Abfallerzeuger in Bezug auf die Bestimmung der Sonderabfälle, die Anlagenverfügbarkeit innerhalb des Landes, sowie die Kosten für die Beseitigung der gefährlichen Abfälle zu untersuchen. Es kann beobachtet werden, dass einige Abfallarten außerhalb der Provinz Bozen und andere wiederum innerhalb der Provinz beseitigt werden, unabhängig davon, ob die Kapazitäten innerhalb des Landes vorhanden sind oder nicht. Der Bestimmungsort der gefährlichen Abfälle wird von Seiten des Abfallerzeugers nur auf Grund von wirtschaftlichen Überlegungen entschieden.

5. Die gefährlichen Abfälle, die nicht direkt vom Abfallproduzent verwaltet werden,  sind in einem Zustand, welcher die Verwertung derselben ermöglicht, zur Zwischenlagerung und Behandlung an ermächtigten Anlagen zuzuführen. Jedwelche Art der Behandlung dieser Sonderabfälle muss Garantien aus Sicht des Umweltschutzes geben können.

6. Die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle umfasst unter anderem auch die Zwischenlager, sodass die von kleinen Unternehmen erzeugten Sonderabfälle, in homogenen Fraktionen, den Verwertungs- und Beseitigungsanlagen zugeführt werden können.

7. Wie in der Landegesetzgebung vorgesehen, stellen die Deponien die Endphase in der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle dar und stehen am Ende eines Zykluses, welcher nach der Behandlung der gefährlichen Abfälle und nach der Entgiftung derselben, einen fachgerechten Betrieb der Deponien gewährleistet. Wie von der europäischen Richtlinie 1999/31/EU vorgesehen, die mit Art. 7, Absatz 1 des Legislativdekretes Nr. 36/2003 auf nationaler Ebene angenommen wurde, dürfen die gefährlichen Abfälle nur nach erfolgter Behandlung in Deponien eingelagert werden. Ausgenommen sind nur jene Sonderabfälle, die durch die Behandlung in der Quantität nicht reduziert werden können und bei denen die Behandlung auch keine Auswirkung auf die Verringerung der Risiken für den Menschen und die Umwelt haben. Weiters betrifft die Ausnahme auch Sonderabfälle, welche die von den geltenden Bestimmungen festgelegten Grenzwerte nicht unbedingt einhalten müssen. Zudem sind im Bereich der Deponien auch das Legislativdekret 13. Jänner 2003, Nr.36  und das Ministerialdekret 13 März 2003 zu berücksichtigen.

8. Die Anlagen zur Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle dienen ausschließlich für die Abfälle, die in der Provinz Bozen erzeugt werden. Der gegenständliche Plan beinhaltet zudem, die programmatischen Kriterien bezüglich der Ansiedlung der vorgesehenen Beseitigungsanlagen für gefährliche Abfälle, zwecks Ausstellung der Ermächtigung gemäß Art.11. des L.G. 6. September 1973, Nr.61.

 

2.SONDERABFÄLLE

 
2.1 Definitionen

Auf Grund ihrer Herkunft werden folgende Abfälle als Sonderabfälle klassifiziert:

 

a) Abfälle aus der Landwirtschaft und Agrarindustrie

b) Abfälle, die aus einer Abbruch- und Bautätigkeit stammen, sowie die gefährlichen Abfälle aus der Aushubtätigkeit

c) Abfälle aus der Industrie

d) Abfälle aus dem Handwerk

e) Abfälle aus Handelsbetrieben

f) Abfälle aus Dienstleistungsbetrieben

g) Abfälle aus Verwertungs- und Entsorgungsbetrieben, Schlämme aus der Trinkwasser-Aufbereitung und andere Behandlungen der Gewässer und der Klärung der Abwässer und Abluftbehandlung

h) Sanitätsabfälle

i) aufgelassene Maschinen und Geräte

j) aufgelassene Fahrzeuge, Anhänger und ähnliche sowie deren Teile.

 

Zudem werden die Sonderabfälle hinsichtlich ihrer gefährlichen Eigenschaften in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle eingestuft. Mit dem europäischen Abfallkatalog wurde weiters, zur Bestimmung der gefährlichen Abfälle, eine neue Form der  Kodifizierung und Klassifizierung eingeführt.

 
2.2 Der europäische Abfallkatalog

Die Abfallkennziffern der Abfälle werden, wie von den europäischen Normen vorgesehen, mittels europäischen Abfallkatalogs ermittelt. Im Wesentlichen stehen die Abfallkennziffern im direkten Verhältnis zu den Produktionstätigkeiten. Zum Vergleich wurden in der Vergangenheit die italienischen Abfallkennziffern auf Grund der chemisch-physikalischen Zusammensetzung des Abfalles bestimmt.

In diesem unterschiedlichen Ansatz bei der Bestimmung der Abfallkennziffer, war und liegt heute noch in vielen Fällen, die Schwierigkeit, den neuen Abfallkodex zu bestimmen. Nur mit dem Inkrafttreten des Ministerialdekretes 4/8/1998 Nr. 372 wurde durch die Anwendung eines Umsteigekataloges die Möglichkeit geschaffen, problemlos von den alten Abfallkennziffern auf die neue europäischen Abfallbestimmung umzusteigen.

 
2.3 Die gefährlichen Abfälle

Die gefährlichen Abfälle sind mit Art. 7, Absatz 4 des Legislativdekretes Nr. 22/1997 definiert worden und im Anhang D desselben angeführt.

Ebenso wurden die Bedingungen zur Bestimmung der gefährlichen Abfälle geändert. Die Gefährlichkeit eines Abfalles wird nicht mehr auf Grund seiner chemisch-physikalischen und biologischen Zusammensetzung festgelegt, sondern auf Grund einer vorgegebenen Definition und daher unter Berücksichtigung der diesbezüglich zugeordneten Abfallkennziffer.

Auch in diesem Falle hat der Wechsel von der alten italienischen Abfallkennziffer auf die neue Kodifizierung Probleme bereitet, da  von einem Tag auf den anderen, Abfälle, die unter Anwendung der alten Kodifizierung als nicht gefährliche Sonderabfälle eingestuft waren, plötzlich als gefährliche Abfälle zu klassifizieren waren und umgekehrt.

 

Tabelle 1: Liste der gefährlichen Abfälle

Abfallkennziffer

Beschreibung

01 03 04

*

Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

01 03 05

*

andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

01 03 07

*

andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 04 07

*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

01 05 05

*

ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

01 05 06

*

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

02 01 08

*

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

03 01 04

*

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten

03 02 01

*

halogenfreie organische Holzschutzmittel

03 02 02

*

chlororganische Holzschutzmittel

03 02 03

*

metallorganische Holzschutzmittel

03 02 04

*

anorganische Holzschutzmittel

03 02 05

*

andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

04 01 03

*

Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

04 02 14

*

Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

04 02 16

*

Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

04 02 19

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

05 01 02

*

Entsalzungsschlämme

05 01 03

*

Bodenschlämme aus Tanks

05 01 04

*

saure Alkylschlämme

05 01 05

*

verschüttetes Öl

05 01 06

*

ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

05 01 07

*

Säureteere

05 01 08

*

andere Teere

05 01 09

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

05 01 11

*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

05 01 12

*

säurehaltige Öle

05 01 15

*

gebrauchte Filtertone

05 06 01

*

Säureteere

05 06 03

*

andere Teere

05 07 01

*

quecksilberhaltige Abfälle

06 01 01

*

Schwefelsäure und schweflige Säure

06 01 02

*

Salzsäure

06 01 03

*

Flusssäure

06 01 04

*

Phosphorsäure und phosphorige Säure

06 01 05

*

Salpetersäure und salpetrige Säure

06 01 06

*

andere Säuren

06 02 01

*

Calciumhydroxid

06 02 03

*

Ammoniumhydroxid

06 02 04

*

Natrium- und Kaliumhydroxid

06 02 05

*

andere Basen

06 03 11

*

feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

06 03 13

*

feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

06 03 15

*

Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

06 04 03

*

arsenhaltige Abfälle

06 04 04

*

quecksilberhaltige Abfälle

06 04 05

*

Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

06 05 02

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

06 06 02

*

Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

06 07 01

*

asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

06 07 02

*

Aktivkohle aus der Chlorherstellung

06 07 03

*

quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

06 07 04

*

Lösungen und Säuren, z. B. Kontaktsäure

06 08 02

*

chlorsilanhaltige Abfälle

06 09 03

*

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten

06 10 02

*

Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

06 13 01

*

anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

06 13 02

*

gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

06 13 04

*

Abfälle aus der Asbestverarbeitung

06 13 05

*

Ofen- und Kaminruß

07 01 01

*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 03

*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 04

*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 07

*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 08

*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 09

*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 10

*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 11

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 01

*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 03

*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 04

*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 07

*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 08

*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 09

*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 10

*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 11

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 14

*

Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 16

*

gefährliche Silicone enthaltende Abfälle Abfälle

07 03 01

*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 03

*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 04

*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 07

*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 08

*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 09

*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 10

*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 11

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 01

*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 03

*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 04

*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 07

*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 08

*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 09

*

Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 10

*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 11

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 13

*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 01

*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 03

*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 04

*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 07

*

Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 08

*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 09

*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 10

*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 11

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 13

*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 06 01

*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 03

*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 04

*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 07

*

halogenierte Reaktions - und Destillationsrückstände

07 06 08

*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 06 09

*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 10

*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 11

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 07 01

*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 03

*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 04

*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 07

*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 08

*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 09

*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 10

*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 11

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

08 01 11

*

Farb - und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 13

*

Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 15

*

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 17

*

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 19

*

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 21

*

Farb- oder Lackentfernerabfälle

08 03 12

*

Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 14

*

Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 16

*

Abfälle von Ätzlösungen

08 03 17

*

Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 19

*

Dispersionsöl

08 04 09

*

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 04 11

*

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 04 13

*

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 15

*

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 17

*

Harzöle

08 05 01

*

* Isocyanatabfälle

09 01 01

*

Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

09 01 02

*

Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

09 01 03

*

Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

09 01 04

*

Fixierbäder

09 01 05

*

Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

09 01 06

*

silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

09 01 11

*

Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

09 01 13

*

wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen

10 01 04

*

Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

10 01 09

*

Schwefelsäure

10 01 13

*

Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen

10 01 14

*

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 16

*

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 18

*

Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 20

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 22

*

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 07

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 11

*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 02 13

*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 04

*

Schlacken aus der Erstschmelze

10 03 08

*

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

10 03 09

*

schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

10 03 15

*

Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt

10 03 17

*

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

10 03 19

*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 03 21

*

andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 23

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 25

*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 27

*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 03 29

*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

10 04 01

*

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 02

*

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 03

*

Calciumarsenat

10 04 04

*

Filterstaub

10 04 05

*

andere Teilchen und Staub

10 04 06

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 04 07

*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 04 09

*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 05 03

*

Filterstaub

10 05 05

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 05 06

*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 05 08

*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 05 10

*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 06 03

*

Filterstaub

10 06 06

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 06 07

*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 06 09

*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 07 07

*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 08 08

*

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 08 10

*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 08 12

*

Teer, der Abfälle aus der Anodenherstellung enthält

10 08 15

*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 08 17

*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 08 19

*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 09 05

*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 09 07

*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 09 09

*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 09 11

*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 13

*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 15

*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 05

*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 10 07

*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 10 09

*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 10 11

*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 13

*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 15

*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 09

*

Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

10 11 11

*

Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Elektronenstrahlröhren)

10 11 13

*

Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 15

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 17

*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 19

*

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 12 09

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 12 11

*

Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten

10 13 09

*

asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

10 13 12

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 14 01

*

quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

11 01 05

*

saure Beizlösungen

11 01 06

*

Säuren a. n. g.

11 01 07

*

alkalische Beizlösungen

11 01 08

*

Phosphatierschlämme

11 01 09

*

Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 11

*

wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 13

*

Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 15

*

Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 16

*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

11 01 98

*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 02

*

Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)

11 02 05

*

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 07

*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 03 01

*

cyanidhaltige Abfälle

11 03 02

*

andere Abfälle

11 05 03

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

11 05 04

*

gebrauchte Flussmittel

12 01 06

*

halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 07

*

halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 08

*

halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 09

*

halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 10

*

synthetische Bearbeitungsöle

12 01 12

*

gebrauchte Wachse und Fette

12 01 14

*

Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 16

*

Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 18

*

ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

12 01 19

*

biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle

12 01 20

*

gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

12 03 01

*

wässrige Waschflüssigkeiten

12 03 02

*

Abfälle aus der Dampfentfettung

13 01 01

*

Hydrauliköle, die PCB enthalten

13 01 04

*

chlorierte Emulsionen

13 01 05

*

nichtchlorierte Emulsionen

13 01 09

*

chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 10

*

nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 11

*

synthetische Hydrauliköle

13 01 12

*

biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

13 01 13

*

andere Hydrauliköle

13 02 04

*

chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 05

*

nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 06

*

synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 07

*

biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 08

*

andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 03 01

*

Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

13 03 06

*

chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

13 03 07

*

nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

13 03 08

*

synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 09

*

biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 10

*

andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 04 01

*

Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

13 04 02

*

Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

13 04 03

*

Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

13 05 01

*

feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 05 02

*

Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 03

*

Schlämme aus Einlaufschächten

13 05 06

*

Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 07

*

öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 08

*

Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 07 01

*

Heizöl und Diesel

13 07 02

*

Benzin

13 07 03

*

andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

13 08 01

*

Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern

13 08 02

*

andere Emulsionen

13 08 99

*

Abfälle a. n. g.

14 06 01

*

Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW

14 06 02

*

andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 03

*

andere Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 04

*

Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

14 06 05

*

Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

15 01 10

*

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 01 11

*

Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

15 02 02

*

Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

16 01 04

*

aufgegebene Fahrzeuge

16 01 07

*

Ölfilter

16 01 08

*

quecksilberhaltige Bestandteile

16 01 09

*

Bestandteile, die PCB enthalten

16 01 10

*

explosive Bauteile (z. B. aus Airbags)

16 01 11

*

asbesthaltige Bremsbeläge

16 01 13

*

Bremsflüssigkeiten

16 01 14

*

Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

16 01 21

*

gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen

16 02 09

*

Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

16 02 10

*

gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen

16 02 11

*

gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

16 02 12

*

gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

16 02 13

*

gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

16 02 15

*

aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile

16 03 03

*

anorganische Abfälle die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 05

*

organische Abfälle die gefährliche Stoffe enthalten

16 04 01

*

Munition

16 04 02

*

Feuerwerkskörperabfälle

16 04 03

*

andere Explosivabfälle

16 05 04

*

gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)

16 05 06

*

Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

16 05 07

*

gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 08

*

gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 06 01

*

Bleibatterien

16 06 02

*

Ni-Cd-Batterien

16 06 03

*

Quecksilber enthaltende Batterien

16 06 06

*

getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

16 07 08

*

ölhaltige Abfälle

16 07 09

*

Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten

16 08 02

*

gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten

16 08 05

*

gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten

16 08 06

*

gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden

16 08 07

*

gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

16 09 01

*

Permanganate, z. B. Kaliumpermanganat

16 09 02

*

Chromate, z. B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat

16 09 03

*

Peroxide, z. B. Wasserstoffperoxid

16 09 04

*

oxidierende Stoffe a. n. g.

16 10 01

*

wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 10 03

*

wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 01

*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 03

*

andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 05

*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

17 01 06

*

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

17 02 04

*

Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 03 01

*

kohlenteerhaltige Bitumengemische

17 03 03

*

Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 04 09

*

Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 04 10

*

Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

17 05 03

*

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

17 05 05

*

Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

17 05 07

*

Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

17 06 01

*

Dämmmaterial, das Asbest enthält

17 06 03

*

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

17 06 05

*

asbesthaltige Baustoffe

17 08 01

*

Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 09 01

*

Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

17 09 02

*

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

17 09 03

*

sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

18 01 03

*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 01 06

*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 01 08

*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 01 10

*

Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

18 02 02

*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen werden

18 02 05

*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 02 07

*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

19 01 05

*

Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

19 01 06

*

wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle

19 01 07

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 01 10

*

gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung

19 01 11

*

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 13

*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 15

*

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 17

*

Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 04

*

vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten

19 02 05

*

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 07

*

Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen

19 02 08

*

flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 09

*

feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 11

*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 03 04

*

als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle

19 03 06

*

als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

19 04 02

*

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 04 03

*

nicht verglaste Festphase

19 07 02

*

Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält

19 08 06

*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

19 08 07

*

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 08 08

*

schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen

19 08 10

*

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen

19 08 11

*

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 08 13

*

Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten

19 10 03

*

Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 05

*

andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 11 01

*

gebrauchte Filtertone

19 11 02

*

Säureteere

19 11 03

*

wässrige flüssige Abfälle

19 11 04

*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

19 11 05

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

19 11 07

*

Abfälle aus der Abgasreinigung

19 12 06

*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

19 12 11

*

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 01

*

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 03

*

Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 05

*

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 07

*

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 13

*

Lösemittel

20 01 14

*

Säuren

20 01 15

*

Laugen

20 01 17

*

Fotochemikalien

20 01 19

*

Pestizide

20 01 21

*

Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

20 01 26

*

Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen

20 01 27

*

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 29

*

Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 31

*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

20 01 33

*

Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

20 01 35

*

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen

20 01 37

*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält


2.4 Die Erzeugung und die Beseitigung der gefährlichen Abfälle
 

In der Autonomen Provinz Bozen wurden in den Jahren 2001 und 2002 respektive 13.252 t/Jahr und 25.997 t/Jahr an gefährlichen Abfällen produziert.

 
 

Tabelle 2: Gesamtproduktion der gefährlichen Abfälle, aufgeschlüsselt nach Abfallkategorien

 

Abfallkategorie

Beschreibung

Menge

01

Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen

-

02

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

1

03

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

4.221

04

Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie

-

05

Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

43

06

Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen

283

07

Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen

124

08

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben

684

09

Abfälle aus der fotografischen Industrie

451

10

Abfälle aus thermischen Prozessen

2.485

11

Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen–Hydrometallurgie

867

12

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

2.459

13

Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12)

3.193

14

Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)

189

15

Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.)

177

16

Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind

3.934

17

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)

3.922

18

Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)

1.442

19

Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke

1.427

20

Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

96

Totale

25.997

* Daten 2002 in T/Jahr


Tabelle 3: Gesamtproduktion der gefährlichen Abfälle, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftstätigkeiten

 

ISTAT

Kodex

Wirtschaftstätigkeiten

Menge

1

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Dienstleistungen

60

2

Forstwirtschaft, Nutzung von Forstflächen und damit verbundene Dienstleistungen

0

14

Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

55

15

Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken

251

17

Herstellung von Textilien

1

18

Herstellung von Bekleidung;zurichten, färben und Herstellung von Pelzen

0

19

Zurichten und gerben von Leder; Herstellung von Taschen, Täschnerwaren, Sattlerwaren, Reise-und Schuhartikeln

0

20

Herstellung von Holz-, Kork- und Flechtwaren (ausgenommen Möbel)

4.369

21

Herstellung von Holz und Zellstoff, Papier, Karton und Papierwaren

4

22

Herstellung von Verlags-und Druckerzeugnissen

249

23

Kokerei, Mineralölverarbeitung, Verarbeitung von nuklearen Brennstoffen

14

24

Herstellung von chemsichen Erzeugnissen sowie sythetischen und künstlichen Fasern

106

25

Herstellung von Gumni-und Kunsstoffwaren

137

26

Herstellung von Erzeugnissen aus nicht-metallischen Mineralien

100

27

Metallerzeugung

3.698

28

Herstellung und Bearbeitung von Metallerzeugnissen (ausgenommen Maschinen und Anlagen)

834

29

Maschinenbau

183

30

Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und- Einrichtungen

-

31

Herstellung von sonstigen elektrischen Maschinen und Geräten a.n.g.

371

32

Herstellung von Rundfunk-und nachrichtentechnsichen Geräten

68

33

Herstellung von Medizin-, Mess-, Steuer-und regelungstechnischen Geräten sowie optischen Geräten und Uhren

1

34

Herstellung von Kraftwagen; Anhängern und Sattelanhängern

996

35

Sonstiger Fahrzeugbau

29

36

Herstellung von Möbeln; sonstiges verarbeitendes Gewerbe

62

37

Rückgewinnung und Aufbereitung für die Wiederverwertung

126

40

Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie, Gas und Wärme

470

41

Sammlung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser

-

45

Baugewerbe

3.048

50

Handel, instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen und Motorrädern; Tankstellen

3.869

51

Grosshandel und Handelsvermittlung (ausgenommen Handel mit Kraftwagen und Motorrädern)

1.426

52

Einzelhandel (ausgenommen jener mit Kraftwagen und Motorrädern); Reparatur von Gütern für den persönlichen und häuslichen Gebrauch

34

55

Beherbergungsbetriebe und Gaststätten

9

60

Landverkehr; Transport in Rohrfernleitungen

462

63

Neben- und Hilfstätigkeiten für den Verkehr; Tätigkeiten der Reisebüros

12

64

Post und Fernmeldewesen

30

65

Geld- und Finanzmittelverwaltung (ausgenommen Versicherungen und Pensionsfonds)

1

70

Immobiliengeschäfte

0

71

Vermietung von Maschinen und Geräten ohne Bedienungspersonal sowie von Gütern für den persönlichen und häuslichen Gebrauch

4

72

Informatik und damit verbundene Dienstleistungen

0

74

Unternehmensbezogene Dienstleistungen

139

75

Öffentliche Verwaltung

265

80

Bildung

4

85

Gesundheits-und Sozialwesen

1.657

90

Abwasser-und Abfallbeseitigung und ähnliches

2.829

91

Tätigkeiten der Vereinigungen

0

92

Kultur, Sport und Freizeit

0

93

Dienstleistungen für private Haushalte

21

NC

Nicht kodifiziert

1

Gesamt

25.997

* Daten 2002 in T/Jahr


Die in der Autonomen Provinz Bozen erzeugten gefährlichen Abfälle wurden zur endgültigen Beseitigung, teilweise an ermächtigten Anlagen innerhalb der Provinz Bozen, aber vorwiegend an Anlagen außerhalb der Provinz Bozen (Norditalien) zugeführt. Die verschiedenen Bestimmungprovinzen der gefährlichen Abfälle sind in der nachfolgenden Tabelle angeführt.

Tabella 4: Bestimmungsort der gefährlichen Abfällen, aufgeschlüsselt nach den wichtigsten Provinzen

 

Provinz

Gefährliche Abfälle

VR

8.697

LO

3.830

PN

1.580

BS

11.890

Totale     2002 in T/Jahr

25.997


Die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle stützt sich in der Autonomen Provinz Bozen vor der endgültigen Beseitigung oder Verwertung der Sonderabfälle auf die über das Landesgebiet verteilten Zwischenlager. Die bestehenden Anlagen für die Beseitigung von gefährlichen Abfällen sind: 1 Deponie, wobei in Bezug auf die gefährlichen Abfälle, diese nur für die Annahme von Rückständen aus der MVA Bozen und für die Endlagerung von asbesthaltigen Abfällen ermächtigt ist, 1 thermische Verwertungsanlage und 3 chemisch-physikalische Behandlungsanlagen.

Tabelle 5: Ermächtigte Unternehmen zur Zwischenlagerung, Beseitigung und Verwertung von gefährlichen Abfällen in der Provinz Bozen

 

Firma

Adresse

Verfahren

Autodemolizione Stallone di Calegari Roberto

Brandtenbach 8, Leifers

(D15), (R13)

Davis Import Export Gmbh

J.-F.-Kennedy-str. 78, Leifers

(D15)

Ecocenter Ag

Rechtes Eisackufer 21/a, Bozen

(D1)

Egger Herbert

Vinschgaustr. 23, Laas

(D15)

Elektrisola Atesina Gmbh

Industriezone 5, Sand in Taufers

(D15), (D9)

Erac Gmbh

Moritzingerweg 80, Bozen

(D15)

Erdbau Gmbh

Theaterplatz 21, Meran

(D15), (R13)

Euro Alpe Gmbh

L.-Braille-str. 8, Bozen

(D15)

F.lli Santini Gmbh

Giottostr. 4/a, Bozen

(D15), (R13)

Garage Nord Vahrn des Vecchio Francesco

Handwerkerzone 38/40, Vahrn

(D15)

Gea Gmbh Risorse per l’Ambiente

F.-Galvani-str. 33, Bozen

(D15), (D9)

Geschwister  Aster Eco 2000 Gmbh

F.-Baracca-str. 4, Bozen

(D15)

Hafner & C. Ohg

L.-Negrelli-str. 5, Bozen

(D15), (R13)

Hafner Gmbh

L.-Negrelli-str. 5,  Bozen

(D10)

Iveco Ag – Bozen

Pugliastr. 35, Turin

(D15)

Karosserie Kofler Alois

Handwerkerzone 5, Algund

(D15), (R13)

Kostner Gmbh

Brennerstr. 56, Vahrn

(D9)

Ladurner Gmbh

Industriestr. 11, Lana

(D15)

Lamafer des Tomelini Giancarlo

Handelszone 3, Bozen

(R13)

Lanwirtschaftliche Genossenschaft Mivo

Industriezone 7, Latsch

(R13)

Krankenhaus Bozen

L.-Böhler-str. 5, Bozen

(D15)

Reseco Gmbh

Giottostr. 4/a, Bozen

(D15)

Santini Servizi Gmbh

Giottostr. 4/a, Bozen

(D15)

Südtirol Recycling Gmbh

Romstr. 15, Neumarkt

(D15)

Südtirolfer Gmbh

Reichsstr. 2, Branzoll

(R13)

Windegger Armin & C. Ohg

Punistr. 19, Glurns

(D15),(R13)

Ökoline Kg

Industriezone 14,  Bruneck

(D15)


Die Gesamtkapazität der oben angeführten Beseitigungsanlagen beträgt etwa 10.000 t/Jahr. Das Netzwerk von Zwischenlager, welches  in der Provinz Bozen für die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle zur Verfügung steht, gewährleistet eine Aufnahmekapazität von mehr als 30.000 t/Jahr.

Außer den genannten Anlagen sind auch die öffentlichen Sammelstrukturen, wie die Recyclinghöfe und die Sammelzentren der Bezirksgemeinschaften, ermächtigt, geringe Mengen an gefährlichen Abfällen von den Gewerbetreibenden anzunehmmen. Nachfolgend sind die öffentlichen Strukturen aufgelistet, die ermächtigt sind, die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle durchzuführen.

 

Tabelle 6: Gemeinden und Bezirksgemeinschaften, die ermächtigt sind, gefährliche Abfälle anzunehmen

Betreiber

Gemeinde

Adresse

Gemeinde Algund

Algund

Altelandstraße 23

Gemeinde Altrei

Altrei

Rathausplatz 1

Gemeinde Andrian

Andrian

Wehrburgstraße 8

Gemeinde Auer

Auer

Hauptplatz 5

SEAB AG  Bozen

Bozen

Lanciastraße 4

Gemeinde Branzoll

Branzoll

Marconistraße 5

Gemeinde Brenner

Brenner

Ibsenplatz 1, Gossensaß

Stadtwerle Brixen

Brixen

A.Amonn-Str. 24

Gemeinde Bruneck

Bruneck

Lampistraße 4

Gemeinde Deutschnofen

Deutschnofen

Schloss Thurnstraße 1

Gemeinde Eppan

Eppan

Rathausplatz 1 St. Michael

Gemeinde Freinefeld

Freinefeld

Trens 100

Gemeinde Graun i. Vinschgau

Graun i. Vinschgau

Dorf 74

Gemeinde Gsies

Gsies

St. Martin Niedertal 17

Gemeinde Innichen

Innichen

Pflegplatz 2

Gemeinde Jenesien

Jenesien

Schrann 1

Gemeinde Kaltern

Kaltern

Hauptplatz 21

Gemeinde Kastellbell-Tschars

Kastellbell-Tschars

Dorfplatz 1, Kastelbell

Gemeinde Kastelruth

Kastelruth

Krausplatz 1

Gemeinde Klausen

Klausen

Oberstadt 74

Gemeinde Kurtinig

Kurtinig

St. Martinsplatz 1

Gemeinde Laas

Laas

Vinschgauerstraße 52

Gemeinde Lana

Lana

Maria Hilf-Str. 5

Gemeinde Latsch

Latsch

Hauptplatz 6

Gemeinde Leifers

Leifers

Weissensteinerstraße 24

Gemeinde Lüsen

Lüsen

Dorfgasse 19

Gemeinde Mals

Mals

Bahnhofstraße 19

Gemeinde Marling

Marling

Kirchplatz 1

Gemeinde Martell

Martell

Meiern 96

Stadtwerke Meran

Meran

Europaallee 4

Gemeinde Mölten

Mölten

Dorf 18

Gemeinde Nals

Nals

Schwanburgstraße 18

Gemeinde Naturns

Naturns

Rathausstraße 1

Gemeinde Partschins

Partschins

Schulmeisterstraße 1

Gemeinde Pfalzen

Pfalzen

Rathausplatz 1

Gemeinde Plaus

Plaus

Dorf 1

Konsortium der Gemeinden des Grödnertales

Kasteruth/Pontives

Romstraße 2

Gemeinde Rasen/Antholz

Rasen/Antholz

Niederrasen 125

Gemeinde Ritten

Ritten

Dorf 16, Klobenstein

Gemeinde Salurn

Salurn

Rathausplatz 1

Gemeinde Sand i. Taufers

Sand i. Taufers

Rathausstraße 8

Gemeinde Sarnthein

Sarnthein

Kirchplatz 2

Gemeinde Schenna

Schenna

Erzherzog Johann – Platz 1

Gemeinde Schlanders

Schlanders

Hauptstraße 120

Gemeinde Schluderns

Schluderns

Rathausplatz 1

Gemeinde Schnals

Schnals

Karthaus 100

Gemeinde Sexten

Sexten

Dolomitenstraße 9

Gemeinde St. Leonard i. Passeier

St. Leonard i. Passeier

Kohlstatt 72

Gemeinde Taufers

Taufers

St. Johannstraße 26

Gemeinde Terlan

Terlan

Niederthorstraße 1

Gemeinde Tiers

Tiers

St. Georgstraße 38

Gemeinde Tirol

Tirol

Hauptstraße 8

Gemeinde Tobblach

Tobblach

Graf Künigl – Straße 1

Gemeinde Tramin

Tramin

Rathausplatz 10

Gemeinde Truden

Truden

Köcknschmiedstraße 10

Gemeinde Ulten

Ulten

St. Walburg 39

Gemeinde Völs

Völs

Dorf 14

Gemeinde Vöran

Vöran

Rathaus 86

Gemeinde Welschnofen

Welschnofen

Romstraße 57

Bezirksgemeinschaft Pustertal

Bruneck

Örtlichkeit Dietenheim

Bezirksgemeinschaft Vinschgau

Glurns

Örtlichkeit Seles

Bezirksgemeinschaft

Burggrafenamt

Lana

Örtlichkeit Tisner Auen

Bezirksgemeinschaft Eisacktal

Natz-Schabs

Örtlichkeit Schabs


2.5 Die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle

Aus der Analyse der genannten Daten geht hervor, dass die in der Autonomen Provinz Bozen zurzeit vorhandenen Anlagen ausreichend sind, die anfallenden gefährlichen Abfälle fachgerecht zu bewirtschaften. Die Einführung zusätzlicher Maßnahmen ist daher nicht gerechtfertigt.

Außerdem wird man sich auch in Zukunft für die fachgerechte Beseitigung der gefährlichen Abfälle an Anlagen wenden, die außerhalb der Provinz Bozen liegen und genügend Kapazität aufweisen (siehe Tabelle 6).

 

Tabelle 6:Beispiele vonUnternehmen anderer Regionen/Provinzen, die ermächtigt sind, gefährliche Abfälle zu bewirtschaften.

 

Firma

Adresse

Gemeinde

Ecoservizi AG

Via dei Santi

25100 BRESCIA

Bottari Sas

Via Cà del Bisso 16

37100 VERONA

Veneta Recuperi Gmbh

Via Molinara 7

37060 SONA

Vidori Servizi Ambientali Ag

Via C.Tittoni 14

31020 VIDOR

Viscolube

Via Tavernelli 21

26854 PIEVE FISSIRAGA

Piombifera Bresciana

Via Molino Emili 29

25030 MACLODIO

Mistral FVG Gmbh

Zona Industriale

33097 SPILIMBERGO


3.SCHLUSSWORT

Die außergewöhnliche Frammentierung der Materialarten, die in die Kategorie gefährliche Abfälle fallen, fordert, für die Festlegung der zukunftsorientierten strategischen Vorgaben, verschiedene Ansätze, um den aufgezeigten  Notwenigkeiten Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Orientierungen, die auf europäischer und natiionaler Ebene vorgegeben wurden, eingehalten werden. Einleitend sind auf jeden Fall die Maßnahmen, welche die öffentliche Hand in diesem Bereich, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 22 des D.lgs 22/1997, setzen kann, abzugrenzen: “Die Planung der Tätigkeiten und des Bedarfes an Anlagen für die Gewährleistung der Beseitigung der gefährlichen Abfälle nahe dem Entstehungsortes“. Die öffentliche Hand muss über eine Gesamtübersicht des Systems verfügen, bei welchem die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle hauptsächlich über private Unternehmen organisiert wird und welches nach den von der öffentlichen Hand genehmigten Planungsinstrumenten ablaufen muss.

Das Vorausgeschickte ist für die Südtrioler Realität besonders zu berücksichtigen, wo die ersten Komponente (private Unternehmen) einen großen Einfluss auf das Gleichgewicht des Systems hat und mehr als 50% der in der Provinz Bozen produzierten Menge an gefährlichen Abfällen betrifft.

Hinsichtlich der Verwertung und/oder Beseitigung, die von Seiten der Abfallerzeuger selbst durchgeführt werden, liegen die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in der verstärkten Kontrollfunktion und in der Aufwertung möglicher Synergien, die auf Grund einer Analyse des Lebenszykluses jener Materialien, welche direkt von den Abfallproduzenten behandelt werden, festgestellt werden können. Dementsprechend ist die Verwertung der gefährlichen Abfälle als prioritäres Ziel ins Auge zu fassen.

In Bezug auf die zu verfolgenden Planungsstrategien, welche die fachgemäße Bewirtschaftung der gefährlichen Abfällen gewährleisten sollen, können folgende Richtlinien aufzeigt werden:

1)Die Verwertung, die stoffliche, als auch die energetische, ist als prioritäres Kriterium in jeder Planungsphase vorzusehen.

2) Das Sammelsystem, betrifft es das gesamte Einzugsgebiet der Provinz Bozen oder andere vorgegebene Einzugsgebiete, muss so konzepiert werden, dass es auch Sammelstrukturen für die verwertbaren Fraktionen umfasst; diese Strukturen können mit jenen, die für die getrennt gesammelten Fraktionen aus dem Hausmüll vorgesehen sind, übereinstimmen.

3) Für die Beseitigung der gefährlichen Abfälle können auch zentralisierte landesweite Anlagen vorgesehen werden, eventuell könnten hierzu bereits  bestehende Anlagen berücksichtigt werden.

4)Die Deponie, die in der Übergangsphase für die Abdeckung des Entsorgungsbedarfes notgedrungermaßen verwendet werden wird, soll in Zukunft im Vergleich zu den anderen möglichen Technologien zur Beseitigung der gefährlichen Abfälle, nur eine marginale Rolle darstellen.

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