In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

Beschluss Nr. 1193 vom 17.04.2001
Teilzeitarbeit für das Lehrpersonal und die Erzieher der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols

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1. Anrecht auf Teilzeitarbeit

Um die Umwandlung des Dienstverhältnisses von Vollzeit- in Teilzeitarbeit kann das planmäßige Personal ansuchen. Das außerplanmäßige Personal kann im Rahmen der Stellenvergabe für befristete Lehraufträge einen Reststundenauftrag erhalten.

 

2. Anzahl der Teilzeitaufträge

Für die Umwandlung der Dienstverhältnisse von Vollzeit- in Teilzeitarbeit kommen bis zu 25% der Stellen des Plansolls in Betracht. Dieses Kontingent ist auf Landesebene bezogen auf den einzelnen Stellenplan zu berechnen.

 

3. Einreichung der Gesuche

Das Gesuch um Umwandlung des Dienstverhältnisses von Vollzeit- in Teilzeitarbeit muss über den Schuldirektor dem zuständigen Schulamt vorgelegt werden.

Der Termin für die Einreichung der Gesuche wird von den zuständigen Schulamtsleitern festgesetzt.

 

Das auf stempelfreiem Papier verfasste Gesuch enthält:

a) Name, Zuname, Geburtsort und Geburtsdatum,

b) Stellenplan, Wettbewerbsklasse, Sitz der Planstelle,

c) den ausdrücklichen Antrag auf Umwandlung des Arbeitsverhältnisses von Vollzeit in Teilzeit,

d) die Art der Teilzeitbeschäftigung.

Im Gesuch müssen außerdem erklärt werden:

a) das Dienstalter (Schuljahre mit mindestens 180 Tagen Dienst und gültigem Studientitel),

b)  der eventuelle Besitz eines oder mehrerer Vorzugstitel laut Artikel 7 Absatz 4 des Dekretes des Ministerpräsidenten Nr. 117 von 1989, ergänzt durch den Artikel 1 Absatz 64 des Gesetzes Nr. 662 von 1996 in folgender Rangordnung:

 

1) Behinderung oder Invalidität, die nach den  Bestimmungen über die Pflichtaufnahmen anerkannt ist,

2) Personen zu Lasten, für welche die Begleitzulage laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, zuerkannt ist,

3) Familienangehörige zu Lasten, die behindert oder drogenabhängig, vom chronischen Alkoholismus oder einer schweren psychophysischen Debilität betroffen sind,

4) Kinder, die das Pflichtschulalter noch nicht erreicht haben,

5) Familienangehörige, die Personen mit mindestens 70-prozentiger Behinderung, Geisteskranke oder alte, nicht mehr selbständige Menschen betreuen, sowie Eltern mit minderjährigen Kindern, deren Anzahl die Rangordnung bestimmt,

6) Lebensalter von mehr als 60 Jahren oder mindestens 25 Jahre effektiv geleisteten Dienstes,

7) nachgewiesene Studiengründe, die von der Verwaltung bewertet werden.

Der Antragsteller, der versetzt wird oder in eine andere Schulstufe übertritt, muss die Daten bezüglich Planstelle und Wettbewerbsklasse richtigstellen und das Gesuch um Teilzeitarbeit bestätigen.

Die Schuldirektionen übermitteln den Schulämtern die Gesuche mit einer eventuellen Stellungnahme des Schuldirektors innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Einreichefrist.

Lehrpersonen, die ihren Dienst an anderen Institutionen leisten, müssen das Gesuch um Teilzeit ebenso an das zuständige Schulamt richten. Es ist das zustimmende Gutachten der für den Dienst zuständigen Verwaltung beizulegen. Weiters wird auf die Bestimmungen der Institutionen verwiesen, an denen der Dienst geleistet wird.

 

4. Erstellung der Verzeichnisse

Falls die Anzahl der eingereichten Gesuche das im Punkt 2 dieses Beschlusses genannte Kontingent übersteigt, erstellen die zuständigen Schulämter eigene Verzeichnisse, in welche die Antragsteller in der Reihenfolge der Vorzugstitel laut Punkt 3 dieses Beschlusses eingetragen werden. Es folgen dann im Verzeichnis die Bewerber, die die erwähnten Titel nicht besitzen.

Innerhalb jeder einzelnen Kategorie der Antragsteller mit Vorzugstitel bestimmt das höhere Dienstalter die Reihenfolge der Eintragung. Dasselbe gilt für die Eintragung der Bewerber ohne Vorzugstitel. Bei gleichem Dienstalter hat der Anwärter mit höherem Lebensalter Vorrang.

 

Jedenfalls haben jene Lehrpersonen Vorrang, die bereits ein Teilzeitarbeitsverhältnis haben.

Falls nicht mehr Gesuche einlaufen als angenommen werden können, erstellt das zuständige Schulamt ein einfaches Verzeichnis der Lehrpersonen mit Anrecht auf Teilzeitarbeit, ohne die vorgenannten Vorzugstitel zu berücksichtigen.

Die erstellten Verzeichnisse werden an der Anschlagtafel der Schulämter veröffentlicht und sind definitiv.

Der zuständige Schulamtsleiter kann von Amts wegen oder auf Antrag allfällige materielle Fehler richtig stellen; der Betroffene muss innerhalb von fünf Tagen nach Veröffentlichung den Antrag vorlegen; der betreffende Schulamtsleiter nimmt auch die nötigen Richtigstellungen laut Punkt 3 (drittletzter Absatz) vor.

 

5. Art und Ausmaß der Teilzeitarbeit

Die Art der Teilzeit ist entweder horizontal oder vertikal. Bei horizontaler Teilzeit wird die Arbeitsleistung auf alle Arbeitstage verteilt. Bei vertikaler Teilzeit wird die Arbeitsleistung auf nicht weniger als drei Tage verteilt. Diese Aufteilung muss mit der vom Lehrerkollegium beschlossenen Erziehungsplanung vereinbar sein.

In der Grundschule beträgt das Ausmaß der Teilzeitarbeit in der Regel 50% der Vollzeitarbeit. Abweichungen davon werden auf Antrag der Lehrperson genehmigt, wenn dies keine nachteiligen Folgen auf die Organisation des Unterrichts zu Lasten der Schüler hat. Dem Antrag ist daher ein positives Gutachten des Direktors oder der Direktorin beizulegen.

 

Von der genannten Regel wird ebenfalls abgewichen, wenn dies die Aufteilung der Unterrichtsstunden für Religion und die zweite Sprache erforderlich macht.

In der Mittel- und Oberschule wird das Ausmaß der Teilzeitarbeit unter Berücksichtigung des Antrages der Lehrperson in Anlehnung an die Lehrstuhlverpflichtung von der Schulverwaltung festgelegt.

In allen Schulstufen ist die Teilzeitarbeit so zu beanspruchen, dass eine funktionelle Aufteilung der Unterrichtsstunden möglich und die Unteilbarkeit des Unterrichts in den einzelnen Fächern, Fächerkombinationen oder Fächergruppierungen gewährleistet ist.

Der Integrationsunterricht besteht aufgrund seiner besonderen Zielsetzungen aus Tätigkeiten, die Tag für Tag fortgesetzt werden und keine Aufteilung der Arbeit des Lehrers erlauben.

 

Daher können Integrationslehrer mit Teilzeitarbeit nur auf Stellen eingesetzt werden, die für einzelne Schüler Stützunterricht im Ausmaß von nicht mehr als der Wochenstundenanzahl des Teilzeitauftrages umfassen.

Dies um zu vermeiden, dass ein Schüler mit Behinderung von mehr als einem Integrationslehrer betreut wird.

Die Teilzeitarbeit der Integrationslehrer kann in der Regel nur horizontal beansprucht werden.

 

Das Teilzeitdienstverhältnis des Erziehungspersonals umfasst in der Regel 12 Wochenstunden für die Erziehungstätigkeit einschließlich der nächtlichen Betreuung und 3 Wochenstunden für die mit der Erziehungstätigkeit verbundenen Verpflichtungen. Die Teilzeitarbeitsleistung muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Art. 6 des im Sinne des Art. 1 Absatz 3 Buchstabe A des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages für den Bereich Schule geplant werden.

Der Teilzeitdienst des Erziehungspersonals muss in mindestens drei Arbeitstagen pro Woche geleistet werden und darf keine Dienstobliegenheiten ausschließen. Sollte der Dienst auch die nächtliche Betreuung der Heiminsassen umfassen, muss er in mindestens zwei Arbeitstagen pro Woche geleistet werden.

 

6. Festlegung und Dauer des Teilzeitverhältnisses, Verwendung der restlichen Stunden

Die Umwandlung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitverhältnis erfolgt mittels Arbeitsvertrag zwischen dem zuständigen Schulamtsleiter und der Lehrperson.

Die Teilzeitarbeit dauert ein Schuljahr und wird stillschweigend erneuert.

Die restlichen Unterrichtsstunden, die durch die Vergabe von Teilzeitaufträgen noch zur Verfügung stehen, werden für die Anpassung des rechtlichen Plansolls an die tatsächliche Situation im Sinne der geltenden Bestimmungen verwendet. Sind die genannten Operationen in bezug auf die planmäßigen Lehrer beendet, werden eventuelle restliche Stunden für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen verwendet.

In der Grundschule werden in der Regel Reststunden von Schulen desselben Sprengels zu einem Lehrauftrag zusammengefasst. In begründeten Situationen kann selbst von einer Zusammenlegung der Reststunden innerhalb desselben Sprengels abgesehen werden.

 

7. Teilzeitverhältnis für Lehrpersonen im Wartestand

Lehrpersonen im Wartestand können gemäß Artikel 12, Absatz 5 der Anlage 4 des Landeskollektivvertrages für ein Teilzeitarbeitsverhältnis optieren. Diese Form von Teilzeitverhältnis können auch Lehrpersonen beantragen, die bereits ein Teilzeitverhältnis haben, vorausgesetzt, die Lehrperson befindet sich ab 1. September im Wartestand.

 

Die Anträge sind an die zuständige Schulbehörde zu richten. Der Termin für die Einreichung der Gesuche wird von den zuständigen Schulamtsleitern festgesetzt.

Auch bei dieser Form der Teilzeit beträgt die Dauer ein Schuljahr. Wird der Wartestand durch eine obligatorische Freistellung wegen Mutterschaft unterbrochen, befindet sich die Lehrperson für die Zeit der Abwesenheit in Vollzeit, sofern sie vor Beginn des Teilzeitwartestandes ein Vollzeitarbeitsverhältnis hatte.

 

8. Abschlussprüfungen der Oberschulen

Die Lehrer mit Teilzeitarbeit können mit den Aufgaben eines schulinternen Mitgliedes von Abschlussprüfungs-kommissionen betraut werden. Lehrpersonen mit einem Teilzeitarbeitsverhältnis von 75% sind wie die Vollzeitlehrer verpflichtet, als externe Kommissionsmitglieder an den Abschlussprüfungen teilzunehmen.

 

Die Arbeit, die mit diesem Auftrag verbunden ist, muss nach dem Stundenplan und den Modalitäten des Lehrpersonals mit Vollzeitarbeit geleistet werden.

Die Lehrer mit Teilzeitarbeit können auf Antrag auch zu Mitgliedern der Abschlussprüfungskommissionen ernannt werden. Für die Dauer dieser Ernennung sind sie verpflichtet, den Dienst nach dem Stundenplan, der für das Lehrpersonal mit Vollzeitarbeit vorgesehen ist, zu leisten.

Dem Lehrpersonal, welches von diesem Artikel betroffen ist, stehen für den Zeitraum der effektiven Teilnahme an den Abschlussprüfungen dieselbe Vergütung und Besoldung zu wie den Lehrern mit Vollzeitarbeit.

 

9. Personal im Ruhestand

Das Schulpersonal, welches aufgrund des Dienstalters pensioniert wird, kann um die Beibehaltung des Dienstes als Teilzeitlehrpersonal ansuchen, wenn es in Besitz der im Interministerialdekret vom 29.7.1997, Nr. 331, vorgesehenen Eigenschaften ist.

Was die Besoldung, die Vorsorge- und die Ruhestandsbehandlung betrifft, wird auf die einschlägigen staatlichen Bestimmungen verwiesen.

 

10. Hinweis auf andere Bestimmungen

Hinsichtlich der Tätigkeiten, die mit dem Dienst vereinbar sind, wird auf die einschlägigen staatlichen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf Artikel 4 der Ministerialverordnung vom 22. Juli 1997, Nr. 446.