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In vigore al: 19/04/2016

Beschluss Nr. 3769 vom 29.10.2001
Änderung der "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Auftragserteilung zur Projektierung und Bauleitung von öffentlichen Bauten

Anlage

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Auftragserteilung zur Projektierung, Bauleitung,Projektsteuerung, Koordinierung für die Sicherheit auf den Baustellen und andere freiberufliche Leistungen in Zusammenhang mit der Projektierung und Ausführung von öffentlichen Bauten

 

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Artikel 1

Anwendungsbereich der Allgemeinen Vertragsbedingungen

1. Diese Bestimmungen regeln die Auftragsvergabe für Projektierung, Bauleitung, Projektsteuerung, Koordinierung für die Sicherheit auf den Baustellen und andere Leistungen, die mit der Projektierung und Ausführung von öffentlichen Bauten in Zusammenhang stehen und freischaffenden Technikern, die in den jeweiligen Berufsalben, wo vorgesehen, eingetragen sind, und Ingenieur- und Freiberuflergesellschaften zugewiesen werden sollen.
 

ABSCHNITT II

PLANUNGSAUFTRÄGE

 
Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

Auftragsvergabe

1. Der Auftrag für die Projektierung kann einem oder mehreren Subjekten erteilt werden.
 

Artikel 3

Auftragsvergabe an ein einziges Subjekt

1. In der Regel wird der Auftrag einem einzigen Projektanten erteilt, der verpflichtet ist, falls er beschließen sollte, die Projektierung von Fachplanungen oder auch nur Teile davon anderen Technikern anzuvertrauen, der Verwaltung die Namen dieser Techniker mitzuteilen, und die entsprechenden Honorare, die im Sinne dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen berechnet werden, anzuerkennen..
2. Jedenfalls ist der Generalplaner einzig und alleine, auch was die Spezialplanungen betrifft, gegenüber der Verwaltung für die Ausführung des Auftrages verantwortlich. Diese Leistung wird mit einer 10%-igen Erhöhung des ihm zustehenden Honorars vergütet.
 

Artikel 4

Auftragsvergabe an zwei oder mehrere Subjekte

1. Falls es aus besonderen und außergewöhnlichen begründeten Erfordernissen erforderlich ist, den Auftrag zwei oder mehreren Subjekten zu erteilen, werden die Leistungen so vergütet, als ob sie von einem einzigen Techniker erbracht würden. Ausgenommen davon sind die Spezialplanungen wie die Planung für die Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen und die Planung für die Statik. Der Auftrag muss die Leistungen, die von den einzelnen Subjekten ausgeführt werden, genau angeben.
2. Mit Unterzeichnung des Vertrages ernennen die Techniker denjenigen Techniker zum "Gruppenführer", der im Vertrag als solcher angegeben wird, mit dem Auftrag, sie gegenüber der Verwaltung in allen sich aus dem Auftrag ergebenden Beziehungen zu vertreten.
3. Der Gruppenführer vertritt die Techniker gegenüber der Verwaltung in Bezug auf alle Tätigkeiten, die mit dem Auftrag bis zu dessen Erfüllung zusammenhängen. Die Verwaltung kann jedoch die Verantwortung der einzelnen Techniker geltend machen.
4. Der Gruppenführer ist verpflichtet, die Tätigkeit der Gruppe zu koordinieren und die Kostenschätzung der Strukturen in Stahlbeton und der Spezialteile in das Projekt einzubeziehen, nach der nötigen Koordinierung und Kontrolle dem Projekt die Unterlagen, die die erwähnten Strukturen und Spezialteile betreffen, beizufügen, damit das Projekt auch während der verschiedenen Projektierungsphasen ein einheitliches, vollständiges, technisch-ökonomisches Bild des gesamten Bauvorhabens darstellt.
5. Durch die Zusammenarbeit der Techniker entsteht nicht ein eigenes Subjekt, vielmehr bleibt jeder Techniker hinsichtlich der eigenen Tätigkeit und der Steuerverpflichtungen autonom.
6. Bei Konkurs der Gesellschaft oder, im Falle von selbstständigen Technikern, bei Todesfall, bei voller oder beschränkter  Entmündigung, Suspendierung oder Streichung aus dem Berufsalbum von einem der Techniker kann die Verwaltung den Vertrag mit einer anderen Gesellschaft oder einem anderen Techniker mit den erforderlichen Voraussetzungen fortsetzen oder vom Vertrag zurücktreten
 

Artikel 5

Versicherung

1. Die beauftragten Subjekte müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche den Auftraggeber gegen Schäden infolge fehlerhafter Planung gemäss Artikel 11 des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6 .absichern.
 

Artikel 6

Anweisungen der Verwaltung, Gutachten,

Unbedenklichkeitserklärungen, Genehmigungen und Konzessionen

1. Die Verwaltung kann Anweisungen zur Erstellung des Projektes erteilen.
2. Der Projektant muss sich außerdem den Anweisungen des Projektsteuerers, welche in seine Zuständigkeit fallen, anpassen .
3. Während der Planung ist der Projektant verpflichtet, aus eigener Initiative alles Nötige zu unternehmen, damit das Projekt alle positiven Gutachten, Unbedenklichkeitserklärungen, die vorgeschriebenen Genehmigungen und vor allem die Baukonzession enthält. Zu seinen Verpflichtungen gehört daher:

a)     die für die Ausstellung der vorher genannten Dokumente zuständigen Ämter ausfindig zu machen;

b)     sich bei denselben Ämtern rechtzeitig über alles Notwendige zu informieren, damit die Ansuchen der Gutachten, der Unbedenklichkeitserklärungen, der Genehmigungen usw. eine rasche Erledigung erfahren.

 

Artikel 7

Änderungen am Projekt

1. Der Projektant verpflichtet sich, am Projekt alle von der Verwaltung zur Erfüllung des Auftrages für notwendig erachteten und nicht im Widerspruch zu ursprünglich erteilten Weisungen stehenden Änderungen, Ergänzungen und Vervollständigungen vorzunehmen, und zwar bis zur endgültigen Genehmigung des Projektes, ohne dass dadurch ein Anrecht auf besondere oder höhere Vergütungen entstehen könnte.
2. Wenn jedoch aufgrund von Entscheidungen und Erfordernissen der Verwaltung Veränderungen am Projekt vorgenommen werden müssen (Veränderungen an der Trassenführung, von Grundflächen, wichtiger Werke, Änderungen des Bauprogramms), sind im Schreiben, mit dem die Verwaltung den Auftrag zur Überarbeitung des Projektes erteilt, die entsprechende Vergütung oder die Richtlinien für die Berechnung der Vergütung angegeben.
 

Artikel 8

Änderungs- und Zusatzprojekte

1. Sollte es die Verwaltung bei Durchführung der im Projekt vorgesehenen Arbeiten für notwendig erachten, am Projekt selbst Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen (Abänderungs- und Zusatzprojekt), so ist der Projektant verpflichtet, die Unterlagen auszuarbeiten, die von der Verwaltung zu diesem Zwecke angefordert werden und hat dafür Anrecht auf die Vergütungen gemäß Artikel 33. Dem Projektanten steht jedoch keine Vergütung zu, wenn diese Änderungen oder Ergänzungen infolge von Projektierungsfehlern erforderlich werden.
 

Artikel 9

Architektonische Beratung - Projektierung und Bauleitung der tragenden Strukturen

1. Das beauftragte Subjekt ist verpflichtet, die architektonische Beratung bei Ausführung der Arbeiten durchzuführen. Dafür steht die Vergütung laut Artikel 32 zu.
2. Das beauftragte Subjekt, das die Projektierung der tragenden Strukturen vornimmt, ist verpflichtet, die Bauleitung der Strukturen zu übernehmen; für diese Leistung hat er Anrecht auf die im Artikel 29 vorgesehene Vergütung.
 

Artikel 10

Preise des Projektes

1. Die Preise sowie jede andere Bewertung des Projektes sind auf das Marktniveau des Tages zu beziehen, an dem das Projekt erstellt wird. Die Leistungsbeschreibungen sollen dem Richtpreisverzeichnis des Landes angepasst sein.
 

Teil II - Vorprojekt

 

Artikel 11

Gegenstand des Auftrages

1. Der Projektant bzw. der Gruppenführer hat innerhalb der vereinbarten Zeitspanne ein Vorprojekt vorzulegen, das darauf ausgerichtet ist, die grundlegenden Richtlinien und den ungefähren Umfang der Arbeit zu umreißen sowie die Größenordnung der Kosten aufzuzeigen. Im Vertrag sind die Unterlagen, die das Vorprojekt bilden, einzeln angeführt (Anhang 1).
2. Vorprojekte mit verschiedenartigen und unterschiedlichen Lösungen dürfen ausschließlich auf ausdrückliche Anforderung der Verwaltung vorgelegt werden; in dieser Anforderung ist die entsprechende Vergütung angegeben oder sind die Richtlinien für die Berechnung der Vergütung festgesetzt.
3. Sind zur Erstellung des Projektes spezielle Untersuchungen (geologische, geomechanische, hydrogeologische usw.) erforderlich, so hat der Projektant der Verwaltung einen eigenen Kosten-voranschlag vorzulegen; diese hat die umfassendsten Befugnisse, in bester Art und Weise eine Entscheidung zu treffen.
 

Teil III - Einreichprojekt

 

Artikel 12

Gegenstand des Auftrages

1. Innerhalb des vereinbarten Termins, der mit dem Datum der Mitteilung über die erfolgte Genehmigung des Vorprojektes durch die Verwaltung abzulaufen beginnt, stellt der Projektant die endgültigen Projektunterlagen bereit, die, mit den betreffenden Gesuchen, den für den Erlass der Baukonzession, der Gutachten und Genehmigungen zuständigen Ämtern vorgelegt werden müssen. Diese Projektunterlagen werden im Anhang Nr. 2 des Vertrages aufgezählt. Die Verwaltung übermittelt dem Freiberufler eine Kopie aller Dokumente, die ihr aufgrund der erwähnten Gesuche von den zuständigen Ämtern zukommen.
2. Der Projektant ist verpflichtet, unverzüglich an den obgenannten Projektunterlagen alle Änderungen und Vervollständigungen anzubringen, die zur Erlangung von Gutachten, Unbedenklichkeitserklärungen, Genehmigungen und der Baukonzession erforderlich sind, ohne dass ihm dafür eine höhere Vergütung zusteht. Es ist Aufgabe des Projektanten dafür zu sorgen, dass die notwendigen Gutachten, die Baukonzession usw. so rasch wie möglich erteilt werden.
 

Artikel 13

Unterlagen, die im Falle einer Enteignung vorzulegen sind

1. Dem Einreichprojekt sind im Falle der Grundablöse durch Enteignungsverfahren folgende Unterlagen beizulegen:

1.1 Ein zweisprachig verfasster erläuternder Bericht über das Vorhaben;

1.2 Mappenplan, auf welchem die zu enteignenden und/oder mit der Dienstbarkeit zu belastenden Flächen gekennzeichnet sind;
1.3 Vergrößerung des Mappenplanes auf Maßstab 1:1000 mit Einzeichnung der Projektflächen,
1.4 Teilungsplan bei Hochbau;
1.5 Verzeichnis der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, mit Angabe der Katastralgemeinde, Einlagezahl, Parzellen, abzulösende Flächen in m² bzw., bei Auferlegung von Dienstbarkeiten, die mit der Dienstbarkeit zu belastenden Flächen in m² und die während der Dauer der Arbeiten zu besetzenden Flächen in m², Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Steuernummer sowie Eigentumsanteil der Eigentümer mit der Bestätigung, dass die Angaben mit dem Kataster- und Grundbuchstand übereinstimmen;
1.6 Auszug aus dem graphischen Teil des Bauleitplanes, mit Angabe der Genehmigungsdaten des Bauleitplans und der entsprechenden Legende.
 

Teil IV - Ausführungsprojekt

 

Artikel 14

Gegenstand des Auftrages

1. Das Ausführungsprojekt muss die im Anhang zum Vertrag angeführten Unterlagen enthalten und, im Falle von Enteignung, auch die im vorhergehenden Artikel 13 angegebenen (Anhang 3).
2. Die Frist zur Vorlegung des Ausführungsprojektes beginnt mit der Zustimmungsmitteilung der Verwaltung zur Fortführung des Auftrages, welche auf die Erklärung der erteilten Baukonzession, der Ausstellung aller vorgeschriebenen Unbedenklichkeitserklärungen und Genehmigungen und der Übereinstimmung des Projektes mit dem Bauleitplan folgt. Diese Erklärung gibt außerdem an, dass in Zusammenhang mit Art und Inhalt des Projektes keine weiteren Gutachten notwendig sind. Die obengenannte Frist beginnt hingegen, im Falle von Verzögerung bei der Vorlage der genannten Erklärung, mit Ausstellungsdatum des letzten Gutachtens, der letzten Unbedenklichkeitserklärung oder der Baukonzession.
3. Im Falle von besonderer Dringlichkeit und wenn keine besonderen Schwierigkeiten bei der Ausstellung der Baukonzession, der Gutachten und Unbedenklichkeitserklärungen vorauszusehen sind, kann der Auftrag zur Ausarbeitung des Ausführungsprojektes sofort nach der Genehmigung des Vorprojektes erteilt werden.
4. Das Projekt muss auf Papier (eine Kopie)  und auf Datenträger (CD-ROM) vorgelegt werden.
 

Teil V

Festlegung der Honorare für die Projektierung

 

Artikel 15

Allgemeine Kriterien

1. Das Honorar für Studium und Ausarbeitung des Projektes wird aufgrund der Prozentsätze der Tabellen A und B des  Ministerialdekrets vom 4. April 2001 "Vergütungen der Planungstätigkeit und der anderen Tätigkeiten, gemäß Artikel 17, Absatz 14 bis des Gesetzes vom 11 Februar 1994, Nr. 109 und folgende Änderungen" und mit Bezug auf die vom Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6 für jede einzelne Projektierungsphase geforderten Leistungen berechnet.
2. Der Betrag des Projektes darf den von der Landesverwaltung vorgesehenen Betrag nicht überschreiten. Sollte der genannte Betrag aus Gründen, die nicht von der Landesverwaltung oder vom Nutzer beantragt werden, überschritten werden, wird das Honorar trotzdem anhand des vorgesehenen Betrages berechnet; falls der genehmigte Betrag niedriger ist als der von der Landesverwaltung vorgesehene Betrag, wird das Honorar anhand des genehmigten Betrages berechnet.
 

Artikel 16

Festlegung der Honorare – anzuerkennendeLeistungen

1. Der hauptverantwortliche Planer (Gruppenführer) erhält:

-     auf den Gesamtbetrag des Projektes den Prozentsatz der Tab. A mit Bezug auf die vorherrschende Klasse und Kategorie und die Teilleistungen nach Buchstaben a), b), c), f) und g) ;

-     auf den Gesamtbetrag des Ausführungsprojektes (abzüglich der Beträge für tragende Strukturen und für Spezialanlagen) erhält er die Teilleistungen nach Buchstaben d), e), h) und i) anerkannt.

2. Dem Spezialplaner werden auf den Betrag des Ausführungsprojektes der Bauten seiner Zuständigkeit die Teilleistungen gemäss Buchstaben a), b), c), d), e), f), g), h) und i) anerkannt.
3. Für die Planung von Einrichtungsgegenständen nach Maß werden die Teilleistungen gemäß den Buchstaben a), b), c), d), e), f), g), h), i) anerkannt.
Für die Planung  der Serienmöbel werden die Teilleistungen a), e), h) und i) anerkannt.
4. Gegebenenfalls werden zusätzlich noch die Teilleistungen gemäß Tabelle B1 des MD. vom 4.4.2001 anerkannt, falls diese Leistungen vom Auftraggeber im Auftragsschreiben verlangt werden.
 

Artikel 17

Festlegung des Honorars für die Projektierung des Vor -, Einreich - und Ausführungsprojektes –  Kriterien für die Liquidierung

1. Als Grundlage für die Berechnung der Honorare werden die reinen Baukosten der Arbeiten aufgeteilt in die einzelnen Klassen und Kategorien angewandt, die vom zuständigen Beratungsorgan der Verwaltung als zulässig anerkannt werden.
2. Die Honorare für die Projektierung werden wie folgt ausbezahlt:

a) nach Genehmigung des Vorprojektes  - oder sollte sich die zuständige Verwaltung nicht innerhalb von drei Monaten ab Abgabedatum zum eingereichten Projekt äußern - wird ein Vorschuss von 90% des Honorars ausgezahlt, indem man auf den Projektbetrag den betreffenden Prozentsatz der Tabelle A und jenen der Teilleistungen a) und b) der Tabelle B der Tarifordnung anwendet;

b) nach Erlass der Baukonzession, der Unbedenklichkeitserklärungen und Genehmigungen seitens der zuständigen Ämter und nach Vorlage der vom Artikel 14, Absatz 2 vorgesehenen Erklärung oder sollte sich die zuständige Verwaltung nicht innerhalb von sechs Monaten zum Ausführungsprojekt äußern oder die notwendigen Gutachten und Genehmigungen aus Gründen, die dem Projektanten nicht anzulasten sind, nicht ausgestellt werden, wird ein Vorschuss von 90 % des Honorars ausgezahlt, indem man auf den Betrag des Vorprojektes den betreffenden Prozentsatz der Tabelle A und jenen der Buchstaben a), b) und c) der Tabelle B der Tarifordnung anwendet, unter Abzug des bereits entrichteten Vorschusses;

c) nach Genehmigung des Ausführungsprojektes  - oder nach Ablauf von drei Monaten nach Einreichung des Ausführungsprojektes sollte sich die zuständige Verwaltung nicht äußern - wird der Restbetrag des Honorars ausbezahlt, indem man auf die Beträge der einzelnen, vom Auftragsschreiben vorgesehenen Klassen und Kategorien die entsprechenden Prozentsätze der Tabelle A und die Teilleistungen der Buchstaben a) b) c) d) e) f) g) h) und i) der Tabelle B des M.D. 4.4.2001 anwendet, unter Abzug der bereits entrichteten Vorschüsse .

 

Artikel 18

Festlegung des Honorars für die Vorprojektierung mit unterschiedlichen und verschiedenen Lösungen

1. Wird von der Verwaltung die Vorlage von Vorprojekten mit unterschiedlichen und verschiedenen Lösungen angefordert, ist die entsprechende Vergütung, die gemäß Absatz 1 des Articolo 21 der Gesetzes vom 2. März 1949, Nr. 143 in geltender Fassung verrechnet ist, im Anforderungsschreiben angegeben.
 

Artikel 19

Festlegung des Honorars für die Erstellung des Vorprojektes für den Firmenwettbewerb
1. Ist im Projekt die Abhaltung eines Firmenwettbewerbes vorgesehen und ist zu diesem Zweck das entsprechende Vorprojekt vorbereitet worden, so wird das Honorar, das für die Erstellung des genannten Projektes zusteht, folgendermaßen berechnet: Auf den Betrag, der nach den Richtlinien gemäß Artikel 17, Absatz 1 der gegenständlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen berechnet wird, wird der entsprechende Prozentsatz der Tabelle A des M.D. 4.4.2001 sowie die Teilleistungen der Buchstaben a), b) der Tabelle B und Buchstabe q) der Tabelle B1 angewandt.
 

Artikel 20

Festlegung des Honorars für die Erstellung eines Auszugsprojektes

1. Die Vergütung für die Erstellung etwaiger Auszüge aus dem Ausführungsprojekt wird wie folgt berechnet:

a) auf den Betrag des Projektauszuges, der als Grundlage für die Honorarberechnung dient, wird der entsprechende Prozentsatz der Tabelle A und die Teilleistungen laut Buchstaben f), h) und i) der Tabelle B des M.D. 4.4.2001 angewandt;

 

Artikel 21

Festlegung des Honorars für die Erstellung eines in mehreren Baulosen ausgearbeiteten Ausführungsprojektes

1. Sollte die Verwaltung verlangen, dass das Ausführungsprojekt in mehreren Baulosen erstellt werde, wird dem Freiberufler das Honorar für die Abfassung des gesamten Vorprojektes zur Gänze ausbezahlt. Die Honorare für die Ausführungsprojekte der einzelnen Baulose werden so berechnet, als ob jedes Baulos einem getrennten Projektierungsauftrag entsprechen würde, mit dem Hinweis, dass, was die Tabelle B des M.D. 4.4.2001 anbelangt, nur die Prozentsätze c), d), e), f), g), h) und i) zur Anwendung kommen, und dies auch, wenn das Ausführungsprojekt des Bauloses vom Vorprojekt gänzlich oder teilweise abweicht.
 

Artikel 22

Festlegung des Honorars im Falle von Unterbrechungen des Auftrages

1. Sollte die Verwaltung den Auftrag mit der Vorlage des Vorprojektes als abgeschlossen erklären, wird dem Projektanten die Vergütung für das Vorprojekt - Teilleistungen a) und b) der Tabelle B des M.D. 4.4.2001 - als volle und endgültige Abfindung jeglicher Forderung ausbezahlt;
2. Sollte die Verwaltung den Auftrag mit der Vorlage des Einreichprojektes als abgeschlossen betrachten, wird dem Projektanten die Vergütung für das Projekt - Teilleistungen a), b), c) der Tabelle B des M.D. 4.4.2001 - als volle und endgültige Abfindung jeglicher Forderung ausbezahlt.
 

Artikel 23

Kürzung des Honorars wegen Lieferung von Zeichnungen und Vermessungen seitens der Verwaltung

1. Die Verwaltung hat die Befugnis, dem Projektanten Typen, Zeichnungen, Vermessungen und andere Ausarbeitungen, die die Erstellung des Projektes erleichtern, zukommen zu lassen und ihre Beratung und Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen.
2. Sollte die Verwaltung von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, werden das Honorar und die Rückerstattung der Unkosten entsprechend gekürzt, und zwar in einem Ausmaß, das mit dem Freiberufler vereinbart wird.
 

ABSCHNITT III

AUFTRÄGE FÜR BAULEITUNGEN

 

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 24

Gegenstand des Auftrages

1. Der Auftrag zur Bauleitung muss gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge durchgeführt werden ( Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 41).
2. Der Beauftragte übernimmt die besondere Verantwortung und alle Verpflichtungen, die von der obgenannten Verordnung für den Bauleiter vorgesehen sind.
 

Artikel 25

Auftragserteilung

Der Auftrag zur Bauleitung kann einem oder mehreren Technikern erteilt werden.
 

Artikel 26

Auftragsvergabe an zwei oder mehrere Techniker

1. Wird die Bauleitung an mehrere Freiberufler vergeben, so wird jeweils ein hauptverantwortlicher Bauleiter mit den Aufgaben eines Gruppenleiters und mit besonderen Pflichten, die für die folgenden zwei Fälle vorgesehen sind, ernannt:

a) Werden die Arbeiten in einem Gesamtbauauftrag vergeben, so ist der hauptverantwortliche Bauleiter verpflichtet, die Arbeiten der mitbeauftragten Freiberufler zu koordinieren, welche die Bauleitung der tragenden Strukturen und der technischen Anlagen innehaben.

Er hat auch die Aufgabe, alle gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnungsunterlagen zu unterschreiben.

Desgleichen hat er alle Dokumente zu unterschreiben, welche laut Gesetz in die Zuständigkeit der Bauleitung fallen.

Die Fachbauleiter unterzeichnen die oben genannten Unterlagen für den Bereich ihrer Zuständigkeit mit.

b) Werden mehrere Bauaufträge an verschiedene Auftragnehmer vergeben, so obliegt dem Bauleiter des Hauptvertrages die Koordinierung der Fachbauleiter, welche ihrerseits verpflichtet sind, dem Bauleiter des Hauptvertrages alle nötigen Informationen zukommen zu lassen.

 

Artikel 27

Versicherung

1. Die mit der Bauleitung beauftragten Subjekte müssen eine Haftpflichtversicherung gemäss Artikel 9 des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6 abschließen, welche den Auftraggeber gegen Schäden absichert, die aus der Dienstleistungen entstehen.
 

Teil II

Festlegung der Honorare für die Bauleitung und andere im Laufe der Arbeiten erbrachte freiberufliche Leistungen

 

Artikel 28

Festlegung des Honorars für die Leistungen der Bauleitung

1. Das Honorar für die Leistungen der Bauleitung wird anhand des M.D. 4.4.2001 berechnet.
2. Der hauptverantwortliche Bauleiter erhält ein Honorar, das berechnet wird, indem man auf den Bruttobetrag der Arbeiten (Arbeiten und Lieferungen, die vertragsgemäß ausgeführt wurden), erhöht um den Betrag der von der Verwaltung liquidierten Vorbehalte, den entsprechenden Prozentsatz der Tabelle A des M.D. 4.4.2001 und die Teilleistungen gemäß Buchstaben l) und l1) der Tabelle B, anwendet.
 

Artikel 29

Festlegung des Honorars für die Bauleitung der statischen Strukturen und der technischen Anlagen

1. Der Bauleiter für die statischen Strukturen und der Bauleiter für die technischen Anlagen erhalten das Honorar, welches sich durch Anwendung der entsprechenden Prozentsätze der Tabelle A und der Teilleistungen l) und l1) der Tabelle B des M.D. 4.4.2001 auf den Betrag ihrer Arbeiten ergibt.
2. Die Teilleistung l1) der Tabelle B wird demjenigen Bauleiter ausbezahlt, der die Teilleistung auch erbringt.
 

Artikel 30

Festlegung der Honorare für Aufmaß und Abrechnung

1. Das Honorar für Aufmaß und Abrechnung wird anhand der Tabelle E des Gesetzes vom 2. März 1949, Nr. 143 berechnet.
2. Im Auftragsabkommen müssen etwaige Erhöhungen gemäß den Fußnoten der Tabelle E angeführt werden, falls es sich um die Abrechnung von Arbeiten handelt, die in den Fußnoten selbst vorgesehen sind. Dieses Honorar erfährt außer der oben angeführten keine weitere Erhöhung.
3. Grundlage für die Berechnung jedes der genannten Honorare ist der Bruttobetrag der Arbeiten, der aus der Summe der Arbeiten und Lieferungen, die laut Werkvertrag auszuführen sind, hervorgeht.
 

Artikel 31

Festlegung der Honorare für die Bauleitung der Einrichtungsgegenstände nach Maß und nach Serienanfertigung

1. Für Einrichtungsgegenstände nach Maß erhält der Bauleiter auf den Betrag seiner Arbeiten den entsprechenden Prozentsatz der Tabelle A des M.D. 4.4.2001 und  die Teilleistungen l) und l1) der Tabelle B.
2. Für Einrichtungsgegenstände nach Serienanfertigung erhält der Bauleiter auf den Betrag seiner Arbeiten den relativen Prozentsatz der Tabelle A des M.D. 4.4.2001 und die Teilleistungen l) reduziert um 50% und l1) der Tabelle B anerkannt.
 

Artikel 32

Festlegung der Honorare für architektonische Beratung

1. Die Leistungen für die architektonische Beratung sind mit der Zuerkennung von 50 % des Prozentsatzes des Buchstaben l) der Tabelle B des M.D. 4.4.2001 abgegolten, sofern ein anderer Techniker als der Projektant selbst mit der Bauleitung beauftragt worden ist.
 

Artikel 33

Festlegung der Honorare für Abänderungs- und Zusatzprojekte

1. Die Vergütung für die Abfassung von Abänderungs- und Zusatzprojekten im Laufe der Arbeiten wird unter Anwendung folgender Richtlinien berechnet:
1.1 Ausschließliches Abänderungsprojekt mit unverändertem oder vermindertem Vertragsbetrag:
a) als Grundlage für die Berechnung des Honorars wird der vom zuständigen Amt bekanntgegebene Bruttobetrag der technischen Abänderungen genommen;
b) auf den als Grundlage für die Berechnung des Honorars genommenen Bruttobetrag wird sodann der Prozentsatz der Tabelle A angewandt, der sich auf den neuen Gesamtbruttobetrag der Arbeiten bezieht. Auf den sich ergebenden Betrag werden die Prozentsätze der Teilleistungen nach Tabelle B angewandt, welche der Projektant tatsächlich erbracht hat und die vom zuständigen Amt als geleistet anerkannt worden sind.
1.2 Ausschließliches Zusatzprojekt mit Erhöhung des Vertragsbetrages:
a) als Grundlage für die Auszahlung des Honorars wird der Zusatzbruttobetrag des Projektes angewandt;
b) die Honorarberechnung erfolgt wie unter  Punkt 1.b).
1.3 Abänderungs- und Zusatzprojekte mit Mehrkosten:
a) als Grundlage für die Auszahlung des Honorars wird der Bruttobetrag genommen, der errechnet wird, indem man den vom zuständigen Amt bekannt gegebenen Betrag der technischen Abänderungen und den durch die Arbeiten vorgesehenen Zusatzbetrag summiert;

b) die Honorarberechnung erfolgt wie unter 1.b).

2. Die Vergütungen für die obgenannten Projekte gebühren ausschließlich dann, wenn diese von der Verwaltung und nicht infolge von Mängeln in der Projektierung gefordert wurden.
 

Artikel 34

Bestimmungen für die Ausbezahlung der Honorare für die Bauleitung und für andere im Laufe der Arbeiten erbrachte freiberufliche Leistungen

1. Das Honorar für die Bauleitung wird entsprechend dem Verlauf der Arbeiten, mit Vorschüssen für jeden dritten Baufortschritt ausbezahlt, unbeschadet anderer Vereinbarung, in Bezug auf das Ausmaß der Arbeiten .
2. Das Honorar für die Bauleitung der tragenden Strukturen wird nach der statischen Abnahme derselben ausbezahlt. Es können nicht mehr als zwei Vorschüsse in Bezug auf die erbrachten Leistungen ausbezahlt werden, unbeschadet anderer Vereinbarung, in Bezug auf das Ausmaß der Arbeiten .
3. Das Honorar für die Abfassung von Abänderungs- und/oder Zusatzprojekten im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1949, Nr. 143 wird unmittelbar nach deren Genehmigung durch die Verwaltung ausbezahlt.
 

ABSCHNITT IV

AUFTRÄGE ZUR PROJEKTSTEUERUNG

 

Artikel 35

Gegenstand des Auftrages

1. Der Auftrag des Projektsteuerers muss entsprechend den in der Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge enthaltenen Bestimmungen ausgeführt werden.
2. Der Projektsteuerer übernimmt die Funktion des für die Bauarbeiten Verantwortlichen bezüglich der Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, falls derjenige, der bestimmt ist, den Auftraggeber innerhalb der Organisationsstruktur der Verwaltung zu vertreten, nicht beabsichtigt, die obengenannten Pflichten direkt zu erfüllen.
 

Artikel 36

Auftragserteilung

1. Der Auftrag darf nicht an mehr als zwei Subjekte erteilt werden.
 

Artikel 37

Auftragserteilung an zwei Subjekte

1. Falls der Auftrag an zwei Subjekte erteilt wird, haben beide Subjekte gleiche Kompetenzen und die Leistungen werden vergütet, als ob sie von einer einzigen Person ausgeführt würden.
2. Falls die Funktionen des für die Bauarbeiten Verantwortlichen zugewiesen werden, muss auf jeden Fall der Freiberufler namentlich angegeben werden, der diese Leistungen erbringen soll.
3. Durch die Zusammenarbeit entsteht nicht ein eigenes Subjekt, vielmehr bleibt jedes Subjekt hinsichtlich der eigenen Tätigkeit und der Steuerverpflichtungen autonom.
4. Bei Konkurs der Gesellschaft oder bei Todesfall, bei voller oder beschränkter  Entmündigung, Suspendierung oder Streichung aus dem Berufsalbum von einem der Techniker kann die Verwaltung den Vertrag mit einer anderen Gesellschaft oder einem anderen Techniker mit den erforderlichen Voraussetzungen fortsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
 

Artikel 38

Versicherung

1. Die Subjekte, denen der Auftrag der Projektsteuerung erteilt wurde, müssen eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung gegen Risiken, die aus der Dienstleistung entstehen, gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17.6.1998, Nr. 6 abschließen
 

Artikel 39

Festlegung des Honorars

1. Das Honorar wird berechnet, indem man folgende Formel anwendet:
H=25% (Honorar zur Projektierung und Bauleitung, spesenfrei und ohne zusätzliche Vergütungen) x Prozentsätze Tab B6 des M.D. 4.4.2001 für die erbrachten Leistungen (max. = 0,80).
2. Die Aufgaben des Verantwortlichen für die Bauarbeiten hinsichtlich der Sicherheit, wie im gesetzvertretenden Dekret 494/96 in geltender Fassung vorgesehen, werden anhand der Tabelle B2 des M.D. 4.4.2001 vergütet.
 

ABSCHNITT V

AUFTRÄGE FÜR DIE SICHERHEITSKOORDINATION IN DER PLANUNGS- UND AUSFÜHRUNGSPHASE

 

Artikel 40

Gegenstand des Auftrages

1. Der Auftrag zur Koordinierung der Sicherheit in der Projektierungsphase muss in Übereinstimmung mit den staatlichen Vorschriften, die für diesen Bereich gelten, ausgeführt werden.
2. Der Auftrag zur Koordinierung der Sicherheit in der Ausführungsphase muss in Übereinstimmung mit den staatlichen Vorschriften und mit den Vorschriften, die in der Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge enthalten sind, ausgeführt werden.
 

Artikel 41

Festlegung des Honorars

1. Die Aufgaben des Koordinators für die Sicherheit, die im gesetzvertretenden Dekret 494/96 in geltender Fassung vorgesehen sind, werden aufgrund der Tabelle B2 des M.D. 4.4.2001 vergütet (max. = 0,15 für die Planungsfase und 0,25 für die Ausführungsfase).
2. Das Honorar wird anhand des Gesamtbetrages der Arbeiten berechnet, ohne Aufteilung in Klassen und Kategorien, und mit Anwendung des Prozentsatzes der Tabelle A bezogen auf die vorherrschende Klasse und Kategorie.
 

ABSCHNITT VI

STRAFEN – AUFLÖSUNG DER AUFTRÄGE

 

Artikel 42

Strafen wegen Verzögerungen bei der Ausführung des Auftrages

1. Wird die Einreichung der Projektausführungen über die in den Artikeln 11, 12 und 14 hierfür aufgezeigten Termine hinaus verzögert, wird für jeden Tag Verspätung eine Strafe von 0,5 % des Honorars angewandt, die vom Honorar selbst einbehalten wird. Der Gesamtbetrag der Kürzung kann jedoch 10% des Honorars nicht überschreiten.
2. Überschreitet die Verzögerung 60 Tage, so ist die Verwaltung von jeder Verpflichtung gegenüber dem säumigen Projektanten frei, und dieser kann auch keine Vergütung oder Entschädigung irgendwelcher Art, sei es für das Honorar, sei es als Vergütung für die Spesen, verlangen.
 

Artikel 43

Rücktrittsmöglichkeit der Verwaltung

1. Der Auftraggeber kann den Vertrag, der für die Leistungen, die Gegenstand dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen sind, abgeschlossen wurde, jederzeit auflösen (Artikel 2237 ZGB) wobei dem Freiberufler die getragenen Spesen und das Honorar für die ausgeführte Arbeit vergütet werden.
2. Die Verwaltung kann den Auftrag insbesondere in den folgenden Fällen für abgeschlossen erklären:
a) Falls es, nach Einreichung des Vorprojektes, nicht für vorteilhaft erachtet wird, wegen der Höhe der Ausgabe oder aus einem sonstigen unanfechtbaren Grunde die weiteren Projektierungsphasen folgen zu lassen. In diesem Falle wird dem Projektanten die Vergütung gemäß Artikel 17 und 22 ausbezahlt, falls das Vorprojekt vom zuständigen Beratungsorgan positiv begutachtet wird. Sollte vom zuständigen Beratungsorgan wegen festgestellter Planungsfehler kein positives Gutachten zum Vorprojekt abgegeben werden, so gebührt dem Projektanten kein Entgelt, und die Verwaltung kann den Auftrag als erledigt erklären.
b) Falls das Vorprojekt für den Erlass der Baukonzession, der Gutachten, der Unbedenklichkeitserklärungen und Genehmigungen nicht geeignet ist, oder es die Verwaltung aus unanfechtbarem Grund nicht für vorteilhaft hält, weitere Projektierungsphasen folgen zu lassen. In diesem Falle steht dem Projektanten die Vergütung laut Artikel 17 und 22  zu, falls das zuständige Beratungsorgan das Projekt positiv begutachtet hat.
 

Artikel 44

Aufhebung wegen Nichterfüllung

1. Die Verwaltung kann die Aufhebung des Vertrages verlangen, falls das mit freiberuflichen Leistungen beauftragte Subjekt seine Verpflichtungen nicht erfüllt, in jedem Fall unbeschadet des Schadensersatzes (Artikel 1453 ZGB).
 

ABSCHNITT VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ALLE AUFTRÄGE

 

Artikel 45

Allgemeine Kriterien

1. Die Honorare werden gemäß Gesetz vom 2. März 1949, Nr. 143 in geltender Fassung  berechnet.
2. Die Landesverwaltung macht von der Möglichkeit Gebrauch, die im Artikel 4, Absatz 12bis des Gesetzes vom 26. April 1989, Nr. 155 vorgesehen ist, im fixen Maße von 20%, wie aus dem Beschluss der Landesregierung vom 16. Juli 2001, Nr. 2294 hervorgeht, der im Amtsblatt der Region vom 07.08.2001, Nr. 32 veröffentlicht wurde.
3. Mit Bezug auf Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 1949, Nr. 143 sieht der Vertrag sowohl die einzelnen Klassen und Kategorien vor, aus denen sich der auszuführende Bau zusammensetzt, als auch die entsprechenden Teilprozentsätze der Tabelle B, B1, B2, B3, B4, B5 und B6 des MD vom 4.4.2001, wobei feststeht, dass für die Honorarberechnung keine anderen Klassen und Kategorien als die im Vertrag vorgesehenen in Betracht kommen.
4. Für Arbeiten bis 50 Millionen Lire werden die Honorare pauschal festgesetzt, und zwar innerhalb der Höchstgrenze des Honorars, welches für Arbeiten von 50 Millionen Lire vorgesehen ist.
 

Artikel 46

Festlegung des Betrages für die Spesenvergütung und der zusätzlichen Vergütungen

1. Als Vergütung für den vom Freiberufler getragenen Zeitaufwand und für Spesen kann eine Summe anerkannt werden, die innerhalb der vom Artikel 3 des M.D. vom 4.4.2001 vorgesehenen Grenze zu vereinbaren ist.
2. Die Pauschalvergütung wird für alle Honorare, die in den vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehen sind, angewandt.
3. Der vereinbarte Prozentsatz für Spesen- und Stundenvergütung wird auf den auszuzahlenden Gesamtnettohonorarbetrag angewandt.
4. Die Honorare und Spesen für etwaige Bestandsaufnahmen, Vermessungen, Anbringung von Marksteinen und Fixpunkten, Bohrungen, Katastereintragung, Unterlagen für die ordentliche Umweltverträglichkeitsprüfung werden, falls dies von den geltenden Bestimmungen vorgeschrieben ist, getrennt vergütet, wenn diese Leistungen von der Verwaltung gefordert werden.
5. In den Prozentsätzen für Spesenvergütung laut nachfolgender Tabelle ist auch die Lieferung von Unterlagen in zwei Sprachen enthalten, sofern diese von den geltenden Bestimmungen vorgeschrieben ist.
6. Die Prozentsätze der Spesen und Stundenvergütung werden, nach Honorarbetrag gestaffelt, nach folgender Richtlinie festgelegt:
a) Aufträge mit einem Nettohonorarbetrag bis 50.000 EURO: Prozentsatz wie von Artikel 3 des M.D. vom 4.4.2001 vorgesehen;
b) Aufträge mit einem Nettohonorarbetrag über 50.000 EURO: schwankender Prozentsatz bis zu einer maximalen Grenze bezogen auf den Gesamtbetrag der Arbeiten, wie von Artikel 3 des M.D. vom 4.4.2001 vorgesehen.
 

Artikel 47

Bestimmungen für die Erstellung der Rechnung

1. Die Begleichung der Honorarnote erfolgt nach Vorlage einer detaillierten Rechnung. Zu diesem Zwecke muss die Rechnung folgendes enthalten:
a) die Vertragsdaten (Kodex und Gegenstand des Bauvorhabens, Gegenstand der Beauftragung und Datum des Vertragsabschlusses);
b) den Betrag, der als Grundlage für die Honorarberechnung angewandt wird;
c) den angewandten Prozentsatz, mit ausdrücklicher Angabe der Klasse und Kategorie des Bauwerkes, auf das sich die Leistung bezieht (Tabelle A des M.D. 4.4.2001);
d) die prozentuelle Aufteilung gemäß Tabelle B des M.D. 4.4.2001 mit Angabe der einzelnen Buchstaben, welche die in Betracht gezogenen Leistungen aufzeigen;
e) die vorgenommene Rechenoperation;
f) die Kriterien für die Spesen- und Stundenvergütung;
g) die Summe, um deren Begleichung ersucht wird, zuzüglich Mehrwertsteuer und Beitrag für Pensions- und Fürsorgekasse.
2. Die Rechnung muss alle von den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Angaben enthalten.
 

Artikel 48

Schlichtung von Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit, die von der Erteilung des Auftrages herrührt und die nicht auf dem Verwaltungswege geschlichtet werden kann, wird dem Urteil eines Schiedsgerichtes unterbreitet, das aus drei Mitgliedern besteht, von denen eines vom Bauherrn, eines vom Freiberufler und das dritte von den beiden erstgenannten Mitgliedern bestellt wird.
2. Das Schiedsgericht kann auch aus einem einzigen Richter bestehen, welcher von den beiden Parteien ernannt wird; sowohl die klagende als auch die beklagte Partei können anstelle des Schiedsgerichtes die ordentliche Gerichtsbarkeit anrufen. Dem Gericht ist ein Sekretär zugeteilt, der vom Bauherrn ernannt wird.
3. Im Streitfalle ist das Gericht in Bozen zuständig.
 

Artikel 49

Vertragsspesen

1. Die Stempelmarken für den Vertrag sowie Steuern oder Gebühren aufgrund geltender Bestimmungen, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, sind zu Lasten des Freiberuflers.
 

Artikel 50

Verweis auf die Tarifordnung

1. Für all das, was nicht ausdrücklich in den vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen festgelegt ist, wird auf das Gesetz vom 2. März 1949, Nr. 143 verwiesen.
2. Für Leistungen, welche nicht in den vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen und nicht in der Tarifordnung geregelt sind, werden die Kriterien für die Berechnung des Honorars nach Anhören der zuständigen Berufskammern festgelegt.
 

ABSCHNITT VIII

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 51

Übergangsbestimmungen

1. Diese neuen Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Aufträge, welche nach Veröffentlichung der Vertragsbedingungen im Amtsblatt der Region erteilt werden.