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In vigore al: 19/04/2016

Beschluss Nr. 217 vom 30.01.2006
Abkommen über die Koordinierung und Ergänzung des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer der Provinz Bozen mit den Plänen der Wassereinzugsgebiete von gesamtstaatlicher Bedeutung

Anlage

Vereinbarungsprotokoll betreffend die Koordinierung und Ergänzung des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer der Provinz Bozen mit den Plänen der Wassereinzugsgebiete von gesamtstaatlicher Bedeutung

 

ZWISCHEN

 
dem Minister für Umwelt und Umweltschutz
dem Präsidenten der autonomen Provinz Bozen
dem Präsidenten der autonomen Provinz Trient
dem Präsidenten der Region Veneto
 
Es wird folgendes vorausgeschickt:

-Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol, Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, erfolgt die Nutzung der öffentlichen Gewässer durch den Staat und durch die Provinz im Bereich der entsprechenden Zuständigkeit aufgrund eines Gesamtplanes, der in einem aus Vertretern des Staates und der Provinz gebildeten eigenen Ausschuss im Einvernehmen erstellt wird.

-Artikel 8 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381 (Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol betreffend Raumordnung und öffentliche Arbeiten), beinhaltet die Vorschriften für die Erstellung, die Genehmigung und die Aktualisierung des im genannten Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik von 1972, Nr. 670, vorgesehenen Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer.

-Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, geändert durch Artikel 2 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 11. November 1999, Nr. 463, gilt der Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer für das jeweilige Gebiet auch als Plan der Wassereinzugsgebiete von gesamtstaatlicher Bedeutung. Der Minister für öffentliche Bauten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Behörden der Einzugsgebiete von gesamtstaatlicher Bedeutung zusammen mit dem Landeshauptmann der jeweiligen Provinz gewährleisten aufgrund besonderer Abkommen die Koordinierung und die Ergänzung der Planung im Rahmen der ihnen mit diesem Dekret und mit dem Gesetz vom 18. Mai 1989, Nr. 183 zugewiesenen Zuständigkeiten. Für die Zwecke der genannten Abkommen sorgt der Minister für öffentliche Bauten nach Anhören des jeweiligen Verwaltungskomitees der Behörde der Einzugsgebiete von gesamtstaatlicher Bedeutung mit geeigneten Mitteln dafür, dass die gemeinsamen Interessen mehrerer Regionen und autonomer Provinzen, deren Gebiet im Wassereinzugsgebiet von gesamtstaatlicher Bedeutung liegt, aufeinander abgestimmt werden.

-Gemäß Abschnitt VIII des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juli 1999, Nr. 300, durchgeführt mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 10. April 2001, übt das Ministerium für Umwelt und Umweltschutz, beginnend mit 1. Juni 2001, die Aufgaben im Bereich des Boden- und Gewässerschutzes aus, die vorher in die Zuständigkeit des Ministerium für öffentliche Arbeiten fielen.

-Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 6-7. November 2001, Nr. 353 wurde folgender, im genannten Artikel 5 Absatz 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, enthaltener Satz, für verfassungswidrig erklärt: „Für die Zwecke der genannten Abkommen sorgt der Minister für öffentliche Bauten nach Anhören des jeweiligen Verwaltungskomitees der Behörde der Einzugsgebiete von gesamtstaatlicher Bedeutung mit geeigneten Mitteln dafür, dass die gemeinsamen Interessen mehrerer Regionen und autonomer Provinzen, deren Gebiet im Wassereinzugsgebiet von gesamtstaatlicher Bedeutung liegt, aufeinander abgestimmt werden.“.

-Das genannte Urteil Nr. 353 von 2001 argumentiert wie folgt: „Dem Bedarf nach Koordinierung und Ergänzung, der laut dem Gesetzgeber unentbehrlich ist, muss durch eine einheitliche Planung der Wassereinzugsgebiete von gesamtstaatlicher Bedeutung, Rechnung getragen werden und zwar durch ein zentrales oder überregionales Organ; dabei ist ein System anzuwenden, das die effektive Gleichheit einer Interventionsmöglichkeit aller interessierten Regionen und autonomen Provinzen in einem richtigen Verwaltungsverfahren gewährleistet, eine ausgewogene Beteiligung jener Subjekte, die Träger verfassungsrechtlich relevanter Interessen sind“.

 
In Durchführung des Artikel 5 Absatz 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, wird der Abschluss des gegenständlichen Vereinbarungsprotokolls als notwendig erachtet, um die Modalitäten der Koordinierung und Ergänzung des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer im Gebiet der autonomen Provinz Bozen mit der Planung der Wassereinzugsgebiete gemäß Gesetz vom 18. Mai 1989, Nr. 183, zu bestimmen, auch in Hinblick auf die Festlegung geeigneter Formen der Zusammenarbeit, um die gemeinsamen Interessen auch auf die Region Veneto und die autonome Provinz Trient, deren Gebiete Wassereinzugsgebiete von gesamtstaatlicher Bedeutung betreffen, abzustimmen.
 
Es wird vereinbart folgendes Vereinbarungsprotokoll abzuschließen:

VEREINBARUNGSPROTOKOLL

 

Art. 1

Gegenstand

1. Das gegenständliche Protokoll hat den Zweck, im Rahmen des im Artikel 8 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381 vorgesehenen Verfahrens der Erstellung und Genehmigung des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer betreffend die autonome Provinz Bozen, die Modalitäten der Koordinierung und Ergänzung des genannten Gesamtplanes mit der laut Gesetz vom 18. Mai 1989, Nr. 183 vorgesehenen Planung der Wassereinzugsgebiete zu bestimmen.
2. Die autonome Provinz Bozen, mit dem Ressort für Raumordnung, Umwelt und Energie übernimmt die Umsetzung des gegenständlichen Vereinbarungsprotokolls und gewährleistet die Sekretariatsfunktion der paritätischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 381 von 1974, sowie Unterstützung technischer Natur oder Beistand bei den Ermittlungen in jeder weiteren Phase der Beratung und/oder Verhandlung wie in dem gegenständlichen Protokoll vorgesehen.
 

Art. 2

Vorprojekt und gemeinsame technische Bewertung

1. Die autonome Provinz Bozen sorgt für die Vorbereitung des Vorprojektes des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer, oder von Teilplänen desselben und unterbreitet ihn der gemeinsamen technischen Bewertung wie in diesem Artikel vorgesehen.
2. Die gemeinsame technische Bewertung verfolgt den Zweck, die Elemente des Vorprojektes des Planes betreffend die Koordinierung und Ergänzung mit der Planung der Wassereinzugsgebiete gesamtstaatlicher Bedeutung abzustimmen, um eine Einheitlichkeit zu garantieren.
3. Die gemeinsame technische Bewertung wird bei eigenen Zusammentreffen vorgenommen. Es beteiligen sich der Direktor des Ressorts Raumordnung, Umwelt und Energie der autonomen Provinz Bozen, ein entsprechender Vertreter der autonomen Provinz Trient und der Region Veneto sowie die Generalsekretäre der Behörden der Einzugsgebiete des Etsch Flusses und der oberen Adria.
4. Der Direktor des Ressort Raumordnung, Umwelt und Energie der autonomen Provinz Bozen lädt zu den Treffen und trägt die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Arbeiten. In der ersten gemeinsamen Sitzung wird der Arbeitskalender festgelegt und auch das Programm bei den Treffen.
5. Die gemeinsame technische Bewertung muss innerhalb von 60 Tagen ab dem ersten Treffen abgeschlossen werden.
 

Art. 3

Übereinkommen mit der autonomen Provinz Trient und der Region Veneto

1. Innerhalb von 15 Tagen nach der erfolgten gemeinsamen technischen Bewertung, übermittelt der Präsident der autonomen Provinz Bozen das Vorprojekt des Planes, zusammen mit dem Protokoll, das die Ergebnisse der gemeinsamen technischen Bewertung enthält, an die autonome Provinz Trient und an die Region Veneto, um die gemäß Verfassungsgerichtshofurteil 6-7. November 2001, Nr. 353, vorgesehene Übereinkunft zu erlangen. Innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Anfrage, verfassen die autonome Provinz Trient und die Region Veneto die entsprechenden Gutachten und eventuelle Bemerkungen.
2. Nach Erhalt der Gutachten und der Bemerkungen laut Absatz 1, und auf jeden Fall nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist, entscheidet die Landesregierung der autonomen Provinz Bozen hinsichtlich des Vorprojektes des Planes, wobei die Ergebnisse der gemeinsamen technischen Bewertung, die Gutachten und die eventuell angebrachten Bemerkungen im Sinne von Absatz 1 zu berücksichtigen sind.
 

Art. 4

Genehmigung des Planes

1. Das Vorprojekt des Planes, zusammen mit dem Protokoll, das die Ergebnisse der gemeinsamen technischen Bewertung enthält, sowie den Gutachten und den eventuellen Anmerkungen die in Hinblick auf die im Artikel 3 vorgesehene Übereinkunft gemacht wurden, werden vom Präsidenten der autonomen Provinz Bozen an die Paritätische Kommission nach Artikel 8 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, übermittelt, um den Planentwurf zu erstellen, ihn zu veröffentlichen und definitiv zu genehmigen unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften laut desselben Artikels 8. Für eventuelle Abänderungen, deren Anbringung die Paritätische Kommission vor der Genehmigung des Planes notwendig hält, muss das Einvernehmen laut Artikel 3 bestehen.
 

Art. 5

Ausrichtung und Grenzen der Programmierung von Seiten der Provinz

1. Unbeschadet der aufgrund des Sonderstatuts und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen der autonomen Provinz Bozen eigenen Zuständigkeiten, bestimmt der Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer die Richtlinien, die Ausrichtung und die Grenzen, an welche sich die Pläne und Programme der Provinz halten müssen und zwar in Hinblick auf die im Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1989, Nr. 183, genannten Sachbereiche, sowie hinsichtlich des Schutzes des hydrogeologischen Risikos und der Vorbeugemaßnahmen für Risikogebiete.
2. Die Grenzen und die ausdrücklich aufgezeigten Maßnahmen, die im Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer vorgesehen sind, haben im Falle ihrer restriktiveren Natur, im Vergleich mit den entsprechenden Grenzen und Maßnahmen, welche in den geltenden Plänen und Programmen der Provinz vorgesehen sind, sofortige Wirksamkeit, beziehungsweise werden zu Grenzen und Verpflichtungen der vorgenannten Pläne und Programme.
3. Der Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer kann besondere Formen der Zusammenarbeit zwischen der autonomen Provinz Bozen, der autonomen Provinz Trient, der Region Veneto und den Behörden der interessierten Einzugsgebiete vorsehen, und zwar für den Zweck, dass sich besondere Situationen ereignen sollten, wo eine Koordinierung und Ergänzung der entsprechenden Maßnahmen, die im hygrogeografischen Einzugsgebiet von gesamtstaatlicher Bedeutung zu treffen sind, unabdingbar ist.
 

Art. 6

Schlussbestimmung

 
1. Die Bestimmungen des gegenständlichen Vereinbarungsprotokolls finden auch bei zukünftigen Änderungen oder Revisionen des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer und für die Genehmigung eventueller Teilpläne, Anwendung.
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