In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 14/04/2016

Beschluss Nr. 3351 vom 12.09.2005
Genehmigung der Richtlinien im Bereich der medizinisch-assistierten Fortplfanzung

ANLAGE 1
 

RICHTLINIEN, WELCHE DIE ANWEISUNGEN IN BEZUGNAHME AUF DIE MASSNAHMEN UND TECHNIKEN IM RAHMEN DER MEDIZINISCH-ASSISTIERTEN FORTPFLANZUNG BEINHALTEN

 
Eingriffe, welche in den Bereich der medizinisch-assistierten Fortpflanzung fallen, können ausschließlich von den für diesen Zweck ermächtigten Gesundheitsstrukturen durchgeführt werden.
 
Definition der medzinisch-assistierten Fortpflanzung (MAF):
darunter versteht man “ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunsches eines Paares durch medizinische Hilfen und Techniken, wenn nicht zu erwarten ist, dass dieser Kinderwunsch auf natürlichem Wege erfüllt werden kann.“
Die medizinisch-assistierte Fortpflanzung wird mittels der nachfolgend aufgelisteten Techniken durchgeführt. Dabei gelangt die Komplexität der Eingriffe, von der weniger invasiven hin zur invasiveren Methode zur Berücksichtigung:
 
TECHNIKEN DER 1. EBENE:

Hormonelle Stimulationstherapien;

Stimulationstherapie für die intrauterine Insemination mit Aufbereitung der Samenflüssigkeit;

Eventuelle Kryokonservierung der männlichen Gameten.

TECHNIKEN DER 2. EBENE: (Maßnahmen, welche mittels lokaler Betäubung und/oder Allgemeinanästhesie erfolgen):

Follikelpunktion;

In-Vitro-Fertilisation mit Embryotransfer (IVF);

Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI);

Perkutane Spermienaspiration und Hodenbiopsie;

Kryokonservierung der männlichen und weiblichen Gameten (Spermien und Eizellen) und Embryonen im Rahmen der geltenden Gesetzgebung;

Transvaginaler oder Hysteroskopischer intraburarer Transfer von männlichen oder weiblichen Gameten (GIFT), Zygoten (ZIFT) oder Embryonen.

TECHNIKEN DER 3. EBENE: (Maßnahmen, welche eine Allgemeinanästhesie mit Intubation verlangen):

Mikrochirurgische Entnahme von Gameten (Spermien) aus dem Hoden;

Laparoskopische Follikelpunktion;

Laparoskopischer intratubarer Transfer von männlichen oder weiblichen Gameten (GIFT), Zygoten (ZIFT) oder Embryonen (TET);

Chirurgische Gewebeentnahme von den Eierstöcken und/oder Hoden zur Kryokonservierung.

Die Abteilung für Geburtshilfe und Gynäkologie am Krankenhaus Bruneck, führt in ihrer Funktion als wissenschaftliches Zentrum für die medizinisch betreute Empfängnis gemäß Beschluss der Landesregierung, Nr. 2510/2001, als einziges Zentrum in der Autonomen Provinz Bozen, spezialisierte Eingriffe durch. Diese gehören der so genannten „2. und 3. Ebene  an.
Die Techniken der 1. Ebene können in allen Sanitätsbetrieben, das heißt auch in den Krankenhaus-Strukturen von Bozen, Brixen und Meran angeboten werden.
Im Rahmen der oben genannten Tätigkeiten müssen folgende Qualitätskriterien sichergestellt sein:

internationalen Richtlinien entsprechende Schwangerschaftsraten;

Internationale labortechnische Standards;

kompetente Patientenbetreuung;

richtige Indikationsstellung der medizinisch-assistierten Fortpflanzung;

Psychologische Betreuung;

Kontakt und Zusammenarbeit mit führenden reproduktionsmedizinischen Zentren;

konstante Fortbildung des eingebundenen Teams:

ausreichende Anzahl betreuter Paare (mindestens 200 - 250 pro Jahr) für spezialisierte Eingriffe (Techniken der 2. und 3. Ebene).

 
Spezifische Anforderungen:

1.     Vor der Inanspruchnahme der Techniken der medzinisch-assistierten Fortpflanzung erhalten die Paare im Rahmen der psycho-sozialen  und medizinischen Beratung eine umfassende Aufklärung über die gesundheitlichen und psychologischen Folgen der medizinisch-assistierten Fortpflanzung (Reproduktion) und über die juridischen Auswirkungen für die Eltern und das gezeugte Kind.

2.     Auf alle Fälle ist eine rein körperliche Behinderung an und für sich kein Grund, weshalb eine Elternschaft ausgeschlossen werden darf. Aus der Beratung muss nur deutlich erscheinen, dass das Paar die mit der Elternschaft verbundenen Pflichten für die Schwangerschaft, Geburt, Versorgung und Erziehung eines Kindes auch erfüllen kann.

3.     Dazu soll dem Paar eine Aufklärung über das Spektrum der verschiedenen Verfahren angeboten werden. Die Entscheidung des Paares muss schriftlich festgehalten werden (informed consent) und vom verantwortlichen Arzt gegengezeichnet werden.

4.     Dem betroffenen Paar wird auch Beratung dahingehend angeboten, Alternativen wie Adoption oder auch Akzeptanz der eigenen Unfruchtbarkeit ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

5.     Der Zugang zu den Techniken der medzinisch-assistierten Fortpflanzung ist nur dann erlaubt, wenn es sich nach einer angemessenen Zeit als nicht möglich erwiesen hat, über psychologisch-psychotherapeutische sowie ärztlich-somatische Behandlungen die Ursachen der Sterilität zu beheben. Die Inanspruchnahme der modernen Reproduktionsmedizin soll graduell erfolgen, indem mit weniger invasiven Methoden begonnen wird.

6.     Die moderne Reproduktionsmedizin kommt ausschließlich als Behandlung der Sterilität in Frage.

7.     Bei den Zulassungsbedingungen für die moderne Reproduktionsmedizin gilt als Regel, dass es hier nicht nur um die Freiheit der Einzelnen und ihr Recht auf Inanspruchnahme sozialer Hilfen geht, sondern auch um die optimalen Voraussetzungen für das auf diese Weise gezeugte Kind. Insofern soll der Zugang zu den Techniken der medzinisch-assistierten Fortpflanzung den ehelich verbundenen Paaren vorbehalten bleiben, sowie den heterosexuellen Paaren, bei denen nach entsprechender Beratung klar geworden ist, dass es sich um eine stabile Lebensgemeinschaft handelt. Eine medzinisch-assistierte Fortpflanzung ist nur bei dem biologischen Alter der Frau und des Mannes ethisch zu rechtfertigen, in dem im Prinzip von beiden eine verantwortungsvolle Elternschaft und Erziehung übernommen werden kann.

8.     Leihmutterschaft ist ethisch nicht vertretbar.

9.     Durch Überstimulierung bei hormoneller Ovulationsauslösung (vor allem bei intrauteriner Insemination – IUI -, können höhergradige Mehrlings-Schwangerschaften in der Regel aus einer nicht ausreichend qualifizierten Beratung und Behandlung resultieren, muss eine bestmögliche Steuerung und Überwachung sowohl der hormonalen Stimulationstherapie wie auch der modernen Reproduktionsmedizin erfolgen. Hierbei ist auch eine niedrige Schwangerschaftsinzidenz in Kauf zu nehmen.

 
Zugelassene Versuchszyklen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes:
es wird vorgesehen, zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes für jede technische Anwendung höchstens 3 Versuchszyklen zuzulassen. Unter einem Zyklus versteht man die zusammengesetzte Behandlung bestehend aus einer ovarialen Überstimulation sowie einer spezifischen Behandlung im Rahmen der medizinisch-assistierten Fortpflanzung.
Die vorher genannte Regelung tritt mit Datum der Genehmigung der vorliegenden Kriterien in Kraft. Bei den Paaren, welche bereits mit der Behandlung begonnen haben, gelangen die Bestimmungen gemäß Beschluss der Landesregierung, Nr. 2510/01, zur Anwendung.
Höchstzahl der auf diesem Wege gezeugten Kinder:
es wird keine Einschränkung vorgesehen.
Bei Änderungen des Staatsgesetzes vom 19. Februar 2004, Nr. 40, betreffend die „Bestimmungen im Bereich der medizinisch-assistierten Fortpflanzung“, werden diese  Richtlinien den neuen Vorgaben angepasst.
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