In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

Beschluss Nr. 1619 vom 21.05.2001
Schulstufenübergreifende Sprengel - Organisatorisch-didaktische sowie verwaltungs- und buchhaltungstechnische Richtlinien

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1. Für die schulstufenübergreifenden Sprengel werden folgende organisatorisch-didaktische und verwaltungsbuchhaltungstechnische Richtlinien erlassen:

 

Art. 1

Außerordentlicher Kommissär/außerordentliche Kommissarin

1. Bis zur Neuerrichtung des Schulrates ernennt der zuständige Schulamtsleiter für die schulstufenübergreifenden Sprengel einen außerordentlichen Kommissar/eine außerordentliche Kommissarin im Sinne des Artikels 6 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 28. September 1976, Nr. 53.
 

Art. 2

Lehrerkollegium und Komitee zur Dienstbewertung

der Lehrer/Lehrerinnen

1. Es wird ein einziges Lehrerkollegium für den schulstufenübergreifenden Sprengel errichtet, welches nach Schulstufen in Abteilungen gegliedert ist. Der Schuldirektor/die Schuldirektorin kann die Abteilungen getrennt einberufen, insofern Fragen, die die einzelnen Schulstufen betreffen, behandelt werden.
 
2. Das Lehrerkollegium wählt aus seiner Mitte ein einziges Komitee zur Dienstbewertung der Lehrer/Lehrerinnen, wobei die Vertretung beider Schulstufen gewährleistet ist.
 

Art. 3

Der Elternrat

1. Es wird ein einziger Elternrat für den schulstufenübergreifenden Sprengel errichtet. Der Elternrat kann jedoch auch getrennt nach Schulstufen zusammentreten, insofern Fragen behandelt werden, die eine einzelne Schulstufe betreffen.
 

Art. 4

Schulrat

1. Es wird ein einziger Schulrat errichtet.
 
2. Die Wahlen der Vertreter/Vertreterinnen der Lehrpersonen und der Eltern erfolgen aufgrund der Wahlordnung der Schule unter Beachtung der Bestimmungen laut Artikel 6 Absätze 4 und 7 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20.
 

Art. 5

Verwaltungs- und Finanzbestimmungen

1. Die finanzielle, verwaltungs- und buchhaltungstechnische Führung des schulstufenübergreifenden Sprengels erfolgt mittels eines einzigen Haushaltes unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Dekretes des Landeshauptmannes vom 28. September 1976, Nr. 53.
 
2. Die Schulämter sind ermächtigt, im Übergangswege Richtlinien für die Führung des Haushaltes der schulstufenübergreifenden Sprengel zu erteilen.
 
3. Die Richtlinien hinsichtlich des Abschlusses der Haushalte der aufgelassenen Schulen, der Übertragung der Geldmittel und der Vermögensgüter an die neuen Sprengel und Schulen sowie hinsichtlich der offenen Forderungen und Verbindlichkeiten werden vom Schulamt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Dekretes des Landeshauptmannes vom 28. September 1976, Nr. 53, erteilt.
 
2. Der eigene Beschluss vom 29.7.1996, Nr. 3534, sowie die Artikel 2 bis 7 des Beschlusses vom 3.4.2000, Nr. 1120, sind widerrufen.
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